Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderabschreibung und Ansparabschreibung bei verpachtetem Gewerbebetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Gesetzeszweck des § 7g Abs. 1 EStG rechtfertigt es, die langfristige Vermietung von Wirtschaftsgütern - etwa im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen - nicht in den Anwendungsbereich des § 7g einzubeziehen, sondern den Förderungszweck nur auf den vom Pächter fortgeführten "aktiven" Betrieb zu erstrecken. Dies gilt für Ansparabschreibungen gemäß § 7g Abs. 3 EStG gleichermaßen.

2) Es liegt kein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn einem verpachteten Gewerbebetrieb die Inanspruchnahme von Abschreibungen nach § 7g EStG versagt bleibt.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 7g Abs. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in den Jahren 2001 und 2002 Abschreibungsbeträge nach § 7g Abs. 1 und 3 EStG in Anspruch nehmen darf.

Der Kläger betrieb bis zum 31.12.1986 als Einzelunternehmer eine Metzgerei. Mit Wirkung vom 1.1.1987 verpachtete er das gesamte, seit dem Jahr 1994 in seinem Alleineigentum stehende Sachanlagevermögen im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen an die X-GmbH (im folgenden: GmbH). Zu den verpachteten Gegenständen zählten unter anderem das Ladenlokal einschließlich der Neben- und Produktionsräume, das bewegliche Anlagevermögen sowie die „immateriellen Werte”, wie der „Firmenwert” und der „Kundenstamm”. Das verpachtete Anlagevermögen wurde in der Bilanz des Verpachtungsunternehmens ausgewiesen.

Im Pachtvertrag vom 28.1.1987 war unter anderem folgendes vereinbart:

§ 2 Rechte und Pflichten des Pächters

Der Pächter ist verpflichtet, die ihm pachtweise überlassenen Gegenstände mit der üblichen Sorgfalt zu pflegen, auf seine Kosten Instand zu halten und auszubessern. Der Pächter ist nicht berechtigt, für eigene Rechnung Anlageinvestitionen vorzunehmen.

§ 4 Vertragsdauer-Kündigung

Das Vertragsverhältnis hat am 2.1.1987 begonnen und wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu kündigen.

§ 6 Abwicklung bei Vertragsbeendigung

Der Pächter verpflichtet sich bei Beendigung dieses Vertrags das ihm überlassene Anlagevermögen dem Verpächter oder einem von diesem benannten Dritten wieder zur Verfügung zu stellen. Der Pächter ist auf Verlangen des Verpächters verpflichtet, den bei Vertragsbeendigung vorhandenen Warenbestand zu übertragen.

Für nähere Einzelheiten wird auf den in Kopie zur Akte gereichten Pachtvertrag vom 28.1.1987 (Bl. 21 ff. d.A.) nebst der die Miethöhe betreffenden Änderungen (Bl. 110 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger und seine Ehefrau waren in den Streitjahren zu jeweils 50 % an der GmbH beteiligt; am 11.9.2003 übernahm der Kläger die Gesellschaftsanteile seiner Ehefrau und baute seine Beteiligung auf 100 % aus. Im Gründungsvertrag der GmbH vom 29.1.1987 bestellten sich der Kläger und seine Ehefrau zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern.

Ausweislich der am 30.1.1987 geschlossenen Geschäftsführerverträge waren der Kläger und seine Ehefrau jeweils zur Führung aller sich aus dem Geschäftsumfang der GmbH ergebenden Geschäfte verpflichtet. Die Ehefrau und der Kläger vereinbarten unter dem 3.12.2000, dass der Kläger alleine für die Bereiche Einkauf/Produktion und Personalführung zuständig sein sollte und sich das Aufgabengebiet der Ehefrau ausschließlich auf den Bereich des Verkaufs erstrecken sollte. Zudem wurde die „Entscheidungsbefugnis” hinsichtlich der gemäß des zwischen dem Verpachtungsunternehmen und der GmbH geschlossenen Pachtvertrags vorzunehmenden Anlageinvestitionen ausschließlich dem Kläger zugewiesen. Die Ehefrau „verzichtete” insoweit auf „ihr Widerspruchsrecht”. Diese Vereinbarung wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 3.12.2000 genehmigt.

Nach § 6 Ziffer 1 des (ursprünglichen) Gesellschaftsvertrags der GmbH werden Beschlüsse der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit gefasst; gemäß § 6 Ziffer 5 ist für Beschlüsse über die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals, über die Auflösung der Gesellschaft und über die Änderung des Gesellschaftsvertrages durch Beschlüsse die Zustimmung von mindestens 75 % der Stimmen der Gesellschafter erforderlich. Nach § 5 Ziffer 1 wird die Gesellschaft für den Fall, dass mehrere Geschäftsführer bestellt sind, von zwei Geschäftsführern gemeinschaftlich bzw. von einem Geschäftsführer und einem Prokuristen vertreten, wobei die Gesellschafterversammlung die Vertretungsregelung nach § 5 Ziffer 2 abweichend bestimmen kann. Die Bestellung und der Widerruf der Geschäftsführer erfolgen nach § 5 Ziffer 3 ausschließlich durch die Gesellschafterversammlung. Dieser Vertrag blieb in der Folgezeit im Wesentlichen unverändert.

Für nähere Einzelheiten wird auf die Kopien des in der Vertragsakte befindlichen Gründungsvertrags und des Gesellschaftsvertrags vom 29.1.1987, der zur Gerichtsakte gereichten Geschäftsführe...

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