Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen der Steueranmeldung bei Erbringung einer sog. Zusammenhangsleistung i.S.v. §§ 49 Abs. 1 Nr. 2d, 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Vergütungen für sog. Zusammenhangsleistungen zu künstlerischen Darbietungen von beschränkt steuerpflichtigen Künstlern unterliegen dem Steuerabzug gem. § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG. Hierzu gehören insb. Produktionskosten für Tontechnik, Beleuchtung, technische Ausstattung, Bühnenbild, Gestellung von technischem Personal, dessen Hotelunterbringung oder Transport.

2) Ferner ist Voraussetzung, dass künstlerische Darbietung und Zusammenhangsleistungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Gesamtleistung "aus einer Hand" bilden. Auf die vertragliche Ausgestaltung kommt es nur in zweiter Linie an.

 

Normenkette

EStG § 50a Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5; EStDV § 73e EStDV; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2d

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Vergütungen, die die Klägerin für die technischen Produktionsleistungen im Zusammenhang mit einer Tournee einer beschränkt steuerpflichtigen Sängerin erhalten hat, wie deren Honorar ebenfalls der Steuerabzugspflicht für Showvergütungen nach den §§ 49 Abs. 1 Nr. 2 d, 50a Abs. 4 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen.

Wirtschaftlicher Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Tour, die die Sängerin V (im Folgenden: V) im Jahre 0000 durchführte. Die Tournee führte V zunächst durch Nordamerika, dann durch Europa und schließlich wieder durch Nordamerika. (…)

Die Tour begann am 00.00.0000 in Nordamerika und es wurden bis zum 00.00.0000 insgesamt … Konzerte in den USA sowie Kanada gegeben. 14 Tage nach dem Abschluss des ersten Teils der Nordamerika-Tournee folgte in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 der europäische Teil der Tour. Er führte durch … Staaten, wobei … Konzerte stattfanden, davon … in Deutschland. Der zweite Teil der Nordamerika-Tour beinhaltete weitere … Konzerte, wieder in den USA und Kanada, während der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000. (…) Ein zentraler Punkt der Bühnenshow von V war nach den Angaben der Klägerseite die Bühne selbst. (…)

Nach der Darstellung der Klägerseite – auch gegenüber dem früheren Bundesamt für Finanzen in sog. Freistellungsverfahren – und dem weiteren Akteninhalt gestalteten sich die vertraglichen Verhältnisse bei der Durchführung der Tour wie folgt. V bediente sich bei den vertraglichen Vereinbarungen ihrer bereits 0000 nach dem Recht des Staates L, USA, gegründeten künstlereigenen Gesellschaft unter der Firma Q, Inc. (im Folgenden: Q). Diese Gesellschaft hatte im Streitjahr in Deutschland weder einen Sitz noch eine Betriebstätte. V hält seit Gründung alle Aktien der Gesellschaft, als deren Präsidentin sie auch fungiert. V hatte im Streitjahr ihren Wohnsitz in ….

In der Funktion einer Künstler-Vermarktungsgesellschaft oder auch Künstler-Gestellungsgesellschaft schloss Q die maßgeblichen Verträge mit den örtlichen Veranstaltern über die jeweiligen Konzertauftritte von V ab. Dabei ergab sich ein grundlegender Unterschied zwischen den beiden Nordamerika-Teilen einerseits und dem europäischen Teil der Tour andererseits hinsichtlich der vertraglichen Leistung von Q: Während die Verträge mit den nordamerikanischen Veranstaltern die komplette Bühnenshow unter Einbeziehung der gesamten technischen Produktion beinhalteten, verpflichtete sich Q gegenüber den europäischen Veranstaltern im Rahmen der Auftritte lediglich zu der Gestellung von V und ihren Begleitmusikern und Tänzerinnen. Die Beschaffung der gesamten technischen Produktion, die naturgemäß für die Showauftritte erforderlich war und zu der sich der örtliche Veranstalter nach den Vorgaben von Q auch vertraglich verpflichten musste, war nicht Sache von Q, sondern des jeweiligen Veranstalters. Diese technische Produktion umfasste die Bereiche Bühnenherstellung mit Bühnenausstattung, Ton-Anlagen und Beschallung, Video-Anlagen, Beleuchtung von Bühne und Veranstaltungsort, Stromversorgung mit Generatoren, Pyrotechnik für das Bühnenfeuerwerk, komplette Logistik für Montage und Demontage der Bühne, Transport der technischen Einrichtungen mit Lkw, Transport der Bedienungsmannschaften und dem weiteren Personal mit Bussen, Unterkünfte für das Personal und so weiter. Ebenso bedurfte es als Teil der technischen Produktion der Koordination und Überwachung der vorbezeichneten Teilleistungen durch einen Chef-Organisator.

Für die beiden Nordamerika-Teile der Tour organisierte Q die den Veranstaltern vertraglich geschuldete technische Produktion für die Auftritte von V selbst wie folgt: Die bereits oben beschriebene Bühnen-Spezialanfertigung für die Tournee befand sich im Eigentum von Q und konnte ohne weiteres eingesetzt werden. Für die weiteren Teilleistungen der technischen Produktion, also insbesondere Ton, Video, Beleuchtung, Stromversorgung und Transport schloss Q im eigenen Namen und auf eigene Rechnung jeweils Dienstleistungsverträge mit hierauf spezialisierten Unternehmen. Diese begleiteten mit ihren firmenei...

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