rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bei in Seminaren, Workshops und Einzelcoachings tätigem Unternehmensberater/Redner nicht im Arbeitszimmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Der inhalliche (qualitative) Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit eines Unternehmensberaters, der außerhalb des Arbeitszimmers Einzelpersonen trainiert oder Seminare und Workshops für Gruppen abhält, liegt nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Die Konzeption des Schulungsangebots ist bei wertender Betrachtung als Vorbereitungs- und Unterstützungsmaßnahme zur Kerntätigkeit „Vortrag” zu qualifizieren, insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige bei seinem Auftreten nach außen vor allem seine Rednerfähigkeiten hervorhebt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die nur beschränkte Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmeraufwendungen.

I.

Die Kläger sind Ehegatten. Sie wurden in den Streitjahren 1999-2001 zusammen und 2002 getrennt zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger erzielte als Unternehmensberater selbstständige Einkünfte. Im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit nutzte der Kläger ein 33,42 m² großes Arbeitszimmer in dem von den Klägern bewohnten Privathaus in S. Das Anwesen steht im Alleineigentum der Klägerin. Der Kläger hat das Arbeitszimmer gemäß Mietvertrag vom 20.12.1998 angemietet. Vereinbart wurde die Anmietung des Dachgeschosses mit Bad zur Nutzung als Büroräume für eine monatliche Miete von 388 DM incl. Betriebskosten. In den Einnahmenüberschussrechnungen für die Streitjahre machte der Kläger folgende Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Arbeitszimmernutzung geltend:

1999

2000

2001

2002

Miete

4.056,00 DM

4.056,00 DM

4.056,00 DM

2.380,56 EUR

Reinigung

233,30 DM

2.647,49 DM

Instandhaltung

560,54 EUR

Sonstige Raumkosten

1.507,52 EUR

AfA Mietereinbauten

9.706,91 DM

9.276,00 DM

9.276,00 DM

4.743,85 EUR

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) führte beim Kläger für die Streitjahre 1999-2001 eine Betriebsprüfung durch. Dabei kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Abschreibungen für die Mietereinbauten auf 1.548,55 DM (1999), 2.654,65 DM (2000) und 2.654,65 DM (2001) zu kürzen seien und der Betriebsausgabenabzug für das Arbeitszimmer insgesamt auf jeweils 2.400 DM zu begrenzen sei. Das FA folgte den Ergebnissen der Prüfung und erließ am 24. Januar 2005 entsprechende Änderungsbescheide zur ESt 1999 – 2001. Die ESt wurde auf … EUR (1999), … EUR (2000) und … EUR (2001) festgesetzt. Bei der ESt 2002 kürzte das FA mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 ebenfalls die AfA für die Mietereinbauten auf 1.357,30 EUR und beschränkte den Betriebsausgabenabzug für das Arbeitszimmer auf 1.250 EUR (Kürzung der Betriebsausgaben um weitere 3.387 EUR). Die ESt 2002 wurde auf … EUR festgesetzt.

Die hiergegen gerichteten Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidungen vom 21. Juni 2007 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Das FA habe zu Unrecht den Betriebsausgabenabzug für das Arbeitszimmer auf 2.400 DM bzw. 1.250 EUR beschränkt. Das Arbeitszimmer bilde den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit des Klägers. Die Tätigkeit des Klägers umfasse schriftliche Analyseberichte, Präsentationen beim Kunden vor Ort durch Trainingsmaßnahmen oder Vorträge. Ferner halte der Kläger Fachvorträge an verschiedenen Lehreinrichtungen und verfasse Artikel für Fachzeitschriften. Dabei übe er folgende Tätigkeiten ausschließlich in seinem Arbeitszimmer aus: Kundentelefonate, Verfassen und Nachfassen von Angeboten, Auftragsbestätigung, Erstellung von Konzepten, Beratungs- und Vertragsunterlagen, Studium von Fachliteratur, Testläufe der Vorträge und Trainings, Rechnungserstellung, Buchhaltung, Bestellung, Koordination von Kooperationspartnern, Umsatzplanung und Marketing. Die Tätigkeit des Klägers beschränke sich nicht auf Vorträge und Präsentationen. Vielmehr seien umfangreiche Vorarbeiten, insbesondere durch Telefonate und Schriftwechsel mit Kunden erforderlich. Die Tätigkeit des Klägers habe sich wie folgt aufgeteilt:

Jahr

Seminartage

Vorbereitungstage

Verwaltung/Akquise

Gesamt

1999

146,5

109

50

306,5

2000

138

103

50

291,5

2001

126

94,5

50

270,5

2002

81

61

50

192

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die ESt-Bescheide 1999-2001 vom 24. Januar 2005 und den ESt-Bescheid 2002 vom 31. Oktober 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 21. Juni 2007 dahingehend abzuändern, dass bei den selbstständigen Einkünften des Klägers weitere Betriebsausgaben in Höhe von 3.204,55 DM (1999), 4.543,95 DM (2000), 6.958,14 DM (2001) und 4.555,92 EUR (2002) anerkannt werden.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es im Wesentlichen darauf, dass die für die Berufsausübung als Unternehmensberater/-trainer wesentliche Kerntätigkeit nicht in den im Arbeitszimmer ausgeführten Tätigkeiten, sondern i...

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