Entscheidungsstichwort (Thema)

Bildung von Rückstellungen für die Pflicht zur Rücknahme von Altbatterien. Körperschaftsteuer 1993

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der in der Preisliste eines Unternehmens, das Starterbatterien für Lastkraftwagen, Personenkraftwagen und Motorräder vertreibt, deutlich hervorgehobene Text „B. entsorgt Sie von Altbatterien – egal welcher Marke – und führt alle lückenlos einem umweltschonenden Recycling zu.” ist dahin auszulegen, dass damit gegenüber Dauerkunden, die anlässlich des Kaufs einer Batterie ihre Altbatterie zur Entsorgung hinterlasssen oder eine neu erworbene Batterie später nach deren Unbrauchbarwerden entsorgen lassen möchten, eine vertragliche Verpflichtung zur Rücknahme von Altbatterien begründet wird. Dieser vertraglichen Verpflichtung ist durch Bildung einer Rückstellung spätestens ab dem Zeitpunkt Rechnung zu tragen, zu dem seit dem erstmaligen Abdruck des Textes in der Preisliste die übliche Garantiedauer der vertriebenen Batterien abgelaufen ist.

2. Hinsichtlich der Rücknahme von Batterien, die Dritte zurückbringen, ohne eine Neubatterie zu kaufen und ohne eine auf Dauer angelegte Kundenbeziehung zu begründen, besteht jedenfalls seit 1993 ein faktischer Rücknahmezwang, der sich aus einem Zusammenspiel der Selbstverpflichtung gegenüber dem Zentralverband, den nationalen Umweltgesetzen und der Zusicherung in der Preisliste ergibt und der ebenfalls die Bildung entsprechender Rückstellungen erfordert.

 

Normenkette

HGB § 249 Abs. 1 S. 1; EStG 1990 § 5 Abs. 1; BGB §§ 133, 157

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.01.2007; Aktenzeichen I R 53/05)

BFH (Urteil vom 10.01.2007; Aktenzeichen I R 53/05)

 

Tenor

1. Auf die Klage wird der Körperschaftsteuerbescheid 1993 vom 25. September 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2000 dahin geändert, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Rückstellungen für Aufwendungen zur Rücknahme von Altbatterien in Höhe von DM berücksichtigt werden.

2. Die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen wird dem Beklagten übertragen.

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin vertreibt Starterbatterien für Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Motorräder, die von ihrer ausländischen Schwestergesellschaft mit Sitz in … produziert werden. Bei der Rücknahme von Altbatterien entstehen der Klägerin Kosten durch den Transport von den bei Kunden eingesammelten Altbatterien in besonders ausgestatteten und gekennzeichneten Fahrzeugen sowie durch Prüfungs- und Untersuchungstätigkeiten bei den zurückgenommenen Batterien. Streitig ist, ob die Klägerin hierfür in ihrer Bilanz zum 31. März 1993 eine Rückstellung bilden durfte.

Bereits am 9. September 1988 hatten sich die im Fachverband Batterien des Zentralverbands der Elektrotechnik- und Elektroindustrie e.V. vertretenen Hersteller und Importeure von Batterien, die nicht in diesem Verband vertretenen Importeure sowie die in der Hauptgemeinschaft des deutschen Einzelhandels vertretenen Verbände freiwillig zur Rücknahme gebrauchter Starterbatterien verpflichtet. Seit August 1993 enthalten die Preislisten der Klägerin den deutlich hervorgehobenen Text: B. entsorgt Sie von Altbatterien egal welcher Marke und führt alle lückenlos einem umweltschonenden Recycling zu. Die Klägerin nimmt seitdem bis heute – Altbatterien jedweder Marke von ihren Kunden kostenlos zur Entsorgung zurück.

Im Einzelnen läuft die Rücknahme von Altbatterien durch die Klägerin wie folgt ab: Im Rahmen der Belieferung von Kunden oder nach Aufforderung durch den Kunden werden die Altbatterien von der Klägerin mit speziell für diesen Transport ausgestatteten und gekennzeichneten Fahrzeugen eingesammelt. Neben der speziellen Ausrüstung der Fahrzeuge ist es erforderlich, dass die Mitarbeiter der Klägerin hierfür eine Gefahrengutausbildung samt laufender Nachschulung absolvieren. Nicht mehr verwendete Altbatterien werden zunächst beim Kunden aufgrund einschlägiger umweltrechtlicher Vorschriften in speziell dafür eingerichteten Räumlichkeiten gelagert. Aus diesen Räumen muss der Verkaufsfahrer die Batterien zum Großteil einzeln in die im Verkaufsfahrerfahrzeug stehenden Behälter schlichten. Der Verkaufsfahrer muss die Batterien optisch auf ihre Dichtheit überprüfen, da beschädigte Batterien gesondert in säuredichten Spezialbehältern zu transportieren sind. Werden Batterien wie bei Großkunden üblich bereits in Behältern bereitgestellt, sind diese Behälter durch den Verkaufsfahrer auf die Beimengung anderer Batterietypen (Knopfzellen, Telefonakkus) zu kontrollieren. Nach Abschluss der Verladetätigkeit wird ein Lieferschein mit der eingesammelten Anzahl und dem ausgewiesenen Gewicht der Batterien ausgestellt.

In der Niederlassun...

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