Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuerliche Behandlung der Erträge aus einer Wandelanleihe

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der in der Zeit zwischen der Gewährung eines mit dem Recht auf Wandlung des Darlehens in eigene Aktien des Darlehensnehmers ausgestatteten sog. Wandeldarlehens und der Veräußerung eines Teils des Wandeldarlehens entstandene Kursgewinn in der durch die Veräußerung realisierten Höhe als sog. Marktrendite zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt (Anschluss an den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 5.4.2005, 5 V 285/04). Ebenso verhält es sich mit Vergütungen für die Abtretung von Wandlungsrechten oder für den Verzicht auf Ausübung des Wandlungsrechts.

 

Normenkette

EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. c, Nr. 1; FGO § 69 Abs. 3, 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.01.2006; Aktenzeichen VIII B 116/05)

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 578.664,00 EUR.

 

Tatbestand

I.

In dem beim Antragsgegner (Ag.) anhängigen Einspruchsverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob die Veräußerung von Aktienoptionsrechten, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Wandeldarlehen eingeräumt worden sind, zu Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 bzw. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 c des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung (EStG) führen. Im vorliegenden Verfahren begehrten die Antragsteller (Ast.) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der im Einspruchsverfahren angefochtenen Einkommensteuer (ESt)-Bescheide für 2000 vom 08. Juni 2004 und für 2001 vom 15. September 2004.

Dem Antrag liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Ast. sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 2000 und 2001 zusammen zur ESt veranlagt.

Im Jahre 1998 war der Ast. Geschäftsführer und Komplementär der (KG), die Antragstellerin (AStin) war deren Leiterin der Produktionsentwicklung und Kommanditistin. Im Mai 1998 vereinbarte die (AG) mit der KG, dass sie im September 1998 – nach Umwandlung der KG in eine GmbH – die Mehrheit der Geschäftsanteile an der GmbH übernehmen würde. Entsprechend wurde verfahren. Ab 01. August 1998 waren die Ast. als Angestellte der mit Beschluss vom 27. August 1998 rückwirkend auf den 01. Januar 1998 umgewandelten GmbH tätig.

Am 27. Mai 1998 hatten die Ast. mit der AG zwei inhaltsgleiche Darlehensverträge geschlossen. Hiernach gewährten die Ast. der AG jeweils ein mit einem Wandlungsrecht ausgestattetes Darlehen in Höhe von 15.000,00 DM. Die Darlehen waren mit jährlich 2 % zu verzinsen und spätestens am 13. Mai 2008 (nach einer später erstellten und auf den 13. Mai 2008 rückdatierten Fassung der Verträge spätestens am 28. Oktober 2007) in Höhe des Nennbetrags zurückzuzahlen, falls die Ast. nicht vorher von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch gemacht haben sollten. Nach § 5 der Darlehensverträge waren die Ast. berechtigt, von dem gewährten Darlehen je 5,00 DM Darlehensteilbetrag in eine Aktie der AG im Nennbetrag von gleichfalls 5,00 DM zu wandeln. Im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts war außerdem eine Barzuzahlung in Höhe des Wandlungspreises, verringert um den Nennbetrag des umzutauschenden Darlehens, zu leisten. Das Wandlungsrecht konnte erstmals am 13. Mai 2000 für maximal 50 % der zu beziehenden Aktien und für die weiteren 50 % frühestens am 13. März 2002 ausgeübt werden (§ 6 der Darlehensverträge). Die Ast. durften die Rechte aus dem Darlehensvertrag nur ausnahmsweise in Absprache mit der AG zu Sicherungszwecken abtreten (§ 4 der Darlehensverträge). Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlehensverträge vom 27. Mai 1998 Bezug genommen. Auf Grund der Ausgabe von Berichtigungsaktien in 1998 im Verhältnis 1:1 und eines Aktiensplits in 1999 im Verhältnis 1:25 konnten die Ast. ihre Darlehen in jeweils insgesamt 150.000 Aktien wandeln.

Die Hauptversammlung der AG hatte am 17. September 1997 beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen, bis zum 28. Oktober 1997 mit 2 % verzinsliche, auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 750.000,00 DM zu begeben und diese dem Vorstand und Aufsichtsrat sowie den Arbeitnehmern der AG und den Arbeitnehmern der mit der AG verbundenen Unternehmen anzubieten. Am 10. Oktober 1997 hatte der Vorstand der AG die Ausgabe von Inhaber-Wandelschuldverschreibungen beschlossen. Die AG gab jedoch keine Wandelschuldverschreibungen aus, sondern schloss stattdessen Wandeldarlehensverträge ab.

In ihrer ESt-Erklärung für das Jahr 1998 gaben die Ast. nach einem entsprechenden Hinweis der AG bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen durch die Zeichnung des Wandeldarlehens entstandenen geldwerten Vorteil in Höhe von jeweils 20.209,50 DM an. Das seinerzeit für die Ast. zuständige Finanzamt führte die Veranlagung mit Einkommensteuerbescheid vom 31. August 1999, der bestandskräftig wurde, entsprechend durch.

Nach einer Ve...

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