Entscheidungsstichwort (Thema)

Spendenhaftung des Landesverbands einer Partei für die einem Fremdvergleich nicht genügenden Aufwandsspenden von beauftragten Funktionären und Parteimitgliedern. Vorliegen einer Aufwandsspende erst zum Zeitpunkt des Verzichts des Spenders auf seinen Aufwendungsersatzanspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sogenannte Aufwandsspenden können steuerrechtlich als reguläre Spenden zu berücksichtigen sein, wenn beim Spender nachweislich eine tatsächliche Vermögenseinbuße eintritt, die Beteiligten ernstlich gewollte, klare, eindeutige und widerspruchsfreie Abmachungen getroffen haben und die einzelnen Verträge und Willenserklärungen ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt worden sind; die Vereinbarungen müssen insoweit einem „Fremdvergleich” standhalten (Anschluss an BFH v. 9.5.2007, l XI R 23/06, BFH/NV 2007, 2251).

2. Es spricht gegen die ernsthafte Vereinbarung und damit gegen die Fremdüblichkeit von Aufwandsersatzansprüchen, wenn u.a.

  • der Landesverband einer Partei Spendenbescheinigungen in einer großen Zahl von Fällen für Tätigkeiten ausgestellt hat, bei denen es sich um die bloße Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten der „Beauftragten” handelte, mithin also keine „fremdnützige” Tätigkeit vorlag (z.B. Fahrten nicht als Organisator, sondern nur als normaler Teilnehmer zu Parteiveranstaltungen),
  • der Verband kostenträchtige Aufträge bei bloßen Mitgliedern und bei Nichtmitgliedern pauschal vergeben hat, so dass der Beauftragte allein über den Umfang der Tätigkeiten bestimmen konnte,
  • Spendenbescheinigungen auch dann ausgestellt wurden, wenn die „Spender” Aufwendungen abrechneten, aber mit der Abrechnung keine Verzichtserklärung abgaben, oder wenn die „Spender” die Beauftragung durch den Verband zum Anlass nahmen, Verträge mit sich selbst zulasten des Verbands zu schließen, und sodann auf ihre eigenen vertraglichen Zahlungsansprüche verzichteten,
  • bei Verzichten auf Aufwandsersatzansprüche von Ehegatten Fahrtkosten vom gleichen Startort zum selben Zielort zur gleichen Zeit doppelt anerkannt wurden,
  • Satzungsbeschlüsse der Partei zur Abwicklung von Kostenabrechnungen nicht korrekt umgesetzt worden sind und die für den Landesverband handelnden vertretungsberechtigten Personen die Landessatzung bzw. die Bundessatzung der Partei weitgehend nicht beachtet haben,
  • in den Jahren 1996 und 1997 ein „Wahlrecht” bestand, Fahrtkosten mit dem damaligen steuerlichen Pauschsatz von 0,52 DM/Km oder einem Pauschsatz von 0,80 DM/Km bei gleichzeitiger Bescheinigung sonstiger Einkünfte in Höhe von 0,28 DM/Km abzurechnen.

3. Notwendige Voraussetzung einer Aufwandsspende ist ein zivilrechtlich wirksamer Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch. Zivilrechtlich wirksam wird eine Verzichtserklärung eines Beauftragten erst dann, wenn sie dem Auftraggeber zugeht. Die Spendenbescheinigung ist vom Spendenempfänger somit für das Jahr des Zugangs der Verzichtserklärung bei ihm auszustellen;

4. Verzichtet der Beauftragte nicht bereits in dem Jahr, in dem der Aufwendungsersatzanspruch entstanden ist, sondern erst im Folgejahr gegenüber dem Auftraggeber auf seinen Aufwendungsersatzanspruch, so darf der Auftraggeber eine Spendenbescheinigung erst für das Folgejahr ausstellen. Stellt er gleichwohl eine Spendenbescheinigung für das Jahr aus, in dem der Aufwendungsersatzanspruch des Beauftragten entstanden ist, liegt ein Fall einer die Spendenhaftung auslösenden „unrichtigen” Spendenbescheinigung vor.

 

Normenkette

EStG 1990 § 10 Abs. 4 Sätze 2-3, Abs. 3 Sätze 4-5; EStG 1997 § 10 Abs. 4 Sätze 2-3, Abs. 3 Sätze 4-5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.03.2010; Aktenzeichen X B 131/09)

BFH (Beschluss vom 16.03.2010; Aktenzeichen X B 131/09)

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist der Landesverband einer Partei. Der Beklagte, das Finanzamt, hat einen Haftungsbescheid erlassen, mit dem er den Kläger wegen der unrechtmäßigen Ausstellung von Spendenbescheinigungen betreffend die Jahre 1996 und 1997 in Anspruch nahm. Streitig ist im zweiten Rechtsgang, ob der Haftungsbescheid rechtmäßig ist.

Die Partei hat eine Bundessatzung beschlossen, auf die im Einzelnen verwiesen wird. Der Kläger hat sich als Landesverband eine eigene Landessatzung gegeben, auf die im Einzelnen verwiesen wird.

Im Jahr 1995 fasste das zuständige Organ der Bundespartei folgenden Beschluss:

„Beschlussfassung über Dauerauftragsverhältnisse von Funktionsträgern und Einzelauftragsverhältnisse mit Mitgliedern der Partei:

Die Begründung von Auftragsverhältnissen und der Anspruch auf Kostenerstattung wurde durch Beschlüsse vom … geregelt.

Klarstellend wird hiermit beschlossen, dass die Kraft Satzung von den Gremien der Partei gewählten Funktionsträger hiermit unwiderruflich beauftragt zur Ausführung ihrer ihnen zugeteilten Aufgaben, Tätigkeiten oder sonstigen Leistungen sind. Die Annahme des einzelnen Auftrags erfolgt jeweils durch Beginn der Ausführung durch den Funktionsträger.

Mitglieder, die keine Funktionsträger sind, können durch eine gesonderte Vereinbarung zur Ausführung von Aufgaben, Tätigk...

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