rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

vGA bei Überstundenvergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

 

Leitsatz (redaktionell)

Überstundenvergütungen sind nicht stets als verdeckte Gewinnausschüttungen einzustufen.

Im Einzelfall kann eine Überstundenvergütung durch überzeugende betriebliche Gründe gerechtfertigt sein, die geeignet sind, die Vermutung für die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu entkräften, beispielsweise, dass eine bestimmte Überstundenvereinbarung nicht nur mit Gesellschafter-Geschäftsführern abgeschlossen wurde, sondern auch mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen und es für die GmbH keinen nennenswerten Vorteil bringt, wenn sie die Überstundenvergütung nicht an Gesellschafter-Geschäftsführer sondern an fremde Dritte bezahlt.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Eine für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1996 durchgeführte Steuerfahndungsprüfung stellte verschiedene Sachverhalte fest, die der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) auch für die Vorjahre 1991 und 1992, als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) beurteilte. Streitig sind im Einzelnen folgende Feststellungen:

  • Überstundenvergütungen für den Gesellschafter-Geschäftsführer,
  • Zahlungen an eine Bürohilfskraft / Haushaltshilfe,
  • Miete für ein Büro in M.

Mit der Einspruchsentscheidung vom 24. November 2008 wurde der Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid für 1993 als unzulässig verworfen, da der Steuermessbetrag auf 0 DM/EUR festgesetzt wurde. Im Übrigen (Körperschaftsteuer 1991 bis 1996 und Gewerbesteuermessbescheid für 1994) wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Einspruchsentscheidung im Einzelnen wird Bezug genommen.

Dagegen wendet sich die Klägerin im Hauptsacheverfahren 6 K 4120/08 und in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Es liege eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und der Antragstellerin über die Vergütung von Überstunden vor. Auf die Anlage zur ergänzenden Stellungnahme der Antragstellerin vom 28. Juli 2009 wird Bezug genommen.

Das Gehalt der Bürohilfskraft / Haushaltshilfe stehe in sachlichem Zusammenhang mit dem Büro der Antragstellerin. Diese Kraft habe die Büroräume gereinigt, das Gehalt sei daher betrieblich veranlasst. Zusätzlich sei die Hilfskraft auch Haushälterin in der privaten Wohnung des Geschäftsführers der Antragstellerin. Beide Tätigkeiten seien parallel nebeneinander möglich und seien auch so durchgeführt worden. Die Haushaltskraft sei auch durchgehend seit 1960 unter ihrer eigenen Wohnung in A gemeldet.

Die Eigentumswohnung in M sei als Büro eingerichtet gewesen und von der Antragstellerin in den Jahren 1993 bis 1995 als Büro genutzt worden. Es seien Arbeitszimmer, Besprechungszimmer, Ruheraum, Sozialräume und als Ausstattung Telefon, Telefax, Computer, Kopierer sowie die übliche Möblierung vorhanden gewesen. In A habe damals aufgrund von Umbauarbeiten kein Büro zur Verfügung gestanden. Die Antragstellerin habe, wie jedes andere Unternehmen auch, Büroräume benötigt. Nach dem Umzug des Büros im Sommer 1995 nach A sei die Wohnung wieder als Wohnung hergerichtet worden.

Im Einzelnen setzte das FA folgende Beträge als vGA an:

1993

1994

1995

1996

Überstundenvergütung

11.988

14.830

12.920

12.000

Gehalt Haushaltshilfe

7.659

11.026

Miete „Büro” in M

33.660

47.292

48.348

49.404

Summe der strittigen vGA

alle Beträge in DM

Die geänderten Bescheide vom 14. Dezember 2007 haben folgenden wesentlichen Inhalt:

1993

1994

1995

1996

Körperschaftsteuer

Steuerbilanzgewinn /-verlust

-81.366

-26.701

-201.120

- 242.739

vGA

45.648

69.781

72.294

61.404

GdE

-19.876

73.345

-97.421

-154.750

Verlustabzug

9.951

51.154

(aus 1993

aus 1995)

zu verst. Eink.

-19.876

12.240

-97.421

-154.750

Tarifbelastung

0

5.508

0

0

KSt-Minderung auf Ausschüttung

11.319

1.738

KSt-Erhöhung auf Ausschüttung

2.585

26.430

30.983

26.316

festgesetzte KSt

-8.734 DM

30.200 DM

30.983 DM

26.316 DM

= -4.465,62 EUR

= 15.441,01 EUR

= 15.841,36 EUR

= 13.455,16 EUR

Gewerbesteuer

Gewinn aus Gewerbebetrieb

-19.876

73.345

Verlust aus 1993

-19.876

Gewerbeertrag, gerundet

53.400

StMessBetr. n. GewErtrag

0

2.670

StMessBetr. n. GewKapital

0

0

einheitl. GewStMessBetrag

0

2.670

alle Beträge in DM

Die Änderungen der Körperschaftsteuerveranlagungen für 1991 und 1992 ergaben sich aus dem geänderten Verlustrücktrag aus 1993.

Eine vom Finanzamt gewährte Aussetzung der Vollziehung endete mit dem Ergehen der Einspruchsentscheidung. Anschließend wurden Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt.

Die Antragstellerin beantragt,

für alle vollstreckbaren Verwaltungsakte Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung,

hilfsweise, die Aussetzung / Aufhebung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung zu verfügen.

Das FA beantragt,

den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.

Zur Begründung verweist das FA im Wesentlichen auf d...

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