Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.06.1995; Aktenzeichen VI R 26/95)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf. in welcher Höhe ein Diebstahlsverlust zu steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten führt.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war im Streitjahr (1989) als Geschäftsführer einer GmbH nichtselbständig tätig; sein Bruttoarbeitslohn betrug …,– DM. Die Klägerin erzielte im Streitjahr keine Einkünfte.

Im Oktober 1989 unternahmen die Kläger gemeinsam eine Reise nach … (Frankreich). Der Kläger besuchte dort eine Messe, auf der die GmbH als Ausstellerin vertreten war; die Klägerin, die als Fremdsprachensekretärin ausgebildet ist, begleitete ihn als Dolmetscherin. Im Verlauf der Reise wurden das auf einem bewachten Parkplatz stehende Kraftfahrzeug des Klägers aufgebrochen und hieraus verschiedene Gegenstände entwendet, für die der Kläger weder von seiner Arbeitgeberin noch von einer Versicherung Ersatz erhielt. Der Kläger hat den Wert der betreffenden Gegenstände gegenüber der französischen Polizei ursprünglich mit 10.000,– ff (ca. 2.900,– DM) angegeben. Inzwischen beziffert, er den Verlust indessen auf 4.700,– DM, die sich wie folgt zusammensetzen:

Diplomatenkoffer und Aktentasche nebst Inhalt (Taschenrechner, Füller etc.):

1.600,– DM

Damenmantel:

1.700,– DM

Herrenmantel:

1.400,– DM

Den Herrenmantel hat der Kläger ausweislich eines im Klageverfahren vorgelegten Belegs am 4. Januar 1989 zum Preis von 1.400,– DM erworben. Ferner hat er in der mündlichen Verhandlung eine Kreditkarten-Abrechnung vom 20. Mai 1988 vorgelegt, die den Kauf eines „Ledermoden-Gegenstandes” zum Preis von 2.005,– DM betrifft; hierbei handelt es sich seiner Darstellung nach um den Damenmantel. Hinsichtlich der übrigen entwendeten Gegenstände haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung darauf geeinigt, daß diese zum Zeitpunkt des Diebstahls einen Wert von insgesamt 1.600,– DM besaßen. Ferner ist inzwischen unstreitig, daß der Kläger jene Gegenstände in den Vorjahren selbst angeschafft hat und daß die hierfür angefallenen Aufwendungen weder von seiner Arbeitgeberin erstattet noch steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht worden sind.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr rechneten die Kläger den – seinerzeit noch auf 5.000,– DM geschätzten – Wert der gestohlenen Gegenstände den Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu. Der Beklagte lehnte eine steuermindernde Berücksichtigung des Diebstahlsverlustes ab, da es sich bei den betreffenden Gegenständen nicht um Arbeitsmittel des Klägers gehandelt habe. Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Kläger folgendes vortragen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führe der. Diebstahl eines Arbeitsmittels, der auf einer Dienstreise erfolge, zu abzugsfähigen Werbungskosten. Bei dem Diplomatenkoffer sowie der Aktentasche nebst Inhalt handele es sich um Arbeitsmittel im Sinne dieser Rechtsprechung, weshalb insoweit der begehrte. Werbungskostenabzug jedenfalls zu gewähren sei. Dasselbe müsse aber auch in bezug auf die gestohlenen Mäntel gelten: Deren Mitnahme auf die Dienstreise sei witterungsbedingt notwendig gewesen, so daß der dort erfolgte Diebstahl durch ein unmittelbar und konkret beruflich veranlaßtes Ereignis hervorgerufen worden sei. Unter diesen Umständen sei ein Werbungskostenabzug möglich, selbst wenn es sich bei den Mänteln nicht um Arbeitsmittel gehandelt habe. Diese Betrachtungsweise entspreche der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 30. November 1993 V R 21/90, BStBl II 1994, 256) und der Finanzgerichte (FG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 1993 14 K 133/88, n.v.), durch die etwa entgegenstehende frühere Entscheidungen jedenfalls überholt seien. Demgemäß führe der Verlust der Mäntel ebenfalls zu Werbungskosten; deren Höhe müsse ggf. nach Maßgabe der AfA-Tabellen geschätzt werden.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung den Einkommensteuerbescheid 1989 vom 6. November 1992 zu ändern und bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 4.700,– DM anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

der Klage in Hohe von 1.600,– DM stattzugeben und im übrigen die Klage abzuweisen.

Er hat sich in der mündlichen Verhandlung der Auffassung der Kläger angeschlossen, daß für den Verlust des Diplomatenkoffers und der Aktentasche nebst Inhalt ein Werbungskostenabzug in Höhe von 1.600,– DM zu gewähren sei. Demgegenüber hält er den Diebstahl der Mäntel weiterhin für steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Denn die Mäntel seien nicht zu beruflichen Zwecken eingesetzt worden, was nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 4. Juli 1986 VI R 227/83, BStBl II 1986, 771; vom 25. Mai 1992 VI R 171/88, BStBl II 1993, 44) Voraussetzung für einen Werbungskostenabzug sei. Die von den Klägern zitierte BFH-Entscheidung sei im Streitfall nicht einschlägig und könne ...

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