Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Schenkungsteuer im Rahmen der Berücksichtigung früherer Erwerbe

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Zusammenrechnungsregelung des § 14 ErbStG trifft lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist.

2) § 14 ErbStG führt nicht zur Festsetzung, Anrechnung oder anderweitigen Berücksichtigung einer negativen Steuer.

3) § 14 ErbStG bezweckt nicht, dass der Erwerber im Rahmen einzelner Erwerbsvorgänge insgesamt nicht mehr Steuern zu zahlen hat, als er hätte bezahlen müssen, wenn es sich um einen einheitlichen Erwerbsvorgang in gleichem Umfang wie die Summe der Einzelzuwendungen gehandelt hätte.

4) Bei einem ausschließlichen Erwerb von Auslandsvermögen bildet das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerniveau eine absolute Grenze der Anrechnung ausländischer Steuer.

 

Normenkette

ErbStG §§ 21, 14

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.09.2011; Aktenzeichen II R 58/09)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung … Schenkungsteuer im Rahmen der Berücksichtigung früherer Erwerbe gemäß § 14 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) streitig.

Mit Schreiben vom 00.00.0000 zeigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten an, dass sie in den Jahren 1989 bis 2004 insgesamt 15 Geldzuwendungen in bar von ihrer in … lebenden Mutter, der Schenkerin, erhalten habe. Die Schenkungen waren bereits der … Schenkungsteuer unterworfen worden.

In den Zeitraum 01.01.1989 bis 22.12.1998 fielen 9 Schenkungen. Es handelte sich dabei um die folgenden Zuwendungen:

Tag der Schenkung

Wert

Kosten

…. Steuer

00.00.1989

… DM

… DM

… DM

00.00.1990

… DM

… DM

… DM

00.00.1991

… DM

… DM

… DM

00.00.1992

… DM

… DM

… DM

00.00.1993

… DM

… DM

… DM

00.00.1995

… DM

… DM

… DM

00.00.1996

… DM

… DM

… DM

00.00.1997

… DM

… DM

… DM

00.00.1998

… DM

… DM

… DM

Mit Schenkungsteuerbescheiden vom 00.00.0000 setzte der Beklagte inländische Schenkungsteuer gegen die Klägerin fest. Für die Schenkungen ergaben sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse I, Steuersätzen bis zu 11 % und einem Freibetrag gemäß § 16 ErbStG von 90.000 DM in den Jahren bis 1995 bzw. in Höhe von 400.000 DM ab 1996 folgende Festsetzungen:

Wert des Erwerbs

Vorschenkung

stpfl. Erwerb × St. Satz

SchenkSt

Steuer Vorschenkung

ausl. Steuer

festgesetzte SchenkSt

1989

… DM

0 DM

0

0 DM

… DM

0 DM

00.00.1990

… DM

… DM

… DM × 4 %

… DM

… DM

… DM

0 DM

00.00.1991

… DM

… DM

… DM × 5,5 %

… DM

… DM

… DM

00.00.1992

… DM

… DM

… DM × 6,5 %

… DM

… DM

… DM

… DM

00.00.1993

… DM

… DM

… DM × 7 %

… DM

… DM

… DM

… DM

00.00.1995

… DM

… DM

… DM × 7,5 % … DM

… DM

… DM

… DM

… DM

00.00.1996

… DM

… DM

… DM × 11 %

… DM

… DM

… DM

… DM

00.00.1997

… DM

… DM

… DM × 11 %

… DM

… DM

… DM

… DM

00.00.1998

… DM

… DM

… × 11,31 %

… DM

… DM

… DM

… DM

Den Anrechnungsbetrag für die Vorschenkungen ermittelte der Beklagte in der Form, dass er von der Schenkungsteuer auf die Vorerwerbe die … Schenkungsteuer auf den jeweils letzten Erwerb abzog. Die … Schenkungsteuer wurde damit jeweils nur insoweit angerechnet, als sie auf den jeweiligen Erwerb am Stichtag entfiel.

Gegen die Bescheide, in denen Schenkungsteuer festgesetzt worden war, mithin die Schenkungsteuerbescheide betreffend die Schenkungen in den Jahren 1991 bis 1995 und 1997 bis 1998, legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und beantragte, die inländische Schenkungsteuer unter Berücksichtigung der in … insgesamt gezahlten Schenkungsteuerbeträge jeweils auf 0 DM festzusetzen.

Dabei vertrat sie im Wesentlichen die Auffassung, dass es Zweck des § 21 ErbStG sei, eine Doppelbelastung des Steuerpflichtigen mit inländischer und ausländischer Schenkung- oder Erbschaftsteuer zu vermeiden. Zur Erreichung dieses Zwecks sei es geboten, alle auf die Erwerbe gezahlten ausländischen Steuerbeträge anzurechnen. Somit seien die ausländischen Steuerbeträge insgesamt anzurechnen und nicht lediglich jeweils zum Stichtag bei den zu berücksichtigenden Vorschenkungen. Nur auf diesem Wege werde eine Doppelbelastung des Steuerpflichtigen mit inländischer und ausländischer Schenkungsteuer vermieden. Durch die Regelung des § 14 ErbStG würden alle Erwerbe, die der Empfänger innerhalb von zehn Jahren von demselben Geber erhalte, im Ergebnis so besteuert, als seien sie als Teil eines einheitlich zu besteuernden Gesamterwerbs an den Empfänger gelangt. Diese Regelung sei auch auf Auslandsvermögen anzuwenden. Nichts anderes dürfe daher für die Vorschrift des § 21 ErbStG gelten. Das Regelungsziel des § 21 ErbStG werde nur dann unter Beachtung der Bestimmung des § 14 ErbStG erreicht, wenn die Anrechnung der ausländischen Schenkungsteuer in der Summe der gezahlten einzelnen ausländischen Steuerbeträge erfolge. Im Ergebnis sei daher nicht nur das zugewandte Vermögen, sondern auch die ausländische Steuer zusammenzurechnen.

Im Verlaufe des Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte mit Schenkungsteuerbescheiden vom 00.00.2006 die Steuerfestsetzungen gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO unter Beachtung des Urteils des BFH vom 2. März ...

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