Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Gewinn aus Einbringung einer Steuerberatungskanzlei in eine Personengesellschaft steuerbegünstigt ist.

Der Kläger, der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, war bis einschließlich September 1989 allein als Steuerberater selbständig tätig. Er ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.

Am 02.10.1989 schloß er mit dem Steuerberater … K. einen Vertrag über die Gründung einer Steuerberatersozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts –GbR–. Die Vertragsbeteiligten vereinbarten, daß der Kläger seine bestehende Einzelpraxis einbringt und Steuerberater K. eine Bareinlage in Höhe von 472.500 DM zuzüglich des Wertes der Einrichtung in Höhe von 27.500 DM, also insgesamt 500.000 DM leistet. Alle der gemeinschaftlichen Berufsausübung dienenden Gegenstände sollten gemeinschaftliches Vermögen der Vertragspartner werden. Als Vorabvergütungen wurden für den Kläger – ausgehend von einer jährlichen Arbeitsleistung von 400 Stunden – 30.000 DM und für den Steuerberater K. – ausgehend von einer Vollzeittätigkeit von ca. 2.300 Stunden jährlich – 150.000 DM festgelegt; der Rest wird zu 25 % auf den Kläger und zu 75 % auf den Sozius K. verteilt. Die Verteilung etwaiger Verluste richtet sich nach dem Verhältnis der Beteiligung der Vertragspartner am Restgewinn. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, monatlich ein Fixum zu entnehmen; dieses beträgt für den Kläger 2.500 DM und für Steuerberater K. 12.500 DM. Der zunächst für die Zeit bis Ende 1992 abgeschlossene Vertrag verlängert sich jeweils um zwei weitere Jahre, sofern er nicht mit sechsmonatiger Frist zum Ablauf des Kalenderjahres schriftlich gekündigt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 02.10.1989 Bezug genommen. Steuerberater K. leistete die Zahlung in Höhe von 500.000 DM kurz nach Gründung der Sozietät auf ein Privatkonto des Klägers.

Die Sozietät ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Für den Einbringungszeitpunkt wurde weder durch den Kläger noch durch die GbR eine Bilanz aufgestellt.

In der am 07.05.1991 eingegangenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1989 war neben den laufenden Einkünften des Klägers aus seiner Tätigkeit als Steuerberater ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 494.187 DM angegeben. Dieser war unter Beifügung der für die GbR eingereichten „Überschußrechnung für Ergänzungs- bzw. Sondervermögen von Gesellschafter K. für die Zeit vom 01.10.1989 bis 31.12.1989” wie folgt berechnet:

Absetzung für Abnutzung –AfA-für

Betriebs- und Geschäftsausstattung als

geringwertiges Wirtschaftsgut –GWG–

Anschaffungskosten

27.500 DM

./. 75 % der Buchwerte von 7.751 DM

5.813 DM

Mehrwert

21.687 DM

AfA nach § 6 Abs. 2 EStG

21.687 DM

AfA Praxiswert, entgeltlich erworben,

Nutzungsdauer 5 Jahre

472.500 DM

AfA nach § 7 Abs. 1 EStG

23.625 DM

Veräußerungsgewinn des Klägers

494.187 DM

Bei der Gewinnermittlung für die GbR wurde die AfA vom Mehrwert der Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie vom Praxiswert als Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters K. abgezogen.

Das Finanzamt führte die Einkommensteuerveranlagung für den Kläger im Steuerbescheid für 1989 vom 06.09.1991, der nach § 164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung erging, erklärungsgemäß durch und gewährte für den Veräußerungsgewinn einen ermäßigten Steuersatz. Die Steuerfestsetzung wurde wegen anderer Besteuerungsgrundlagen mehrmals geändert. Im Bescheid vom 12.12.1995 lehnte das Finanzamt eine Steuerermäßigung für den Veräußerungsgewinn ab, weil anläßlich der Einbringung nicht alle stillen Reserven des Einzelunternehmens aufgelöst worden seien, und setzte die Einkommensteuer nach der Splittingtabelle und nach Ermäßigungen gemäß § 15 Abs. 1 Vermögensbildungsgesetz (655 DM) und gemäß § 34 g Nr. 1 EStG (1.200 DM) auf 417.945 DM fest. Zugleich wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

Der ohne Begründung eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage hat der Kläger zunächst beantragt, den Gewinn aus der Einbringung seiner Steuerberatungskanzlei in Höhe von 660.854 DM anzusetzen, insoweit einen ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 EStG zu berücksichtigen und für seine Anteile am eingebrachten Praxiswert eine AfA in Höhe von 7,875 DM und an der Betriebs- und Geschäftsausstattung eine AfA in Höhe von 9.167 DM vom laufenden Gewinn abzuziehen. Dazu hat er eine Ergänzungsbilanz zum 01.10.1989 vorgelegt, in der als Aktiva seine Anteile am Praxiswert mit 157.500 DM und an der Betriebs- und Geschäftsausstattung mit 9.167 DM sowie als Passiva sein Mehrkapital in Höhe von 166.667 DM ausgewiesen waren. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, daß er einen nach § 24 Umwandlungssteuergesetz –UmwStG– 1977 begünstigten Einbringungsgewinn (unter Aufdeckung aller stiller Reserven) nicht mehr geltend machen wolle.

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