Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit der Antragsfrist für ausländische Gesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Frist nach § 27 Abs. 8 S. 4 KStG kann nicht gemäß § 109 Abs. 1 AO verlängert werden.

2) Die Frist nach § 27 Abs. 8 S. 4 KStG ist nicht unionsrechtswidrig.

 

Normenkette

KStG § 27 Abs. 1; AO § 109; EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 9; KStG § 27 Abs. 8 S. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.02.2018; Aktenzeichen I B 37/17)

BFH (Beschluss vom 27.02.2018; Aktenzeichen I B 37/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung eines Bescheides über die Feststellung einer Einlagenrückgewähr i.H.v. 21.198.716 € hat.

Die Klägerin ist eine österreichische Kapitalgesellschaft.

Alleingesellschafterin ist die A AG & Co. KG mit Sitz in B. An dieser Gesellschaft waren im Streitzeitraum zu 73,402 % die G AG, zu 24,598 % die M GmbH & Co. KG jeweils als Kommanditisten und als Komplementärin zu 2 % die A AG beteiligt.

Die Alleingesellschafterin der Klägerin beschloss am 11.12.2009 eine Ausschüttung i.H.v. 28.922.206 €, die am 18.12.2009 ausgezahlt wurde. Nach Auffassung der Klägerin sei hiervon ein Teilbetrag i.H.v. 21.198.716 € als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren.

Am 29.12.2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Abs. 8 KStG für den Veranlagungszeitraum 2009 verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO.

Am 21.6.2013 lehnte der Beklagte den Erlass eines Feststellungsbescheides ab, da der Antrag verfristet eingegangen sei. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht gegeben.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 22.7.2013. Zur Begründung trug sie vor, § 27 Abs. 8 S. 4 KStG normiere keine Ausschlussfrist. Der Beklagte habe die rückwirkende Verlängerung der Frist nach § 109 Abs. 1 S. 2 AO gewähren müssen. Sollte von einer Ausschlussfrist ausgegangen werden, läge ein Verstoß gegen die Niederlassungs- bzw. Kapitalverkehrsfreiheit vor, da Inländer und EU-Ausländer unterschiedlich behandelt würden. Zudem läge ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 DBA Österreich vor.

Hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zu berücksichtigen, dass sie eine ausländische Gesellschaft sei, die zuvor keinen Anlass gehabt habe, sich in Deutschland steuerlich beraten zu lassen.

Sie habe zunächst keine Kenntnis davon gehabt, dass sie als österreichische Gesellschaft beim Beklagten einen Antrag auf Feststellung der Einlagenrückgewähr hätte stellen müssen. Eine vergleichbare Regelung gebe es in Österreich nicht. Erst am 30.11.2011 sei ein Mitarbeiter der Steuerabteilung der deutschen Alleingesellschafterin der Klägerin der Frage nachgegangen, ob die Klägerin bis zum 31.12.2010 einen Antrag gemäß § 27 Abs. 8 KStG hätte stellen müssen. Erst hierdurch sei das Fristversäumnis aufgefallen und die Klägerin habe binnen Monatsfrist reagiert.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 25.2.2015 als unbegründet zurück.

Die Klägerin habe nicht fristgemäß den Antrag auf Feststellung der steuerlichen Einlagenrückgewähr gestellt. Eine rückwirkende Fristverlängerung gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 AO käme nicht in Betracht. Ein Verstoß gegen Unionsrecht oder das DBA Österreich liege nicht vor. Auch sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren. Die Klägerin habe sich über das materielle Recht geirrt. Sie hätte nicht ohne Weiteres die in Österreich geltende Rechtslage übertragen dürfen. Spätestens nach Ablauf der Schlussbesprechung der österreichischen Betriebsprüfung 20.3.2011 hätte die Klägerin Anlass gehabt, sich über die deutsche Rechtslage zu informieren. Im Rahmen der Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass ein Teilbetrag aus dem ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn aus der Auflösung von Kapitalrücklagen gestammt habe mit der Folge, dass es sich um nicht der Kapitalertragsteuer unterliegende Einlagenrückgewährungen gehandelt habe.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 24.3.2015.

Die Frist gemäß § 27 Abs. 8 S. 4 KStG sei mit einer Frist zur Abgabe einer Steuererklärung gleichzusetzen. Es handele sich nicht um eine Ausschlussfrist. Daher sei die Frist auch einer rückwirkenden Verlängerung gemäß § 109 Absatz 1 S. 2 AO zugänglich. Im Hinblick auf die Verlängerung der Frist sei das Ermessen der Behörde auf Null reduziert, da die geltend gemachten Gründe für die Fristverlängerung auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten.

Eine solche Wiedereinsetzung sei zu gewähren, da die Klägerin aufgrund ihrer Unkenntnis vom Bestehen der Antragsfrist die Frist versäumt habe. Dies stelle einen Irrtum über Verfahrensfragen dar und keinen Irrtum über materielles Recht. Die Frist sei schuldlos versäumt worden. Darüber hinaus habe die Klägerin innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses in Form der Kenntnis von der Geltung der Frist einen Antrag auf Wiedereinsetzung beim Beklagten gestellt und...

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