Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätungszuschlag gegen Steuerberater, der sich auf Arbeitsüberlastung beruft (§ 152 AO). Begründung für Festsetzung des Verspätungszuschlags kann spätestens in der EE nachgeholt werden (§ 121 Abs. 2 Nr. 2,3 AO, § 126 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO).

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.01.2003; Aktenzeichen VI B 119/99)

 

Tatbestand

(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung – FGO–)

I.

Die Kläger haben im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung (Ehemann), sowie aus nichtselbständiger Arbeit bezogen (beide Ehegatten). Nach § 25 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) waren die Kläger daher verpflichtet, für das Streitjahr eine Einkommensteuer (ESt)-Erklärung abzugeben. Für die Abgabe der ESt-Erklärung 1993 war Frist bis zum 28.2.1995 gewährt. Weil sie dieser Verpflichtung zunächst nicht nachgekommen waren, setzte der Beklagte (das Finanzamt) mit Bescheid vom 4.9.1995 einen Verspätungszuschlag gem. § 152 der Abgabenordnung (AO) von 100 DM fest. Die Kläger reichten ihre ESt-Erklärung erst am 10.10.1995 nach. Der Zuschlag wurde daraufhin auch im geänderten Bescheid vom 20.11.1995 ausgewiesen.

Die Vorlage der Einnahme-Überschußrechnung erfolgte mit Begleitschreiben vom 27.7.1997, woraufhin die Steuerfestsetzung mit Bescheid vom 18.8.1997 nochmals geändert wurde. Der Verspätungszuschlag i.H.v. 100 DM blieb unverändert.

Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 21.9.1997, beim Finanzamt eingegangen am 22.9.1997, Einspruch, den sie erst mit Schreiben vom 8.4.1998 (Bl. 13–21 ESt-Akte „Verspätungszuschlag”) begründeten. Dabei wiesen sie auf eine seit Jahren äußerst angespannte Personalsituation in der Steuerkanzlei der Kläger hin, die in Zusammenhang mit einer Vielzahl von Gesetzes- und Rechtsänderungen, zeitraubenden Fehlern des Finanzamts u.s.w. zu einer ständigen Arbeitsüberlastung in der Steuerkanzlei geführt habe. Aus diesen Gründen sei ihnen bei der verspäteten Abgabe der ESt-Erklärung 1993 kein Verschulden anzulasten. Außerdem habe das Finanzamt die erhaltenen Steuererklärungen nicht immer sofort veranlagt.

Das steuerliche Verhalten der Kläger bezüglich der Abgabe ihrer Steuererklärungen stellt sich seit 1987 wie folgt dar:

1987:

Erinnerung 13.9.1988;

Abgabe 6.6.1989

1988:

Erinnerung 13.3.1990;

Abgabe 20.6.1990 (Frühleerung)

1989:

Erinnerung 18.3.1991;

erneute Erinnerung 21.5.1991;

Abgabe 20.8.1991 (Frühleerung)

1990:

Erinnerung 28.10.1991;

Zwangsgeldandrohung 14.1.1992;

Abgabe 5.6.1992 (Frühleerung)

1991:

Erinnerung 17.11.1992;

Zwangsgeldandrohung 11.2.1993;

Abgabe 1.3.1993 (Frühleerung)

1992:

Erinnerung 22.11.1993;

Abgabe 1.3.1994 (Frühleerung)

1993:

Erinnerung 20.4.1995;

Abgabe 10.10.1995

1994:

Mahnung 28.3.1996;

Schätzungsandrohung 16.10.1996;

Abgabe 11.11.1996

1995:

Mahnung 21.3.1997;

Schätzungsandrohung 9.5.1997;

Abgabe 30.5.1997

1996:

Erinnerung 14.11.1997;

Schätzungsandrohung 12.2.1998;

Schätzung mit Beschluß vom 2.4.1998;

Abgabe 6.5.1998

Demgegenüber rügen die Kläger, daß das Finanzamt für die Erstellung des fehlerhaften ESt-Bescheids 1986 5 1/2 Monate benötigt habe und für die Berichtigung weitere 5 Wochen (S. 10 des Schriftsatzes vom 27.10.1998). Ferner beanstanden sie das Verhalten des Finanzamts bei der Veranlagung 1989 und bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags zur ESt 1989 sowie die bei der Abwicklung des Rechtsbehelfsverfahrens betr. Verspätungszuschlag 1989 (a.a.O. S. 11 f.).

Trotz Ankündigung, den festgesetzten Verspätungszuschlag bei Nichtrücknahme des Einspruchs von 100 DM auf 300 DM zu erhöhen, haben die Kläger ihren Einspruch nicht zurückgenommen. Das Finanzamt setzte mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 5.5.1998 (Bl. 26–32 ESt-Akte „Verspätungszuschlag”) den Verspätungszuschlag auf 300 DM herauf.

Die dagegen erhobene Klage vom 8.6.1998 wurde zunächst nicht begründet. Erst nach Ergehen der Anordnung vom 23.9.1998 reichten die Kläger ihren Schriftsatz vom 27.10.1998 (Bl. 14–27 FG-Akte) ein, in welchem sie ihr Vorbringen während des Einspruchsverfahrens im wesentlichen wiederholen.

Sie beantragen,

die Verfügung im Bescheid vom 18.8.1997 und die EE vom; 5.5.1998 aufzuheben; hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es tritt im Schriftsatz vom 5.11.1998 (Bl. 31–35 FG-Akte) der Argumentation der Kläger entgegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Finanzamt die Ermessensgrenzen über- bzw. unterschritten oder sein Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt hätte (§§ 5 AO, 102 FGO).

Der Einzelrichter sieht von einer näheren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Gründe der EE (S. 4–6) Bezug.

Er bemerkt hierzu noch folgendes:

a) Es kann im allgemeinen nicht beanstandet werden, daß das Finanzamt die Gründe für die Festsetzung des Verspätungszuschlags erst im Einspruchsverfahren (spätestens in der EE) darstellt. Eine Rechtfertigung für diese Verfahrensweise ergibt sich aus § 121 Abs...

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