rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Grundstück, das durch seine Lage und durch die Aufteilung, insbesondere auch das Vorhandensein einer breiten lastzugtauglichen Zufahrt zur Hauptverkehrsstraße auf den Speditionsbetrieb zugeschnitten ist, stellt eine wesentliche Betriebsgrundlage dar.

Bei einer Betriebsaufgabe ist es nicht möglich, eine nicht tarifbegünstigte Besteuerung nachträglicher Einkünfte aus Gewerbebetrieb im jeweiligen Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses zu wählen

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, §§ 34, 24 Nr. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1

 

Tatbestand

Der verstorbene Ehemann der Klägerin betrieb eine Spedition als Einzelunternehmen. Über den Zeitpunkt der Einstellung streiten die Beteiligten. Der Hauptsitz des Spedition befand sich laut Gewerbeanmeldung, sowie Eingangs- und Ausgangsrechnungen in W…, … Straße …

Das Grundstück … Straße … stand im Alleineigentum des verstorbenen Ehemanns der Klägerin. Auf dem Grundstück befand sich eine etwa 180 qm große Pflege- und Reparaturhalle für Lastkraftwagen, die auch als Lagerplatz für Transportgut verwendet wurde. Einseitig an die Halle angebaut befand sich das Wohnhaus. Die Halle und der zugehörige Grundstücksteil von 265 qm waren in der Bilanz aktiviert.

Die Büroräume und Abstellflächen für die Zugmaschinen des Einzelunternehmens befanden sich seit dem Jahr 1992 in A…. Angemietet wurden dort von einem Herrn … zwei Büroräume, ein Waschplatz, eine Tankstelle, zwei überdachte LKW Stellplätze, sowie 2.600 qm Stellfläche. Das Grundstück in A… hatte der verstorbene Ehemann der Klägerin teilweise an den Sohn … … junior untervermietet. Dieser betrieb dort ebenfalls eine Spedition mit einem Lastzug als Einzelunternehmer.

Mit Vertrag vom 17.10.1995 verpflichtete sich der verstorbene Ehemann der Klägerin, sein Unternehmen auf die am 2.10.1995 gegründete … … Speditions GmbH zu übertragen. Geschäftsführer der GmbH war der Sohn … junior. Gesellschafter der GmbH waren der Sohn und die Schwiegertochter … Ausweislich des Übertragungsvertrags sollten sämtliche Aktiva, mit Ausnahme des Grundstücksanteils in W…, … Straße auf die GmbH übergehen. Die GmbH sollte dafür sämtliche Bankschulden und Rückstellungen des Einzelunternehmens übernehmen. Für die übergehenden stillen Reserven sah der Vertrag eine monatliche Zahlung von DM 2.000,– an den verstorbenen Ehemann der Klägerin und nach dessen Tod an die Klägerin vor. Die Beteiligten gingen dabei übereinstimmend davon aus, daß sich die Rentenzahlungen und die übertragenen Wirtschaftsgüter gleichwertig gegenüber stünden. Das negative Kapitalkonto sollte durch den Veräußerer ausgeglichen werden. Dieser Betrag wurde mit Vertrag vom 18.10.1995 darlehensweise von der GmbH an den verstorbenen Ehemann der Klägerin überlassen. Die Übergabe des Einzelunternehmens sollte am Tag, der der Zustellung der Konzessionen für den Güterverkehr folgte, erfolgen. Die Konzessionen wurden am 9.1.1996 durch den Regierungspräsidenten … erteilt.

Am 30.12.1995 schloß der verstorbene Ehemann der Klägerin mit der GmbH einen Mietvertrag über die Halle in W… zum 1.1.1996 ab.

Im Jahr 1996 meldete er seinen selbständigen Betrieb …. Straße … in W… ab und nannte als Stichtag der Betriebsaufgabe den 31.12.1995, für die unselbständige Zweigstelle …. Straße in A… wurde der 1.1.1996 als Aufgabedatum genannt.

Für das Jahr 1995 wurde lediglich laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb erklärt. Ein Aufgabe-/ bzw. Veräußerungsgewinn wurde nicht erklärt. Der Steuerberater gab im Rahmen eines Telefonats mit dem Sachbearbeiter des Beklagten an, ein Betriebsaufgabegewinn sei erst für das Jahr 1996 zu erfassen.

Nachdem für das Jahr 1996 keine Steuererklärung abgegeben wurde, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 22.12.1998 einen entsprechender Einkommensteuerbescheid. Der Beklagte schätzte einen Veräußerungsgewinn von DM 185.000,–. Hiervon beließ er DM 60.000 steuerfrei und unterwarf DM 125.000 dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 EStG.

Am 4.1.1999 reichten die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann die Einkommensteuererklärung ein, welche als Einspruch gewertet wurde. Erklärt wurde für das Jahr 1996 ein Veräußerungsgewinn. Dieser sei zum 31.12.1995 zu ermitteln, da die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt eingestellt worden sei. Es werde die „nachträgliche Versteuerung” gewählt.

Der Gewinn wurde wie folgt ermittelt:

gemeiner Wert des Grundstücks

… Straße W….

75.950,–

./. Buchwert

18.980,–

./. Veräußerungskosten

1.345,–

Veräußerungsgewinn

55.625,–

./. Freibetrag

55.625,–

zu versteuern

0,–

Als laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb wurden DM 12.626 erklärt.

Dieser wurde wie folgt ermittelt:

Betriebseinnahmen (Rentenzahlungen) (12 × 2.000,–)

DM 24.000,–

./.Betriebsausgaben (Schuldzinsen aus Darlehensvertrag bezüglich des negativen Kapitalkontos).

DM 11.373,–.

Im April 1999 führte der Beklagte eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, daß zurückbehaltenen Grundstüc...

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