Entscheidungsstichwort (Thema)

Gültigkeit/Verfassungsmäßigkeit der Bananenmarktordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Keine (erneute) Vorlage an EuGH und BVerfG

 

Normenkette

VO (EWG) Nr. 404/93 Art. 18 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.02.2010; Aktenzeichen VII R 8/08)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass das seinerzeit zuständige Hauptzollamt Hamburg-1 mit Steueränderungsbescheid vom 29.08.1995 von der Klägerin insgesamt 11.813.552,19 DM Zoll-Euro nachgefordert hat. Die Nachforderung war erfolgt, weil die Klägerin im Rahmen des ihr bewilligten Sammel-Zollverfahrens bei der Abrechnungsstelle des HZA Hamburg-1 für die Einfuhr Monate Mai bis Juli 1995 mehrere Partien frische Bananen, die aus Ecuador eingeführt worden waren, zum Kontingent-Zollsatz von 75 ECU/to abgerechnet hat, ohne in Besitz einer für die Anwendung des Kontingent-Zollsatzes erforderlichen Einfuhrlizenz zu sein.

Die Klägerin hatte zunächst beim Hauptzollamt Hamburg-1 mit Schreiben vom 13.03.1995 eine verbindliche Zusicherung beantragt, wonach der Drittlandszollsatz von 850 ECU/to auch ohne Vorlage einer Einfuhrlizenz nicht zur Anwendung kommen sollte. Eine solche Zusicherung lehnte das Hauptzollamt Hamburg-1 mit Schreiben vom 17.03.1995 ab. Die Klägerin beantragte daraufhin beim Finanzgericht Hamburg mehrere einstweilige Anordnungen nach § 114 FGO, durch die das Hauptzollamt Hamburg-1 verpflichtet werden sollte, bei der Einfuhr von Drittlandsbananen aus Ecuador auf die Vorlage von Einfuhrlizenzen zu verzichten und den Kontingent-Zoll anzuwenden. Das Finanzgericht Hamburg entsprach diesen Anträgen durch vier Beschlüsse vom 19.05., 08.06., 21.06. und 28.06.1995. Der BFH hob die einstweiligen Anordnungen des FG Hamburg mit Beschluss vom 22.08.1995 auf. Das Hauptzollamt Hamburg-1 war dadurch nicht länger durch die Gerichtsbeschlüsse des FG Hamburg daran gehindert, hinsichtlich der von dem vorliegenden Steuerstreit betroffenen Einfuhrpartien die gesetzlich bestimmten Einfuhrabgaben, hier den Drittlandszoll von 850 ECU/to bzw. ab dem 01.07.1995 von 822 ECU/to buchmäßig zu erfassen.

Mit Steueränderungsbescheid vom 29.08.1995 forderte das Hauptzollamt Hamburg-1 hinsichtlich der in der Anlage zu diesem Steueränderungsbescheid aufgeführten Sammel-Zollanmeldungen den bisher nicht buchmäßig erfassten Differenzbetrag zwischen dem Drittlandszoll und dem bereits entrichteten Kontingentzoll, insgesamt 11.813.552,19 DM Zoll-Euro, nach. Gegen diesen Steueränderungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 01.09.1995 Einspruch ein, den das zwischenzeitlich zuständig gewordene Hauptzollamt Hamburg-2 mit seiner Einspruchsentscheidung vom 02.06.2001 als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage vom 09.07.2001, die sich - nach Umbenennung des Hauptzollamtes Hamburg-2 - gegen das Hauptzollamt Hamburg-3 richtet. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin u. a. folgendes vor:

Der Kontingent-Zoll sei der geschuldete Zoll.

Die buchmäßige Erfassung sei nach Art. 218 Abs. 1, Art. 220 Zollkodex (ZK) verfristet.

Die nachträgliche buchmäßige Erfassung sei nach Artikel 220 Abs. 2 lit. b ZK unzulässig.

Bei den einstweiligen Anordnungen des FG Hamburg handele es sich um endgültige Regelungen, die Vertrauensschutz begründeten.

Die Bananenmarktordnung sei als "ausbrechender Rechtsakt" verfassungswidrig.

Die Klägerin regt an, den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren Fragen zur unmittelbaren Wirkung von DSB-Entscheidungen (Entscheidungen des Dispute Settlement Body der WTO) vorzulegen.

Die Klägerin beantragt,

  • den Steueränderungsbescheid des Hauptzollamtes Hamburg-1 vom 29.08.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Hauptzollamtes Hamburg-2 vom 12.06.2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung des Hauptzollamtes Hamburg-2 vom 12.06.2001, worauf Bezug genommen wird.

Die Sachakten des Beklagten haben vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt 11.813.552,19 DM nacherhoben.

Rechtsgrundlage für die Abgabennacherhebung ist Art. 220 Abs. 1 ZK i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13.02.1993 - Amtsblatt EG-Nr. L47/1 vom 25.2.1993 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3290/94 - Amtsblatt EG-Nr. L349/105 vom 31.12.1994, wonach auf außerhalb eines Zollkontingents eingeführte Drittlandsbananen der Regelzollsatz von 850 ECU/to bzw. ab 01.07.1995 von 822 ECU/to anzuwenden ist und bei Nichterfassung des entsprechenden Abgabenbetrages dieser nachzuerheben ist.

Nach Art. 17 VO (EWG) Nr. 404/93 bedürfen alle Einfuhren von Bananen in die Gemeinschaft der Vorlage einer Einfuhrbescheinigung (= Einfuhrlizenz). Das Zollkontingent für Bananen (Art. 2 VO (EWG) Nr. 404/93) ist begrenzt und wird durch Lizenzen überwacht. Bananensendungen aus Drittländern wie Ecuador, für die keine oder keine im Rahmen des Zollkontingents erteilte Einfuhrlizenz vorgelegt wird, können nicht in den Ge...

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