rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit des Verlangens nach der namentlichen Benennung von Treugebern an eine treuhänderisch für ihre Kunden Wertpapier haltende Bank. Gewerbesteuermessbetrag 1994, 1995, 1996, 1997. Gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1994, 1995, 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das sog. Bankgeheimnis nach § 30a AO 1977 schließt ein Benennungsverlangen nach § 159 Abs. 1 S. 1 AO 1977 an die Bank nicht aus, wenn diese behauptet, (im Ausland) treuhänderisch Wertpapiere für Bankkunden zu halten.

2. Die Namensnennungen voraussetzende Erfüllung des an die Bank gerichteten Benennungsverlangens nach § 159 AO 1977 ist nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil das FA möglicherweise diesen Namensnennungen nicht zum Zwecke der Besteuerung der Benannten nachgehen darf oder insoweit ein Verwertungsverbot bestehen könnte.

 

Normenkette

AO 1977 § 159 Abs. 1 S. 1, §§ 30a, 93; EStG § 20

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.09.2006; Aktenzeichen IV R 45/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage der Zurechnung von Einkünften.

I.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in A…. Gegenstand ihres Unternehmens ist das Bankgeschäft. Die Beteiligungsverhältnisse ergeben sich aus Anlage 1 zum Prüfungsbericht des Finanzamts vom 27. Dezember 1999 (Prüfungsbericht).

Der streitige Sachverhalt stellt sich nach Aktenlage und dem Vorbringen der Klägerin (s. Klagebegründung vom 31. Oktober 2001, Bl. 22 ff. FG-A) im wesentlichen wie folgt dar:

Im Zuge der Prüfungsfeststellungen, die dem bezeichneten Prüfungsbericht zugrunde liegen, wurden der Klägerin u.a. (aufgrund von Mitteilungen US-amerikanischer Behörden) Einnahmen aus den USA für 1994 i.H.v. umgerechnet 55 942 DM, 1995 i.H.v. umgerechnet 37 300 DM und 1996 i.H.v. 87 355 DM zugerechnet. Als darauf entfallende Steuerabzugsbeträge wurden für 1994 umgerechnet 8 392 DM, für 1995 umgerechnet 5 595 DM und für 1996 umgerechnet 13 102 DM berücksichtigt (vgl. auch den Prüfungsbericht Anlage 8).

Den bezeichneten Einnahmen bzw. Abzugsbeträgen liegt nach dem Vortrag der Klägerin der Umstand zugrunde, daß sie in den maßgeblichen Jahren für einen Teil ihrer Kunden als Kommissionär gemäß den Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte ausländische Wertpapiergeschäfte durchgeführt hat, wobei die entsprechenden Papiere nicht in eigene Verwahrung genommen, sondern die P… S… in N. Y… und die P… S… in B… als Drittverwahrer beauftragt wurden.

Seine Sachbehandlung stützt der Prüfer offenbar auf §§ 159, 93 AO. Er nimmt auf die vorangegangene Sachbehandlung und die darauf beruhenden Steuerbescheide, Bezug, über die insoweit ein einschlägiges rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts vom 8. Dezember 1998 vorliegt (Klageabweisung, s. dazu und zum Verfahrensgang im einzelnen die beigezogene FG-Akte Az.: 2 K 1572/95). Auf den hierzu ergangenen Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 14. April 2000 (Az.: I B 15/99) über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, mit dem die Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, wird verwiesen. Gegenständlich waren diesen Verfahren wie im Streitfall die Frage, inwieweit das Finanzamt bezüglich des bezeichneten Wertpapierbestandes angesichts von u.a. § 30 a AO zum Nachteil der Klägerin von den §§ 159, 93 AO Gebrauch machen durfte.

Gestützt auf bestehende Nachprüfungsvorbehalte erließ das Finanzamt in Auswertung des bezeichneten Prüfungsberichts unter dem Datum vom 15. März 2000 geänderte gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1994, 1995 und 1996 und stellte gegenüber der Klägerin die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994 mit ./. 3 700 504, 1995 mit ./. 3 615 311 und 1996 mit 2 071 296 DM fest (Sammelbescheid Bl. 75 ff./1996 F-A). Wegen der Verteilung dieser Feststellungen auf die Gesellschafter der Klägerin wird auf die Anlagen zu den jeweiligen Bescheiden Bezug genommen.

Weiterhin erließ das Finanzamt gestützt auf bestehende Nachprüfungsvorbehalte unter dem Datum vom 24. März 2000 Bescheide über einheitliche Gewerbesteuermessbeträge 1994 (einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag 127 686 DM), 1995 (einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag 91 102 DM), 1996 (einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag 82 944 DM) und unter dem Datum vom 11. April 2000 einen Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1997 (80 156 DM).

Die nach Aktenlage gegen die bezeichneten Bescheide rechtzeitig eingelegten Einsprüche (Bl. 84/1996 F-A) hatten keinen Erfolg (s. die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 17. April 2001, Bl. 94 ff./96 F-A). Das Finanzamt berief sich dabei zur Begründung auf den Umstand, dass die Einsprüche von der Klägerin nicht begründet worden sind.

Die Klägerin begründet ihre nach Sachlage rechtzeitig erhobene Klage (Bl. 2 ff. FG-A) im wesentlichen wie folgt:

Die Klägerin bezeichnet ihre Rechtsstellung in Bezug auf den maßgeblichen Wertpapierbestand als ...

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