Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnungsbescheid (Einkommensteuer 1977)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.06.1998; Aktenzeichen VII R 119/97)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Einkommensteuerschuld 1977 des Klägers durch Zahlungsverjährung erloschen ist.

Der Kläger war im Jahr 1977 an der … … beteiligt und hatte bei seiner Einkommensteuerveranlagung Verluste aus dieser Beteiligung geltend gemacht.

Das für die Gewinnfeststellung zuständige Finanzamt … hatte für diese Beteiligung einen Gewinnanteil für den Kläger in Höhe von 3.773 DM festgestellt und dem Veranlagungsfinanzamt … mitgeteilt und die Vollziehung des Feststellungsbescheides nach Anfechtung durch die KG antragsgemäß ausgesetzt unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder des geänderten Feststellungsbescheides (Verlustanteil des Klägers 92.277 DM, Bescheid vom 7.8.1980 an den damaligen Steuerberater, Kassenakte Bl. 5). Für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids wurde dem Finanzamt … ein Verlustanteil des Klägers in Höhe von 88.504 DM mitgeteilt (Kassenakte Bl. 32).

Das Finanzamt … erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid und setzte antragsgemäß die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder des geänderten Steuerbescheids in Höhe von 45.638 DM aus (Verlustansatz von 88.504 DM; Verfügung vom 27.8.1980 an den Kläger und seine Ehefrau, Kassenakte Bl. 31). Nach Änderung des Einkommensteuerbescheides setzte das Finanzamt … die Vollziehung der Einkommensteuer 1977 mit Verfügung vom 7.5.1981 in Höhe von 45.570 DM und mit Verfügung vom 10.3.1983 in Höhe von 43.470 DM aus, jeweils mit demselben Zusatz zum Fristablauf (Kassenakte Bl. 38 und 41). Aufgrund einer weiteren Änderung am 4.1.1993 ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 36.968 DM (Kassenakte Bl. 49, 53, 57, 101).

Das Finanzamt … hatte unter dem Datum 26.3.1982 eine ablehnende Einspruchsentscheidung im Feststellungsverfahren der KG erlassen. Diese Entscheidung wurde zunächst nur der KG bzw. deren Vertreter zugestellt. Die Bekanntgabe an den Kläger und die übrigen Gesellschafter wurde erst auf Anregung des Finanzgerichts am 23.2.1989 nachgeholt (Kassenakte Bl. 22). Nach Klageerhebung beim Finanzgericht hatte der damalige Steuerberater der KG beim Gericht Aussetzung der Vollziehung in Höhe der bisher vom Betriebsfinanzamt … gewährten Aussetzung für den Fall beantragt, daß das Finanzamt die ursprünglich gewährte Aussetzung der Vollziehung nach ergangener Einspruchsentscheidung widerruft (Antrag vom 13.4.1982, Kassenakte Bl. 7). Nach Mitteilung des Finanzamts … daß die bisher im außergerichtlichen Verfahren gewährten Vollziehungsaussetzungen nicht widerrufen wurden, sondern in der bisherigen Höhe weiterbestehen, zog der Steuerberater den gerichtlichen Aussetzungsantrag zurück (Kassenakte Bl. 9 und 11).

Die Klage der KG hatte teilweise Erfolg. Mit Urteil vom 22.2.1990 stellte das Finanzgericht München im Verfahren 6 K 6118/82 (vorher VI 118/82 F) Gesamtverluste in Höhe von 92.339 DM fest und übertrug die Aufteilung dem Finanzamt. Das Finanzamt … erließ am 19.3.1990 einen geänderten Feststellungsbescheid und teilte dem Finanzamt … am 26.10.1992 einen Verlustanteil in Höhe von 8.667 DM mit (Kassenakte Bl. 46). Daraufhin erließ das Finanzamt … den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 4.1.1993 und forderte den Kläger auf, den Nachzahlungsbetrag von 36.968 DM bis zum 8.2.1993 zu zahlen.

Da sich der Kläger unter Berufung auf die Zahlungsverjährung weigerte, erließ der Beklagte … … am 11.10.1994 einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) mit dem Tenor: „… schuldet derzeit (Stand 28.9.1984 zur ESt 1977) einen Betrag von 36.820,25 DM. Der Anspruch ist seit 08.02.1993 zur Zahlung fällig”. Der Anspruch sei nicht durch Zahlungsverjährung erloschen. Ein Teilbetrag von 147 DM sei durch Aufrechnung getilgt. Die zunächst erhobene Sprungklage wurde mangels Zustimmung des Finanzamts als Einspruch behandelt. Das … wies den Einspruch mit Entscheidung vom 20.7.1995 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Der Kläger beantragt, den Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO vom 11.10.1994 über Einkommensteuer 1977 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.7.1995 aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, daß der Anspruch auf Zahlung der Einkommensteuer 1977 wegen Zahlungsverjährung erloschen ist. Hilfsweise beantragt er, die Revision zuzulassen.

Nachträglich hat er mit Schriftsatz vom 5.5.1997 beantragt, einen Abrechnungsbescheid vom 2.4.1997 über das Erlöschen von anderen Steuererstattungsansprüchen wegen Aufrechnung mit Einkommensteuerschulden 1976 und 1977 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen und den Eintritt der Zahlungsverjährung auch hinsichtlich der Einkommensteuer 1976 festzustellen (Bescheid F...

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