Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Unterhaltskosten für im Nachlass vorhandene Tiere als Nachlaßverbindlichkeiten bei der ErbSt

 

Leitsatz (redaktionell)

Kosten für den Unterhalt von Tieren der Erblasserin können als Nachlassverbindlichkeiten nur bei Vorliegen einer rechtlichen Verpflichtung, z.B. einer Auflage, vom Erwerb des Erben oder Vermächtnisnehmers abgezogen werden.

 

Normenkette

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2, § 8; BGB § 1940

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Kosten für den Unterhalt der zum Nachlass gehörenden Tier zu Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 ErbStG führen.

I.

Die am 02.07.1999 verstorbene Erblasserin … hatte mit notariellem Testament vom 24.10.1985 ihren Lebensgefährten, den Kläger, als alleinigen Erben eingesetzt.

In der Erbschaftsteuererklärung machte der Erbe … (der Kläger) u.a. Kosten für den zu erwartenden Unterhalt für die Tiere (ein Hund und zwei Katzen s. Bl. 40 FA-Akte) der Erblasserin … mit einem geschätzten Aufwand von insgesamt 66.980 DM als Nachlassverbindlichkeit geltend.

Zum Nachlass gehörte eine Beteiligung an der Firma … KG, … deren Wert der Kläger mit 0 DM angab.

Das Finanzamt verneinte den Abzug der zu erwartenden Unterhaltskosten als Nachlassverbindlichkeit. Die Beteiligung … wurde mit 0 DM angesetzt.

Im Erbschaftsteuerbescheid vom 02.11.2000 setzte es den Wert des Nachlasses mit 382.596 DM an. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags n. § 16 (1) 5 ErbStG von 10.000 DM ergab die eine Erbschaftsteuer (Steuerklasse III, 23 % von 372.500 DM) von 85.675 DM.

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 02.11.2000 erging vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO hinsichtlich der Leistung aus der Unfallversicherung und der Höhe des Anteils am Betriebsvermögen … in Höhe von 50.000 DM (s. Bl. 47 FA-Akte).

Der Einspruch blieb im Wesentlichen erfolglos, lediglich den Wert der Beteiligung … setzte das Finanzamt mit ./. 4.592,65 DM entsprechend einer Bescheinigung der Firma an, so dass es die Erbschaftsteuer auf 84.640 DM herabsetzte (s. Einspruchsentscheidung vom 29.10.2001). Hinsichtlich des Werts der Unfallversicherung und des Werts des Anteils am Betriebsvermögens … erfolgte die Festsetzung weiterhin vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 AO.

Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass lt. rechtskräftigem Urteil eines FG vom 19.12.1985 II 86/85 K die geschätzten zukünftigen Pflegekosten eines Hundes vom Erwerb abziehbar seien. Entsprechend dem BFH-Urteil vom 05.11.1992 II R 62/89, BStBl II 1993, 161 liege hier eine Auflage der Erblasserin vor. Aus dem 30jährigen Zusammenleben mit der Erblasserin und mit den Tieren habe sich quasi die Verpflichtung ergeben, die Tiere i. S. der Erblasserin weiter zu pflegen und zu versorgen.

Der Kläger beantragt,

den Erbschaftsteuerbescheid vom 02.01.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.10.2001 auf 69.234 DM herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf § 105 Abs. 5 FGO und auf die Begründung der Einspruchsentscheidung vom 29.10.2001 die keinen Rechtsfehler erkennen lässt und der er sich anschließt. Ergänzend führt der Senat aus:

Das vom Kläger zitierte BFH-Urteil vom 05.11.1992, II R 62/89, BStBl 1993 II 161 stellt heraus, dass die Annahme einer Auflage i.S.d. § 8 ErbStG i.V.m. § 1940 BGB eine rechtliche Verpflichtung des Erben oder Vermächtnisnehmers voraussetzt. Die bloße Erwartung des Zuwendenden, dass der Empfänger die ihm anvertrauten Tiere in seinem Sinn weiter pflegt und versorgt, genügt nicht. Die mit dem übertragenen Gegenstand einhergehenden Folgelasten stellen für sich keine Auflage dar.

Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß auf § 135 Abs. 1 FGO.

Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1046990

EFG 2004, 215

BBV 2004, 6

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