Revision eingelegt (BFH IV R 45/11)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tonnagesteuer: Keine Mindestbetriebszeit bei einer Option zu Tonnagesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Regelung des § 5a EStG kann keine zeitliche Mindestgrenze in Bezug auf den Betrieb eines Seeschiffes im internationalen Verkehr entnommen werden. Eine einschränkende Auslegung ist insbesondere nicht aus der Bindefrist des § 5a Abs. 3 Satz 3 EStG ableitbar.

 

Normenkette

EStG § 5a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.09.2013; Aktenzeichen IV R 45/11)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Streitjahr den Gewinn nach § 5a Einkommensteuergesetz (EStG) ermitteln konnte und ob die Voraussetzungen für eine Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) vorlagen.

Die Klägerin, eine Personengesellschaft der A-Gruppe, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2002 gegründet. Zweck der Gesellschaft war gemäß § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Betrieb des Seeschiffes MT "B" und alle hiermit in Zusammenhang stehenden Geschäfte. An der Klägerin war bei Gründung als Komplementärin ohne Beteiligung an dem Vermögen der Gesellschaft die "C" Verwaltungsgesellschaft mbH und nach deren Ausscheiden in 2004 die D Schiffahrtsgesellschaft m. b. H. beteiligt. Der Komplementärin oblag die Geschäftsführung.

Als Kommanditisten waren beteiligt die ... A GmbH & Co. mit einem Anteil von ... €, die A GmbH & Co. KG mit einem Anteil von ... € und die E Gesellschaft für Unternehmensbeteiligungen mbH & Co. KG mit einer Einlage von ... €. Mit Gesellschafterbeschluss vom ... 2005 ist die Klägerin aufgelöst worden; im Handelsregister wurde die Firma am ... 2005 als erloschen eingetragen. Eine Liquidation erfolgte nicht, auch ein Liquidator wurde nicht bestellt.

Mit Kaufvertrag vom ... 2002 erwarb die Klägerin von der F Shipping Corporation das Seeschiff "F", später umbenannt in "B", zu einem Kaufpreis in Höhe von USD ... Es handelte sich um ein im Juli 1999 gebautes Tankschiff, das unter liberianischer Flagge fuhr. Das Schiff sollte so bald wie möglich, jedoch spätestens bis zum 31.10.2002 in Gewässern des Mittelmeers oder von Großbritannien übergeben werden. Im Kaufvertrag war bereits vorgesehen, dass die Klägerin den Chartervertrag mit der G ..., H fortsetzen würde (Clause ...). Ferner war in dieser vertraglichen Regelung festgehalten, dass die Klägerin nach Ablieferung des Schiffes berechtigt sei, den Chartervertrag an eine neu gegründete Gesellschaft abzutreten.

Entsprechend dieser Vereinbarung schloss die Klägerin am ... 2002 mit der G ... einen Chartervertrag ab, aufgrund dessen das Schiff ab der Übergabe für 5 Jahre an die G ... zu einer Charterrate in Höhe von USD ... pro Tag verchartert wurde. Im Rahmen des Chartervertrages verpflichtete sich die Klägerin, das Schiff während der Vertragslaufzeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der G ... weiter zu veräußern. Die Übertragung des Schiffes von der Klägerin auf eine von der A-Gruppe beherrschte neue Gesellschaft war unabhängig vom Zustimmungserfordernis möglich (Nr. ... des Chartervertrages).

Ebenfalls am ... 2002 schloss die Klägerin mit der A GmbH & Co.KG einen Bereederungsvertrag für das Schiff ab Übernahme ab. Nach § 2 Abs. 2 (f) des Vertrages hatte der Vertragsreeder u. a. für eine Bemannung des Schiffes zu sorgen.

Die Klägerin finanzierte den Erwerb des Schiffes gemäß Kreditzusage der Bank -1 vom ... 2002 aus den Einlagen der Kommanditisten in Höhe von ... €, einer Eigenmittelzwischenfinanzierung der Bank -1 in Höhe von ... € und einem Schiffshypothekendarlehen der Bank -1 in Höhe von ... €. Diese Finanzierung war vorgesehen für die Zeit bis zur Übergabe des Schiffes an die Fonds-Gesellschaft, die für April 2003 geplant war. Das Schiffshypothekendarlehen war befristet bis zur Übergabe des Schiffes an die Fonds-Gesellschaft und durch den Veräußerungserlös zurückzuführen. Die Eigenmittelzwischenfinanzierung war laut weiterer Kreditzusage vom ... 2002 ebenfalls bei Übergabe des Schiffes an eine noch zu gründende Fonds-KG im April 2003, spätestens jedoch zum 31.12.2004 zu tilgen.

Am ... 2002 übernahm die Klägerin das Schiff von der F Shipping Corporation. Entsprechend dem Chartervertrag wurde das Schiff ab Ablieferung der G ... zur Verfügung gestellt. Die Mannschaft des Schiffes wurde mit Crew Management Agreement vom ... 2002 von dem Bereederer für und im Namen der ... Fonds ... MT "B" GmbH & Co. Tankschiff KG (Fonds-Gesellschaft) angestellt. Die Crew-Management-Gebühren wurden von der Klägerin an den Bereederer gezahlt.

Die Klägerin beantragte am 18.11.2002 die Besteuerung ab dem Wirtschaftsjahr 2002 nach § 5a EStG durchzuführen.

Am ... 2002 wurde der Gesellschaftsvertrag der Fonds-Gesellschaft abgeschlossen.

Mit Vertrag vom ... 2002 verkaufte die Klägerin das Schiff zum Preis von ... USD an die Fonds-Gesellschaft. Die Übergabe erfolgte am 10.12.2002.

Entsprechend der eingereichten Feststellungserklärung stellte der Beklagte mit Bescheid für 2002 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von...

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