rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinschaftsrechtskonformität von § 160 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei summarischer Betrachtung kann ein steuerrechtliches Instrument wie § 160 AO nicht rechtswidrig sein, wenn die steuerrechtlichen Ermittlungsmöglichkeiten im niedrig besteuerten Ausland ganz oder teilweise versagen. An der Rechtmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Zinszahlungen an eine in Liechtenstein ansässige und als Domizilgesellschaft angesehene Stiftung als Betriebsausgaben bestehen danach keine ernstlichen Zweifel.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 160, 90 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3; EG Art. 43, 48

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Antrags auf vorläufige Rechtsschutzgewährung die Frage, ob Betriebsausgaben nach § 160 AO der Abzug versagt werden kann.

I.

Wegen der Verhältnisse der Antragstellerin (Astin) bezieht sich der Senat auf den dieser Entscheidung beigefügten Senatsbeschluß vom 30. Juni 2004 (Az.: 15 V 4140/03). Es ist nicht ersichtlich und nichts dazu vorgetragen, daß sich diesbezüglich für den hier maßgeblichen Besteuerungsabschnitt 2002 etwas geändert hat.

Das Finanzamt hat unter dem Datum vom 31. März 2004 gegen die Astin eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2002 erlassen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 350 072 Euro festgestellt (zu den Einzelheiten Bl. 31 ff. F-A). Gegen diesen Bescheid hat die Astin rechtzeitig Einspruch einlegen lassen (Bl. 40 F-A), über den vom Finanzamt noch nicht entschieden ist. Eine beantragte Aussetzung der Vollziehung hat das Finanzamt mit Verfügung vom 7. Mai 2004 abgelehnt (Bl. 43 f. F-A).

Zwischen den Beteiligten ist zwischenzeitlich unstreitig, daß eine Frage des § 6 b EStG nicht im Rahmen des vorliegend entscheidungserheblichen Besteuerungsabschnitts geklärt werden kann (vgl. den Aktenvermerk über die Besprechung der Sache mit der Pb vom 20. Januar 2005). Der Senat sieht deshalb von einer Darstellung und Erläuterung ab (s. ebenso schon im Senatsbeschluß vom 30. Juni 2004, a.a.O.).

Wegen des Sachverhalts zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach § 160 AO bezieht sich die Astin auf ihre Ausführungen zum Verfahren Az.: 15V 4140/03. Es kann demnach zunächst auf die Sachdarstellung im Senatsbeschluß vom 30. Juni 2004 (a.a.O.) Bezug genommen werden.

Ergänzend führt die Astin aus: Ab 1. Juli 2002 habe sich bezüglich der Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach § 160 AO ein neuer Sachverhalt ergeben. Seit diesem Zeitpunkt verfüge die Stiftung (S) nachweislich über ausreichend Substanz, um nicht als Domizilgesellschaft beurteilt werden zu können. Die Gesellschaft übe ihre Tätigkeit als geschäftsleitende und finanzierende Obergesellschaft in angemieteten Büroräumen A-Straße, Liechtenstein aus. Als für die S tätige Stiftungsräte seien die Herren BC und DE angestellt. Die S verfüge über Telefonanschlüsse. Es sei nicht unbeträchtliches eigenes Vermögen der S vorhanden. Hiernach sei es für die Zeit ab 1. Juli 2002 nicht mehr möglich, die S als Domizilgesellschaft aufzufassen. Dementsprechend seien im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes wenigstens die im zweiten Halbjahr angefallenen Zinsen i.H.v. 315 553 Euro als Betriebsausgaben anzusetzen.

Die Astin hält die europarechtliche Begründung des Senats ins seinem Beschluß vom 30. Juni 2004 (a.a.O.) für überholt.

Nach Sachlage stellt die Astin sinngemäß den Antrag, bis zur Erledigung des beim Finanzamt anhängigen Einspruchs in der Hauptsache (gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb 2002) die Vollziehung in der Weise auszusetzen, daß statt von 350 072 Euro gewerblichen Einkünften nur von 34 520 Euro (Differenz: 315 552 Euro) auszugehen ist. Für den Fall des Unterliegens beantragt die Astin Zulassung der Beschwerde zum Bundesfinanzhof.

Das Finanzamt beantragt Ablehnung des Antrags.

Er sei zwar zulässig, insbesondere statthaft, in der Sache aber nicht anders zu behandeln wie im Senatsbeschluß vom 30. Juni 2004 (a.a.O.).

 

Entscheidungsgründe

II.

Der zulässige Antrag kann keinen Erfolg haben.

Ernstliche Zweifel i.S.v. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO bestehen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in rechtlicher und Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht bewirken (BFH-Beschluß vom 10. Februar 1967 III B 9/66 BStBI. III 1967 S. 182).

Die vorstehenden Voraussetzungen hält der Senat hier nicht für gegeben.

Was die mit § 6 b EStG zusammenhängenden Sachfragen betrifft, hat die Astin zu Recht zu erkennen gegeben, daß diese im Rahmen eines anderen Besteuerungsabschnitts zu klären sind (vgl. den AV vom 20. Januar 2005 über die fernmündliche Rücksprache mit dem BE und der zuständigen SB'in des Pb)...

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