Leitsatz

Wirbt ein Unternehmen damit, dass Altbatterien unabhängig von der Herkunft zurückgenommen und entsorgt werden, kann für diese privatrechtliche Verpflichtung eine Rückstellung gebildet werden.

 

Sachverhalt

Die Klägerin vertreibt Starterbatterien. Bei der Rücknahme von Altbatterien entstehen der Klägerin Kosten durch den Transport der eingesammelten Altbatterien sowie durch Prüfungs- und Untersuchungstätigkeiten. Bereits 1988 hatte der Händler-Fachverband sich freiwillig zur Rücknahme gebrauchter Starterbatterien verpflichtet. In den Preislisten warb die Klägerin: "B. entsorgt Sie von Altbatterien egal welcher Marke und führt alle lückenlos einem umweltschonenden Recycling zu". Die Klägerin nimmt von ihren überwiegend Großkunden Altbatterien aller Marken kostenlos zurück. Es wird etwa die gleiche Anzahl von Batterien einer Wiederverwertung zugeführt wie produziert bzw. vertrieben werden.

 

Entscheidung

Im Streitfall war die Klägerin gegenüber ihren Kunden vertraglich zur Rücknahme von Altbatterien verpflichtet. Gegenüber Großkunden bedeutet die Willenserklärung der Klägerin eine vertragliche Nebenpflicht im Rahmen der dauerhaft angelegten Kundenbeziehungen.

Geben (Neu-)Kunden Batterien zurück, bestehen zwar noch keine vertraglichen Beziehungen, die Aussage in den Preislisten ist jedoch dahingehend zu verstehen, dass die (Neben-)Pflicht zur Rücknahme von Altbatterien bereits mit Aufnahme einer auf Dauer angelegten Kundenbeziehung und nicht erst mit dem Unbrauchbarwerden einer bei der Klägerin erworbenen Batterie entstehen soll. Diese vertraglichen Verpflichtungen stellen betriebliche Verbindlichkeiten dar, deren künftiges Entstehen dem Grunde und/oder der Höhe nach ebenso wahrscheinlich ist, wie die Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen selbst. Die Klägerin kann und muss davon ausgehen, dass ihre Dauerkunden auch künftig Altbatterien im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Starterbatterien zurückgeben werden. Die wirtschaftliche Verursachung kann nicht schon deshalb verneint werden, weil es für die Rücknahmeverpflichtung Dritten gegenüber noch an dem tatsächlichen Rückgabevorgang fehlt. Die Klägerin ist schon aufgrund des Inverkehrbringens gefährlicher Wirtschaftsgüter verpflichtet, Batterien zurückzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob der Kunde im Rückgabezeitpunkt bei der Klägerin neue Batterien kauft oder nicht. Anders verhält es sich bei der Rücknahme von Batterien, die Dritte zurückbringen, ohne eine Neubatterie zu kaufen. Eine vertragliche Verpflichtung zur Rücknahme von Altbatterien besteht noch nicht. Auch begründen die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen mangels Sanktionierungsmöglichkeiten keine eigenständige Rückstellung. Die Klägerin konnte sich jedoch aus tatsächlichen und wirtschaftlichen Gründen einer Rücknahme von Batterien nicht entziehen, obwohl keine Vertragspflicht zur Leistung bestand, so dass auch hierfür eine Rückstellung zu bilden ist.

 

Hinweis

Dem Urteil ist zuzustimmen, soweit es die vertraglich eingegangenen Verpflichtungen betrifft. Der Entscheidung, die Rücknahme von Altbatterien von Dritten (ohne Kauf) sei ebenfalls rückstellungsfähig, könnte widersprochen werden. Im Gegensatz zu einer Rücknahmeverpflichtung, die durch den Verkauf ausgelöst wird, entsteht die rechtliche wie auch wirtschaftliche Verursachung hierbei erst in dem Zeitpunkt, in dem der Dritte die Rücknahme verlangt. Erst zu diesem Zeitpunkt ist die Verbindlichkeit rechtlich und wirtschaftlich entstanden.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 09.11.2004, 7 K 244/01

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