Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuer bei Erstausstattung einer ausländischen Stiftung. Anforderungen an Rückerstattung der Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Vermögensübertragung an liechtensteinische Familienstiftung bei Verbleib der Verfügungsmacht beim Übertragenden nicht schenkungsteuerbar

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Stiftungen i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG können nicht nur inländische, sondern auch solche sein, die ihren Sitz im Ausland haben und nach ausländischem Recht gegründet worden sind (vgl. FG Rheinland-Pfalz v. 19.3.1998, 4 K 2887/97). Unter den Besteuerungstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG fällt nur die Erstausstattung einer Stiftung mit Stiftungskapital.

2. Damit die Schenkungsteuer wegen Rückgabe eines Geschenks infolge eines Rückforderungsanspruchs nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erlischt, muss zuvor der steuerbare Tatbestand einer freigebigen Zuwendung i. S. d. § 7 ErbStG erfüllt gewesen sein, das Geschenk muss tatsächlich zurückgegeben werden und die Rückgabe des Geschenks muss dabei aufgrund eines Anspruches erzwungen worden sein; eine freiwillige Rückgewähr durch den Empfänger genügt hierfür nicht.

3. Hat nach dem Tod der Erblasserin die Testamentsvollstreckerin die frühere Übertragung von Vermögen durch die Erblasserin auf eine Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht rechtsirrtümlich als schenkungsteuerbar und -pflichtig beurteilt, deswegen gem. § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) Schenkungsteuer nacherklärt und nachgezahlt und hat eine Vertragserbin persönlich einen Rückforderungsanspruch gegen die Stiftung wegen Beeinträchtigung ihrer Vertragserbenstellung gem. § 2287 Abs. 1 BGB geltend gemacht und durchgesetzt, so steht der Vertragserbin kein (anteiliger) Rückerstattungsanspruch nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bezüglich der von der Testamentsvollstreckerin bezahlten Erbschaftsteuer zu, wenn durch die Vermögensübertragung der Erblasserin auf die Stiftung tatsächlich kein Besteuerungstatbestand nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 8 ErbStG erfüllt worden ist.

4. Die – nicht im Rahmen der Erstausstattung erfolgende – Übertragung von weiterem Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung unterliegt weder nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 noch nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG der Schenkungsteuer, wenn die Stiftung nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen über das Vermögen im Verhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann, sämtliche Rechte am Stiftungsvermögen und an deren Erträgen vielmehr ausschließlich der Stifterin bis zu ihrem Tode zustehen und dem Stiftungsrat nach den Statuten kein Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, der auch nur im Ansatz eine von der Stifterin unabhängige Verfügungsbefugnis bedeuten könnte.

 

Normenkette

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nrn. 1, 8, § 29 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 2287; StraBEG § 3 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.11.2018; Aktenzeichen II R 8/16)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der aufgrund einer strafbefreienden Erklärung entrichteten Schenkungsteuer zusteht.

Die Klägerin ist die Tochter von K aus deren erster Ehe. K, die seit 1957 mit B in zweiter Ehe verheiratet war, schloss mit diesem 1969 einen notariellen Erbvertrag, demzufolge für den Fall ihres vorherigen Todes geregelt war, dass sie von der Klägerin sowie von M, ihrer Tochter aus der zweiten Ehe und Halbschwester der Klägerin, zu gleichen Teilen beerbt werden sollte. Im Juli 2000 ließ K durch die X Treuhand Anstalt mit Sitz in Liechtenstein unter der Bezeichnung … eine Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in Liechtenstein(im Weiteren Stiftung genannt) errichten, stattete diese aus ihrem Vermögen mit einem Stiftungskapital von … Schweizer Franken (CHF; umgerechnet: … DM) aus und übertrug dieser noch in demselben Monat aus eigenen Mitteln im Ergebnis weiteres Kapitalvermögen in Höhe von … DM. Der gesamte Vermögenstransfer an die Stiftung belief sich demnach auf … Mio. DM. Der nach Art. 5 der Stiftungsstatuten vom 13. Juli 2000 geregelte Stiftungsrat bestand aus den beiden Vertretern der X Treuhand Anstalt, Y und Z. Den im Klageverfahren dem Gericht vorgelegten Beistatuten der Stiftung (Reglement) vom 17. Juli 2000 zufolge war K bis zu ihrem Lebensende alleinige wirtschaftlich Begünstigte des Stiftungsvermögens und dessen Erträge. Für die Zeit nach ihrem Tode war in den Beistatuten vorgesehen, dass in Höhe von … Mio. DM der Stiftungsgenuss vorab L, der Tochter der M, zustehen sollte. Dieser Betrag sollte sich lediglich in Höhe derjenigen Summe reduzieren, die zur Sicherstellung des Unterhalts und der Ausbildung von L vorweg ausbezahlt werden würde. Der Stiftungsgenuss am übrigen Stiftungsvermögen sollte nach dem Ableben von K der Klägerin zustehen. Am 1...

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