Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Teilnahme am Cash-Pooling im Konzern

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer Forderung aus einem Cash-Pooling-Verfahren handelt es sich grundsätzlich um eine Darlehensforderung gemäß § 488 BGB und damit auch i. S. d. § 8b Abs. 3 S. 4 KStG. Der Ansatz des niedrigeren Teilwerts einer Darlehensforderung ist eine substanzbedingte Gewinnminderung, die grundsätzlich von dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG erfasst wird. Der Tatbestand der Vorschrift des § 8b Abs. 3 S. 4 oder 5 KStG ist aber nicht erfüllt, wenn ein Darlehen nicht von einem Gesellschafter, sondern von der Enkelin an ihre mittelbare Muttergesellschaft (sog. Upstream-Darlehen) gewährt wird.

2. Hat eine Enkelgesellschaft ihrer mittelbaren Muttergesellschaft und damit einer ihrer unmittelbaren Gesellschafterin nahestehenden Person im Rahmen eines Cash-Pool-Verfahrens ein ungesichertes Darlehen gegeben, also die gebotene Sicherung der Darlehensforderung unterlassen, obwohl gleichzeitig ein fremdes Bankenkonsortium der mittelbaren Muttergesellschaft nur vollständig besicherte Kreditlinien gewährt hat, und wird die Darlehensforderung der Enkelgesellschaft gegen die Muttergesellschaft wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Mutter- und der Tochtergesellschaft wertlos, so führt die erforderliche Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderung zu einer vGA der Enkelgesellschaft.

3. Die Vereinbarung von Sicherheiten hat zwar keinen Selbstzweck, grundsätzlich wird jedoch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter Kredite erheblichen Umfangs – gerade auch im Rahmen eines konzerninternen Cash-Pools, der dem Unternehmen die überschüssige Liquidität vollständig abzieht – nur dann gewähren, wenn der Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft ausreichend abgesichert ist.

4. Zur Bestimmung der fremdüblichen Besicherung im Konzern können bestehende Banken-Kreditlinien herangezogen werden. Die Rechtsprechung des BFH, wonach im Konzern unter Umständen auch ungesicherte Darlehensgewährungen als fremdüblich angesehen werden, ist nicht übertragbar auf die Darlehensgewährung einer Kapitalgesellschaft an eine Gesellschaft, an der sie nicht selbst beteiligt ist.

5. Die bestehende Konzernbeziehung als solche sowie eine aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages bestehende Ergebnisabführungsverpflichtung der Enkelgesellschaft, die ggf. mit der Darlehensforderung verrechnet werden kann, können nicht als Besicherung gewertet werden.

 

Normenkette

KStG § 8b Abs. 3 Sätze 4-5, § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 1; BGB § 488; AStG § 1 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.01.2018; Aktenzeichen I R 74/15)

BFH (Urteil vom 17.01.2018; Aktenzeichen I R 74/15)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine von der Klägerin vorgenommene Teilwertabschreibung auf eine Forderung, die im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an dem Cash-Pool-Verfahren im Konzern entstanden ist, bei Ermittlung des Einkommens der Klägerin gewinnmindernd zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin, eine GmbH, hat ihren Sitz in … Ihr Geschäftsinhalt ist im Wesentlichen … Die Klägerin bilanzierte zum 30. September 2009 mit einem von dem Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr.

Am … erwarb die … AG (Konzernmutter …, nachfolgend: B-AG) die 100%ige Beteiligung an der Klägerin. Mit notariellem Vertrag vom … veräußerte die B-AG diese Beteiligung an ihre 100%ige Tochtergesellschaft und Organgesellschaft, die … GmbH (nachfolgend: C-GmbH). Die Klägerin und die C-GmbH waren konzernangehörig zur B-AG als Konzernspitze. Im … 2008 schloss die Klägerin mit der C-GmbH einen Ergebnisabführungsvertrag, der ab dem Wirtschaftsjahr 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 wirksam war (Eintragung im Handelsregister: … 2008). Die B-AG und die C-GmbH meldeten am … Insolvenz an. Daraufhin kündigte die Klägerin den Ergebnisabführungsvertrag mit Wirkung zum … 2009. Am … wurde über das Vermögen der B-AG und das Vermögen der C-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Klägerin nahm seit August 2007 an dem Cash-Pooling-Verfahren der B-AG teil. In den Cash-Pool waren rd. zehn Bankkonten der Klägerin bei verschiedenen Banken einbezogen. Das erste Konto der Klägerin wurde im August in den Cash-Pool eingebunden. Die übrigen Konten folgten sukzessive in den nächsten Wochen. Die auf den Bankkonten der Klägerin befindlichen Guthaben wurden auf ein Zentralkonto (sog. „Master-Account”) übertragen, das für die B-AG geführt wurde. Zur Anwendung kam das sog. Zero-Balancing-Verfahren, d.h. die Bankkonten der Klägerin wurden automatisch und tagesgenau mit Ablauf eines jeden Geschäftstages sowohl bei Habens- als auch bei Sollständen auf Endsalden von 0 Euro ausgeglichen. Der Tagessaldo wurde auf ein Verrechnungskonto „Finanzierung” der B-AG gebucht. Die Verzinsung der Cash-Pool-Guthaben erfolgte mit einem Zinssatz von … bis …%. Sie orientierte sich an den Refinanzierungszinsen der B-AG in Höhe von … bis …%. Sicherheiten für Forder...

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