Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Pensionsrückstellung für Zusagen, die der Arbeitgeber für übernommene Arbeitnehmeransprüche gegen eine Unterstützungskasse zu erfüllen hat

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine Pensionsrückstellung, wenn der Arbeitgeber die Ansprüche übernommener Arbeitnehmer aus der Zusage einer Unterstützungskasse zu erfüllen hat

 

Normenkette

EStG §§ 6a, 5 Abs. 1; BGB § 613a; HGB § 249; EGHGB Art. 28 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.2002; Aktenzeichen VIII R 14/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin eine Rückstellung wegen der Unterdeckung einer Unterstützungskasse mit steuerlicher Wirkung bilden konnte.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ein Unternehmen zum Vertrieb von Verlagserzeugnissen aller Art. Sie ist ein Konzernunternehmen der Verlagsgruppe A. Herr A ist sowohl einziger persönlich haftender Gesellschafter der Klägerin als auch der einzigen Kommanditistin der Klägerin, der A KG (Verlag) mit Sitz in Hamburg. Der Verlag unterhält und dotiert die Unterstützungskasse Betriebszugehöriger der Firma A Verlag e.V. (Unterstützungskasse). Ausschließlicher, unmittelbarer und unabänderlicher Zweck dieser Unterstützungskasse ist die Verwendung ihres Vermögens und ihrer Einkünfte nach Maßgabe der Satzung für freiwillige, einmalige, wiederholte oder laufende Unterstützung von Betriebszugehörigen und ehemaligen Betriebszugehörigen des Verlages bei Hilfsbedürftigkeit, Unfähigkeit und im Alter (§ 2 der Satzung). Diese Leistungen gelten nur für Arbeitnehmer, die bis zum 31. August 1975 als Betriebsangehörige des Verlages eingestellt worden sind (sog. Altzusage). Ihnen wird nach einer Wartezeit von fünf Jahren ein Altersruhegeld ab Vollendung des 65. Lebensjahres in Aussicht gestellt.

Die Satzung der Unterstützungskasse lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 4 Freiwilligkeit der Leistungen

Die Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Unterstützungseinrichtungen. Auch durch wiederholte und regelmäßige Zahlungen von Altersrenten und anderen Unterstützungen kann weder ein Rechtsanspruch gegen die Unterstützungseinrichtung noch gegen die Firma ... (Verlag) begründet werden. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs."

Alle Leistungsempfänger gaben schriftliche Erklärungen ab, dass ihnen die freiwillige Natur der Leistungen bekannt ist.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... 1982 errichtet und nahm ihre Geschäftstätigkeit zum 1. Januar 1983 auf. Im Zuge der Geschäftsaufnahme wurde der ehemalige Vertriebsbereich des Verlages auf die Klägerin übertragen. Die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Mitarbeiter gingen gemäß § 613a BGB auf die Klägerin über. Im Rahmen der Ausgliederung teilte die Konzerngeschäftsleitung den betroffenen Mitarbeitern mit, dass auch nach Übernahme des Anstellungsverhältnisses durch die Klägerin Satzung und Leistungsplan der Unterstützungskasse für sie uneingeschränkt weiter gelten würden. Die Mitarbeiter würden damit genauso behandelt, als ob sie noch Mitarbeiter des Verlages wären. Hierüber würde auch eine gesonderte Bestätigung seitens der Unterstützungskasse erfolgen.

Die betroffenen Arbeitnehmer erhielten in der Folge einen jeweils persönlich an sie adressierten Brief der Unterstützungskasse, in welchem deren Vorstand folgenden Beschluss mitteilte: "Soweit Sie Anspruchsberechtigter sind, gelten für Sie auch nach Übernahme ihres Anstellungsverhältnisses durch die ... (Klägerin) Satzung und Leistungsplan der Unterstützungskasse uneingeschränkt weiter. Sie werden damit genauso behandelt, als wenn Sie noch Mitarbeiter des ... (Verlages) wären".

Das Vermögen der Unterstützungskasse reichte nach versicherungsmathematischen Berechnungen nicht aus, um die Verpflichtungen gegenüber den anspruchsberechtigten Mitarbeitern zu decken. Der Verlag hatte deshalb "Unterdeckungsrückstellungen für Pensionsverpflichtungen" gebildet. Diese Rückstellung wurde erfolgsneutral anteilig auf Unternehmen der Verlagsgruppe, die anspruchsberechtigte Mitarbeiter des Verlages übernommen hatten, übertragen. In der Folgezeit wurden diese Rückstellungen - u.a. von der Klägerin - in den Handels- und Steuerbilanzen fortgeschrieben. Der auf die einzelnen Gesellschaften, darunter auch die Klägerin, entfallende Anteil an der Unterdekkung wurde in der Weise ermittelt, dass das vorhandene Kassenvermögen sowie die Gesamtunterdeckung unter den betroffenen Gesellschaften proportional zu deren Verpflichtungen aufgeteilt wurde. Abreden zwischen der Klägerin und der Unterstützungskasse dahin, dass auch die Klägerin der Unterstützungskasse Beiträge zu leisten hatte, wurden nicht getroffen.

Zwischen dem Verlag und der Klägerin war vereinbart, dass die Klägerin den übernommenen Arbeitnehmern den gleichen sozialen Besitzstand einzuräumen hatte, den diese beim Verlag hatten. Die Klägerin hatte den Verlag von allen Ansprüchen freizustellen, die von Arbeitnehmern wegen der Auflösung bzw. Übernahme der Arbeitsverhältnisse geltend gema...

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