Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Nichtigkeitsgründe bei einem mehrfach geänderten Gewerbesteuerbescheid

 

Leitsatz (amtlich)

1. Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

2. Nur bei höherer Gewalt kann Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres der versäumten Frist beantragt oder bewilligt werden.

3. Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

4. Mögliche Nichtigkeitsgründe bei einem mehrfach geänderten Gewerbesteuerbescheid

 

Normenkette

AO §§ 125, 171, 175; FGO § 56

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.09.2006; Aktenzeichen X R 21/04)

BFH (Urteil vom 26.09.2006; Aktenzeichen X R 21/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Klagefrist zu gewähren ist. Außerdem ist streitig, ob der geänderte Gewerbesteuerbescheid 1992 vom 28.04.2000 nichtig ist.

Das Unternehmen A & Sohn betrieb in Bremen und Hamburg eine Seehafenspedition. Ab 1990 wurden beide Unternehmen als Einzelunternehmen betrieben. Die beiden Unternehmen hatten eine gemeinsame Buchführung, eine vorwiegend gleichlautende Werbung und einen im wesentlichen gleichen Kundenstamm (Betriebsprüfungsakte -BPA- Blatt -Bl.- 9). Der Kläger betrieb im Streitjahr 1992 in Hamburg die Seehafenspedition.

Der Kläger reichte am 02.09.1993 die Feststellungserklärung und die GewSt-Erklärung für 1992 beim Finanzamt Hamburg-... - dem Beklagten - ein (Gewerbesteuerakte -GewStA- Bl. 36). Dieses veranlagte erklärungsgemäß, aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und gab den Bescheid über die gesonderte Gewinnfeststellung 1992 (GewStA Bl. 44) sowie den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag und die GewSt für 1992 (GewStA Bl. 42) am 08.12.1993 zur Post. Die Gewerbesteuer wurde auf einen Betrag von DM 365,- festgesetzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde mit Schreiben vom 22.03.1996 aufgehoben (GewStA Bl. 79).

Das Finanzamt für Großbetriebsprüfung Bremen führte im August 1995 eine Betriebsprüfung bei dem Unternehmen durch und stellte im Bericht vom 22.01.1996 fest, dass in Hamburg lediglich eine unselbstständige Betriebsstätte der gleichnamigen Seehafenspedition von Bremen vorläge (BPA Bl. 9; GewStA Bl. 81). Daraufhin gab das Finanzamt Bremen-... dem Beklagten mit Schreiben vom 24.04.1996 den auf Hamburg entfallenden Zerlegungsanteil am einheitlichen GewSt-Messbetrag 1992 in Höhe von 4.776,23 DM bekannt (GewStA Bl. 84).

Der Beklagte erließ am 24.05.1996 u.a. einen gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO entsprechend geänderten Bescheid über die GewSt 1992 in Höhe von DM 19.821,- (GewStA Bl. 98). In der Anlage zum Bescheid teilte der Beklagte folgendes mit (GewStA Bl. 110):

"Aufgrund der Außenprüfung (siehe Bericht vom 22.01.1996) sind die Betriebe in Bremen und Hamburg zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammengefasst worden. Die durch das Finanzamt Hamburg-... durchgeführten Festsetzungen der Gewerbesteuermessbeträge 1990 bis 1994 werden deshalb aufgehoben. Den vorliegenden geänderten Gewerbesteuerfestsetzungen liegen die Zerlegungsbescheide des Finanzamtes Bremen-... vom 24.04.1996 zugrunde (GewStA Bl. 110)."

U.a. gegen den geänderten Bescheid über die GewSt 1992 richtete sich der Einspruch des Klägers vom 05.06.1996, der am 06.06.1996 beim Beklagten einging (GewStA Bl. 122). Dieser Einspruch sollte auf Antrag des Klägers, dem der Beklagte zustimmte, ruhen, bis über die Einsprüche beim Finanzamt Bremen-... gegen die Gewinnfeststellungsbescheide bzw. die darauf basierenden Gewerbesteuermessbescheide 1990 bis 1994 rechtskräftig entschieden sei.

Gegen die Feststellungsbescheide 1990 bis 1994 des Finanzamt Bremen-..., durch die für Bremen und Hamburg ein einheitlicher Betrieb festgestellt wurde, legte der Kläger am 17.04.1996 Einsprüche ein. Diese wurden vom Finanzamt Bremen-... mit Einspruchsentscheidung vom 15.07.1997 zurückwiesen. Der Kläger erhob Klage gegen die Feststellungsbescheide für die Jahre 1990, 1991, 1993 und 1994, nicht gegen den Bescheid für 1992. Durch Schreiben vom 02.02.1998 (GewStA B. 118) wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Feststellungsbescheid 1992 des Finanzamts Bremen bestandskräftig sei und bat um Rücknahme des Einspruchs. Mit Schreiben vom 23.02.1998 teilte der Kläger mit, dass er den Einspruch nicht zurücknehmen wolle (GewStA Bl. 117).

Gemäß Ausgliederungs- und Übertragungsvertrag vom 16.06.1999 (FGA I 251/01 Bl. 72ff) sind aus dem Vermögen des Geschäftsinhabers B die Hamburger Einzelunternehmen im Wege der Spaltung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes ausgegliedert und als Gesamtheit auf die Kommanditgesellschaft in Fa. C, A & Sohn GmbH & Co. KG Bremen übertragen worden. Die Firmen des Rechtsvorgängers sind erloschen. Die Eintragung der Löschung der ausgegliederten Unternehmen im Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg erfolgte am ...1999, die Eintragung bei der...

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