Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigung für Aufgabe des Testamentsvolltreckeramtes nicht umsatzsteuerpflichtig. Umsatzsteuer 1995 (Untätigkeitsklage)

 

Leitsatz (amtlich)

Eine als Entschädigung bzw. Schadenersatz für den Verlust aufgrund vorzeitiger Beendigung der Testamentsvollstreckung und den Entgang der auf die Dauer der Testamentsvollstreckung entfallenden Honorare bezeichnete Abstandssumme ist kein Entgelt für eine erbrachte Leistung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 UStG.

 

Normenkette

UStG 1993 § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.05.2004; Aktenzeichen V R 40/02)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides vom 7. Dezember 1999 und der Einspruchsentscheidung wird die Umsatzsteuer für 1995 auf 127,30 EUR festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob eine Entschädigung für die vorzeitige Aufgabe des Amtes eines Testamentsvollstreckers Entgelt für eine steuerbare Leistung ist.

Mit Testament des Erblassers … wurde der Kläger auf Lebenszeit zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass dieses Erblassers bestellt. Alleinerbe des Erblassers wurde gemäß dessen Testament der … Ortsverband … Nach dem Versterben des Erblassers trat der Kläger sein Amt als Testamentsvollstrecker an.

Aufgrund unüberbrückbarer Spannungen zwischen dem Vorstand des Erben und dem Kläger kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien betreffend die Bemessung der Testamentsvollstreckervergütung und die Art und Weise der Verwaltung des Nachlasses. Das Gerichtsverfahren endete mit einem Vergleich zwischen den Parteien vor dem OLG …, in dem die Testamentsvollstreckung im gegenseitigen Einvernehmen zum 31. Dezember 1994 beendet wurde und der Kläger als Entschädigung bzw. Schadenersatz für den Verlust aufgrund vorzeitiger Beendigung der Testamentsvollstreckung und den Entgang der ab 1. Januar 1995 auf die Dauer der Testamentsvollstreckung entfallenden Honorare das zum 9. Juni 1994 vorhandene Guthaben auf bestimmten Konten erhielt.

Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Finanzamt (FA) fest, dass der Kläger in 1995 ein Entgelt in Höhe von 2.317.893 DM für die Aufgabe seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker erhalten hatte. Diese Zahlung wurde als sog. unechter Schadenersatz mit 15 v.H. der Umsatzsteuer unterworfen und die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 7. Dezember 1999 auf 347.897 DM festgesetzt.

Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 19. Februar 2001 Untätigkeitsklage. Mit Einspruchsentscheidung vom 28. März 2001 wies das FA den Einspruch gegen den USt-Bescheid vom 07.12.1999 als unbegründet zurück. Der Kläger habe die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker infolge eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens aufgegeben. Dieser Vergleich setze das Einverständnis beider Vertragsparteien voraus. Es liege somit ein Leistungsaustausch vor; unmaßgeblich sei dabei, auf welchen Gründen (Motiven) der Leistungsaustausch beruhe. Die Zahlung des Erben an den Kläger für die Aufgabe der Testamentsvollstreckung sei deshalb, auch wenn der Kläger diese Tätigkeit unter dem Druck der möglichen Entlassung beendet hätte, nicht als echter Schadenersatz, sondern als unechter Schadenersatz und somit als Entgelt zu beurteilen.

Nach der in der Klage vertretenen Rechtsauffassung des Klägers fehle es im Streitfall an einer sonstigen Leistung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Eine solche setze einen Leistungsaustausch voraus. Es fehle vorliegend bereits an den Voraussetzungen für einen solchen Leistungsaustausch, aber auch an dem Leistungsaustausch selbst. Ein Leistungsaustausch würde notwendigerweise voraussetzen, dass überhaupt ein Empfänger existiere, der durch den Erhalt der sonstigen Leistung einen Verbrauchsvorteil erzielen könne. An einem solchen Empfänger, der aus dem Umstand, dass der Kläger sein Amt als Testamentsvollstrecker niedergelegt hat, einen Verbrauchsvorteil gezogen habe, fehle es. Bei dem Amt eines Testamentsvollstreckers handle es sich um eine Tätigkeit, die nach § 2197 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur höchstpersönlich und aufgrund verliehenen Rechts erbracht werde. Ein vertragliches Auftragsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben bestehe nicht. Der Testamentsvollstrecker habe vielmehr kraft zwingenden Rechts sein Amt höchstpersönlich auszuüben und dürfe weder sein Amt als solches noch einzelne Aufgaben einem Dritten derart übertragen, dass er sich der Erledigung seiner Aufgabe entziehe. Diese Höchstpersönlichkeit habe zur Folge, dass die Aufgabe dieses Amtes auch nicht dem Alleinerben zugute komme. Der Verzicht auf die Ausübung einer eigenen Tätigkeit oder eines eigenen höchstpersönlichen Amtes sei deshalb keine...

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