rechtskräftig

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Berechnung eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung einer Steuerberater-Einzelpraxis an eine Steuerberater-GmbH streitig (§§ 16 Abs. 2, 18 Abs. 3 Einkommensteuergesetz i. d. F. vom 07.09.1990, Bundesgesetzblatt I S. 1898 – EStG –).

Der Kläger betrieb in der Zeit vom 01.04.1991 bis zum 31.07.1994 unter der Anschrift X-Strasse, Hamburg, eine Steuerberater-Einzelpraxis. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit ermittelte der Kläger nach § 4 Abs. 3 EStG. Auf die entsprechenden Gewinnermittlungen und Steuererklärungen für die Feststellungszeiträume 1991-1994 auf Bl. 1 ff, 10 ff, 21 ff und 35 ff der unten genannten Feststellungsakte (FA) wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Bei diesen Gewinnermittlungen wurde ein für 464 465 DM erworbener Praxiswert durch jährliche Abschreibungen zum 31.07.1994 auf 0 DM abgeschrieben (Hinweis auf die entsprechende Kontenentwicklung auf Bl. 3, 5, 8, 14, 17, 25, 27, 38 und 41 FA). Für das Inventar (einschließlich Erinnerungsposten Praxiswert) errechnete der Kläger zum 31.07.1994 einen Buchwert von 12 222 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ermittlung des Veräußerungsgewinns des Klägers auf Bl. 43 FA Bezug genommen. Mit Vertrag vom 22.07.1994 verkaufte der Kläger seine Steuerberater-Einzelpraxis an die Steuerberatungsgesellschaft B GmbH, Hamburg (GmbH), zum Gesamtpreis von 900 000 DM (Inventar: 100 000 DM; Mandantenstamm: 800 000 DM). Nach dem Kaufvertrag hatte der Kläger seine freiberufliche Tätigkeit ab 01.08.1994 aufzugeben und als Geschäftsführer der GmbH, an der er im Streitjahr mit dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Diplom-Kaufmann A beteiligt war, tätig zu sein. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Kaufvertrages auf Bl. 57 f FA Bezug genommen.

Mit seiner Steuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger einen laufenden Verlust in Höhe von 32 047 DM und einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 390 091 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ermittlung des Veräußerungsgewinns des Klägers mit den zugehörigen Anlagen auf Bl. 43 ff FA Bezug genommen. Bei der angefochtenen Feststellung veränderte der Beklagte den vom Kläger erklärten laufenden Verlust in einen laufenden Gewinn für das Streitjahr in Höhe von 11 251 DM und berechnete den Veräußerungsgewinn mit 887 778 DM wie folgt:

Kaufpreis für die Steuerberater-Einzelpraxis

900 000 DM

abzüglich Buchwert für Praxisinventar

laut Aufstellung des Klägers in Höhe von

12 222 DM

Veräußerungsgewinn

887 778 DM

Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk und Zwischenbescheid des Beklagten vom 10. und 31.10.1996 (Bl. 53 f FA), die Antwort des Klägers vom 29.11.1996 (Bl. 55 f FA) und den Inhalt des angefochtenen Feststellungsbescheides vom 06.12.1996 (Bl. 59 + R FA) Bezug genommen. Nachdem der Kläger bei Errechnung des Veräußerungsgewinns (nach einvernehmlichen Korrekturen im Veranlagungsverfahren) zunächst von der GmbH nicht übernommene betriebliche Schulden in Höhe von rund 553 000 DM steuermindernd berücksichtigt hatte (vgl. hierzu die Ermittlung des Veräußerungsgewinns des Klägers und die anschließende Korrespondenz auf Bl. 43 ff und

52 ff FA), machte er mit seinem rechtzeitig gegen den Feststellungsbescheid vom 06.12.1996 eingelegten Einspruch geltend, dass bei Berechnung des Veräußerungsgewinns ein aus dem Mandantenumsatz errechneter Substanzwert in Höhe von rund 760 000 DM steuermindernd berücksichtigt werden müsse. Wegen der Einzelheiten wird auf die Korrespondenz zwischen den Beteiligten auf Bl. 60 ff FA Bezug genommen. Mit der angefochtenen Einspruchsentscheidung vom 17.11.1997 erhöhte der Beklagte den laufenden Gewinn um einen Betrag von 48 382 DM für die um diesen Betrag unstreitig zu hoch in Anspruch genommene Abschreibung des Praxiswerts, kürzte den Veräußerungsgewinn wegen des am 31.07.1994 vorhandenen Restbuchwerts Praxiswert entsprechend und wies den Einspruch im Übrigen zurück. Somit stellte der Beklagte bei unverändertem Gesamtgewinn für das Streitjahr in Höhe von 899 029 DM den laufenden Gewinn mit der angefochtenen Einspruchsentscheidung mit 59 633 DM und den Veräußerungsgewinn mit 839 396 DM fest, der sich wie folgt errechnet:

Veräußerungspreis

900 000 DM

abzüglich Buchwert Inventar

12 222 DM

abzüglich Buchwert Praxiswert

48 382 DM

60.604 DM

Veräußerungsgewinn

839 396 DM

Wegen der Einzelheiten wird auf den Zwischenbescheid des Beklagten vom 12.09.1997 (Bl. 77 f FA) und den Inhalt der Einspruchsentscheidung (Bl. 86 f FA) verwiesen.

Gegen die genannten Verwaltungsentscheidungen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, mit der er nunmehr (Hinweis auf die Beschränkung des klägerischen Vortrags im Erörterungstermin vom 05.02.1999, Bl. 26 f Gerichtsakte

-GA-), die steuermindernde Berücksichtigung eines Substanzwertes im Mandantenstamm in Höhe von 438 206,83 DM begehrt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 08.04.1999 (Bl. 28 ff GA) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den angefochtenen Feststellungsbescheid vom 06.12.199...

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