Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Besteuerung der Pension eines in Ungarn lebenden deutschen Beamten

 

Leitsatz (redaktionell)

Gemäß Art. 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 DBA Ungarn (2011) steht das Besteuerungsrecht für das Ruhegehalt eines zum Zeitpunkt der Ratifizierung des DBA Ungarn (2011) am 30.12.2011 ausschließlich in Ungarn lebenden deutschen Beamten Ungarn zu.

 

Normenkette

DBA Ungarn (2011) Art. 17; EStG § 39b; DBA Ungarn (2011) Art. 18

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.01.2018; Aktenzeichen I R 49/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen des Widerrufs einer Freistellungsbescheinigung darüber, ob der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht für das Ruhegehalt eines in Ungarn lebenden deutschen Beamten zusteht oder ob dieses bei Ungarn liegt.

Der Kläger ist Deutscher und war als Beamter … in Deutschland beschäftigt. Er bezieht Ruhegehalt und lebt seit dem 01.05.2004 mit seiner Frau ausschließlich in Ungarn.

Mit Bescheid vom 19.10.2010 erteilte der Beklagte der das Ruhegehalt auszahlenden Bundesfinanzdirektion eine Bescheinigung darüber, dass der Arbeitslohn des Klägers nach § 39d Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 39b Abs. 6 EStG und dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ungarn Artikel/Absatz 18 vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 nicht dem Steuerabzug unterliegt. Am 08.11.2010 änderte der Beklagte das auf dem Bescheid falsch vermerkte Geburtsdatum des Klägers vom …1954 auf …1945. Mit Bescheid vom 27.09.2012 widerrief der Beklagte die Freistellung vom 19.10.2010 gegenüber der Bundesfinanzdirektion … mit Wirkung ab dem 01.10.2012, da nach Art. 18 Abs. 2 b) des neuen DBA-Ungarn dem Wohnsitzstaat für Ruhegehaltszahlungen aus öffentlichen Kassen nur dann das ausschließliche Besteuerungsrecht zustehe, wenn die natürliche Person dort ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, da dieser die deutsche Staatsangehörigkeit habe.

Seinen hiergegen am 18.10.2012 erhobenen Einspruch begründete der Kläger damit, dass Art. 18 Abs. 2 DBA-Ungarn unter dem Vorbehalt des Art. 17 Abs. 2 DBA-Ungarn stehe. Hier werde geregelt, dass dieser nicht gelte, wenn der Empfänger am Tage des Austauschs der Ratifizierungsurkunden des Abkommens im anderen Vertragsstaat ansässig war. Dies sei bei ihm der Fall. Sollte Art. 17 Abs. 2 DBA-Ungarn nicht zur Anwendung kommen, liege eine Ungleichbehandlung von Rentnern und Beamten mit Versorgungsbezügen vor. Daneben hebe der Bescheid vom 27.09.2012 den Bescheid vom 19.10.2010 auf, obwohl am 08.11.2010 ein Änderungsbescheid ergangen sei. Auch sei der Widerruf nicht an ihn (den Kläger) adressiert, was diesen unwirksam mache.

Den Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 30.04.2013 (zugegangen am 14.05.2013) als unbegründet zurück. Die Nichtanwendung des Art. 17 Abs. 2 DBA-Ungarn begründete er damit, dass sich diese Regelung ausschließlich auf Leistungen aufgrund gesetzlicher Sozialversicherung beziehe. Auch sei eine Ungleichbehandlung mit Renten zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gerechtfertigt. Schließlich sei der Widerruf an den richtigen Adressaten ergangen; der Widerruf könne so ausgelegt werden, dass er auch den Bescheid vom 08.11.2010 erfasse, in dem nur das Geburtsdatum geändert worden sei.

Mit der hiergegen am 13.06.2013 erhobenen Klage wiederholt der Kläger sein Vorbringen hinsichtlich der Anwendung von Art. 17 Abs. 2 DBA-Ungarn und ergänzt, dass durch diese Regelung Härten durch die Neuregelung des DBA vermieden werden sollten. Durch den Verweis in Art. 18 Abs. 2 DBA-Ungarn habe man sich eine Wiederholung des Textes sparen wollen. Auch sei zu berücksichtigen, dass es in Ungarn keine Unterscheidung zwischen privaten Renten und staatlichen Versorgungen gebe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

festzustellen, dass der Widerruf der Freistellung vom Lohnsteuerabzug mit Bescheid vom 27.09.2012 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Ansicht des Beklagten kommt Art. 17 Abs. 2 2. HS DBA-Ungarn vorliegend nicht zum Tragen. Eine andere Auslegung mache die Regelung von Art. 18 Abs. 2 DBA-Ungarn überflüssig. Art. 17 Abs. 2 DBA-Ungarn ermögliche auch eine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, so dass dieser Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung treffen müsse. Nach einem – auf entsprechende Anfrage des Klägers an diesen gerichtetes – Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.03.2013 betreffe Art. 17 Abs. 2 DBA-Ungarn nur Rentner, die in Zeiten des kalten Krieges nach Deutschland ausgewandert sind und sich dort ein Rentenrecht erarbeitet haben. Eine Ungleichbehandlung zwischen Ruhegehältern und Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung liege nicht vor, da dieser Personenkreis in der Regel die ungarische Staatsangehörigkeit habe.

Mit Klageerhebung (Bl. 4 d. A.) und Schreiben vom 11.04.2016 (Bl. 51 d. A.) haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten nach § 9...

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