Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesszinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüche sind vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird. Gem. § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt dies entsprechend, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts erledigt. Die Beendigung der Rechtshängigkeit durch Klagerücknahme steht dabei der Anwendung des § 236 Abs. 2 Nr.1 AO nicht entgegen.

2. Bei dem Anspruch auf Investitionszulage handelt es sich zwar nicht um einen Steuererstattungs- oder Steuervergütungsanspruch i.S.d. § 236 AO. Die Vorschrift ist gem. § 7 InvZulG 1993 aber entsprechend anzuwenden.

 

Normenkette

InvZulG 1993 § 7 Abs. 1; FGO § 66; AO § 236 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht die Festsetzung von Prozesszinsen zur Investitionszulage 1993 abgelehnt hat.

Der Kläger beantragte mit dem hierfür vorgesehenen Formular beim Finanzamt … Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993. Das Antragsformular ging beim Finanzamt … am 22.08.1994 ein. Nachdem das Finanzamt … bezüglich des Antrags auf Investitionszulage für 1992 seine Zuständigkeit noch bejaht und für den Kläger Investitionszulage festgesetzt hatte, leitete es den Antrag für das Streitjahr zuständigkeitshalber an das Finanzamt …l-… weiter. Dieses übersandte den Antrag am 12.10.1994 an den Beklagten, der tatsächlich für die Festsetzung der Investitionszulage zuständig war. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Investitionszulage 1993 mit Bescheid vom 17.03.1995 ab. Die Ablehnung begründete er damit, dass der Antrag erst nach dem 30.09.1994 beim Beklagten eingegangen sei und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 31.10.1995) verfolgte der Kläger seinen Antrag auf Festsetzung von Investitionszulage in Höhe von …,… DM für das Jahr 1993 im Klageverfahren weiter. In dem beim Finanzgericht Köln unter dem Aktenzeichen 12 K 6773/95 anhängigen Rechtsstreit (Klageeingang bei Gericht 29.11.1995) begehrte er die Festsetzung einer entsprechenden Investitionszulage mit der Begründung, dass die Frist für den Antrag auf Investitionszulage infolge Verschuldens bzw. Mitverschuldens der Finanzbehörde versäumt worden sei und daher die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorlägen. Nachdem der Berichterstatter in dem dortigen Verfahren den Beklagten telefonisch darauf hingewiesen hatte, dass nach Auffassung der Berufsrichter des Senats dem Wiedereinsetzungsantrag zu entsprechen sei, hob der Beklagte mit Bescheid vom 18.01.2000 die Einspruchsentscheidung vom 31.10.1995 wegen Ablehnung des Antrags auf Investitionszulage 1993 und den Bescheid vom 17.03.1995 über die Ablehnung des Antrags auf Investitionszulage 1993 auf. In dem Aufhebungsbescheid heißt es weiter:

„Über den Antrag vom 16.08.1994 auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagegesetz für das Kalenderjahr 1993, betreffend …, ist von neuem zu entscheiden”.

Ebenfalls mit Schreiben vom 18.01.2000 erklärte der Beklagte den Rechtsstreit 12 K 6773/95 in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte übersandte dem damaligen wie heutigen Prozessbevollmächtigten des Klägers den Aufhebungsbescheid vom 18.01.2000 mit der Bitte, eine Klagerücknahmeerklärung noch heute dem Finanzgericht Köln zuzufaxen. Er bezog sich hierbei auf ein Telefonat mit dem damals zuständigen Berichterstatter. Der Bevollmächtigte des Klägers nahm die Klage wegen Investitionszulage 1993 daraufhin mit Telefax vom 18.01.2000 zurück. Das Klageverfahren 12 K 6773/95 wurde mit Beschluss vom 18.01.2000 eingestellt.

Mit Bescheid vom 12.05.2000 setzte der Beklagte für den Kläger Investitionszulage 1993 in Höhe von …,– DM fest. Die Zulage wurde in entsprechender Höhe am 14.06.2000 ausbezahlt.

Noch im Juni 2000 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers telefonisch bei dem für die Festsetzung der Investitionszulage zuständigen Bearbeiter des Beklagten, Herrn …, die Festsetzung von Prozesszinsen zur Investitionszulage 1993. Der Antrag wurde zunächst nicht beschieden. Am 12.04.2002 faxte der Kläger dem Beklagten ein Schreiben vom 05.12.2000 zu, in dem der Zinsanspruch nochmals schriftlich geltend gemacht worden war.

Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 02.05.2002 die Festsetzung von Prozesszinsen mit der Begründung ab, dass die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen sei. Die Festsetzungsfrist für Zinsen betrage 1 Jahr. Sie beginne in den Fällen des § 236 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden sei (§ 239 Abs. 1 AO). Da die Investitionszulage 1993 am 14.06.2000 ausgezahlt worden sei, sei die Festsetzungsfrist im Streitfall am 31.12.2001 abgelaufen. Im übrigen käme die Festsetzung von Prozesszinsen auch ...

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