Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechnung; Umfang der Leistungsbeschreibung. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: XI R 4/22)

 

Leitsatz (redaktionell)

Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung gem. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG vom Sinn und Zweck der Regelung her insoweit nicht allzu hoch angesetzt werden dürfen. Insbesondere in Fällen, in denen den Abrechnungspapieren – wie im vorliegenden Fall – keine tatsächlich vom Aussteller an den Adressaten erbrachte Leistung zugrunde liegt, würde eine strengere Auslegung dem Sinn und Zweck der Norm des § 14c UStG widersprechen. Somit erfüllen die Abforderungsschreiben nach Überzeugung des Senats die Voraussetzungen für Rechnungen i.S.d. § 14c UStG.

 

Normenkette

UStG § 14 Abs. 4 Nr. 5; MwStSystRL Art. 203; UStG § 14c Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen XI R 4/22)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit nach durchgeführter steuerlicher Außenprüfung erlassener Umsatzsteuerbescheide 2014-2016.

Die Klägerin unterstützt pharmazeutische Unternehmen bei deren Projekten, insbesondere bei der Durchführung von Beobachtungsstudien… In den Streitjahren war die Klägerin im Rahmen verschiedener Aufträge für die F GmbH in G und für die H GmbH in M (soweit nicht zwischen ihnen differenziert im Folgenden: „Auftraggeber”) tätig. Die Auftraggeber führten verschiedene Studien zu … durch. Für diese Studien dokumentierten Ärzte Behandlungsverläufe aus der klinischen Praxis, die ausgewertet wurden.

Die Auftraggeber beauftragten die Klägerin jeweils für die Durchführung einzelner Studien. Die Aufgaben der Klägerin umfassten dabei Projektkoordination, Datenmanagement, Honorarverwaltung und die Erstellung von Statusberichten sowie nach Absprache ggf. weitere Leistungen. Insoweit wird beispielhaft auf das Angebot der Klägerin vom 1.4.2014 an die F GmbH Bezug genommen (Nr. 14/692-1, Bl. 42-45 der eAkte).

Die Auftraggeber schlossen zudem jeweils mit den einzelnen an den Studien teilnehmenden Ärzten Verträge ab. Insoweit ist in der Prüferhandakte (Band II, Lasche zwei) ein beispielhafter „Vertrag über die Durchführung einer nicht-interventionellen Beobachtungsstudie” (lt. Fußzeile „Prüfarztvertrag 29.10.2014 V2.0”; im Folgenden „Prüfarztvertrag”) zwischen der F GmbH und dem Arzt J vom 4.12.2014/ 6.1.2015 enthalten, auf den Bezug genommen wird. Nach § 3 Abs. 1 des Prüfarztvertrags stand dem Arzt ein Dokumentationshonorar zu, wobei der Arzt um „Deklaration zur Umsatzsteuerpflicht und gegebenenfalls die Umsatzsteuer-ID des Arztes” gebeten wurde. In § 3 Abs. 5 und 6 waren zudem folgende Regelungen enthalten:

(5) Die Auszahlung der Honorare erfolgt durch das Auftragsforschungsinstitut K GmbH im Auftrag und im Namen der F GmbH.

(6) Die Auszahlung wird von der K GmbH im Gutschriftverfahren vorgenommen, bei dem die jeweils fälligen Honorare zu den vereinbarten Zeitintervallen nach Erstellung einer den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) entsprechenden ordnungsgemäßen Gutschrift überwiesen werden (unter anderem Angabe der Umsatzsteuer-ID/ Steuernummer und des Leistungszeitraums). Die jeweils honorierte Teilleistung wird anhand des Dokumentationsstatus berechnet.

Die Klägerin selbst schloss mit den an den Studien teilnehmenden Ärzten keine Verträge.

In den Streitjahren übersandte die Klägerin ihren Auftraggebern diverse Schreiben, in denen sie die Auftraggeber jeweils unter Angabe einer fortlaufend nummerierten „Abforderungs-Nr.” zu „Überweisungen” aufforderte. Dabei wies sie darauf hin, dass es sich bei der angegebenen Kontonummer um ein von ihrem sonstigen Konto abweichendes Honorarkonto handele. In den in der folgenden Tabelle aufgelisteten Schreiben, auf die Bezug genommen wird, wies sie dabei offen Umsatzsteuer aus:

Zum Abschluss der Studien („Projekte”) erstellte die Klägerin ggf. „Storno-Abforderungen” an ihre Auftraggeber, in denen sie nach Endabrechnung gegenüber den Ärzten zu viel von ihren Auftraggebern abgeforderte Beträge als „Stornobetrag” auswies (siehe Tabelle oben Spalte „Storno”, Bl. 53 und 105 der eAkte).

Die Klägerin behandelte die von ihren Auftraggebern abgeforderten Gelder ertrag- und umsatzsteuerlich als durchlaufende Posten.

Aufgrund einer Kontrollmitteilung des für die F GmbH zuständigen Zentralen Konzernprüfungsamtes L vom 10.1.2019 führte der Beklagte eine steuerliche Außenprüfung bei der Klägerin durch. Die Prüfer hielten ihre Feststellungen im Prüfungsbericht vom 27.8.2019 fest, auf den Bezug genommen wird. Darin führten sie insbesondere aus, dass der in den „Abforderungen” vorgenommene Umsatzsteuerausweis unberechtigt erfolgt sei und die Klägerin die ausgewiesene Steuer gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG schulde.

In der Prüferhandakte sind den Streitzeitraum betreffend vier mit „Gutschrift” überschriebene Schreiben der Klägerin an Herrn J enthalten (vom 30.6.2015 mit Rechnungs-Nr. 1; vom 31.12.2015 mit Rechnungs-Nr. 2, vom 3.2.2016 mit Rechnungs-Nr. 3 sowie vom 30.6.2016 mit Rechnungs-Nr. 4), in denen die Klägerin unt...

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