Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendung für Coaching-Kurs als Werbungskosten; Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für einen Coaching-Kurs sind nur dann Werbungskosten, wenn der konkrete berufliche Anlass nachgewiesen wird.

Umzugskosten sowie Kosten für Schadstofffeststellungen in einer Mietwohnung aus Anlass von Schimmelpilzbefall in einem Zimmer sind keine außergewöhnliche Belastung.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 33

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.10.2008; Aktenzeichen VI B 66/08)

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Coaching-Kurs und Literatur als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie von Aufwendungen im Zusammenhang mit Schimmelbefall in der angemieteten Wohnung als außergewöhnliche Belastung.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2003 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Management Consultant für die Firma A. Seit dem ...2001 bewohnte er zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau eine ca. ... qm große, im ... belegene Altbauwohnung in Hamburg, in der X-Straße. Die Wohnung war frisch renoviert, am Haus waren zuvor Sanierungsmaßnahmen zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden durchgeführt worden. Bald nach dem Einzug zeigte sich, dass in dem Arbeitszimmer der Wohnung ein schlechtes Raumklima herrschte. In der Folgezeit ließ der Kläger die Wohnung auf Schimmelpilzbefall begutachten, und zwar durch die Baubiologin D und Dr. C vom Hygiene Institut Hamburg. Beide Gutachter konnten eine hohe Schimmelpilz- bzw Sporenbelastung im Arbeitszimmer nachweisen, wegen der Einzelheiten wird auf die Untersuchungsberichte vom ... 2002 (Dr. C) und vom ... sowie ... 2003 (Frau D) Bezug genommen. Wegen der Schimmelbelastung führte der Kläger im März und Mai des Streitjahres eine Luftreinigung durch.

Ab Februar suchte der Kläger wegen der Schimmelpilzbelastung nach einer neuen Wohnung und schaltete hierfür zwei Anzeigen im ... . Am ... 2003 zog der Kläger in eine ... Zimmerwohnung in der Y-Straße Wohnungsvermittlung zahlte er eine Courtage von 2.552,00 €.

Vor dem Amtsgericht Hamburg verklagte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau einen Herrn G, den sie für den Vermieter der Wohnung in der X-Straße hielten, auf Schadensersatz in Höhe von 11.325,03 €. Der geltend gemachte Schaden umfasste u. a. die Rückzahlung der Mietsicherheit, Auslagen zur Beauftragung des Hygiene Instituts, Maklerkosten für die neue Wohnung, Umzugskosten für den Einzug in die Wohnung X-Straße, Sperrmüllkosten sowie Aufwendungen für Hepafilter. Die Klage wurde durch Urteil vom 6.7.2004 (912 C 118/04) abgewiesen, weil der beklagte G nicht Mietvertragspartei geworden war.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u. a. Aufwendungen in Höhe von 357,50 € für Seminare zu berufsrelevanten Themen wie "systematische Organisationsberatung, Bioenergetik, Führung und Entwicklung von Teams, etc." Coaching-Kursus sowie 455,92 € für "Fachbücher", geltend, von denen der Beklagte später 289,82 € berücksichtigte. Ferner setzte er als außergewöhnliche Belastung u. a. einen Betrag von 7.237 € an. Hierzu reichte er Belege zu folgenden Positionen ein:

Fa.

1279,00

Nachsendeantrag

24,80

Anzeige

40,68

Anzeige

35,07

Umzugskosten

1.422,80

Baubiologin B v. ... 2003

305,87

Fa. 2 v. ... 2003

210,00

Baubiologin B v. ... 2003

211,12

Fa. 3 v. ... 2003

106,43

Dr. C v. ... 2003

506,92

Baubiologin B v. ... 2003

574,99

Sperrmüll

35,00

Maklercourtage Wohnung Y-Straße

2.552,00

Dr. C v. ... 2003

506,92

6.811,60

Mit Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 20.2.2006 ließ der Beklagte u. a. die Kosten für den Coaching-Kurs und Literaturaufwendungen von 166,10 € sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem Schimmelbefall außer Ansatz. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 26.2.2006. Am 21.4.2006 erließ der Beklagte einen geänderten Einkommensteuerbescheid, mit dem er weitere Werbungskosten anerkannte und die Steuer um 17 € herabsetzte. Mit Einspruchsentscheidung vom 6.2.2007 setzt der Beklagte die Einkommensteuer um weitere 37 € herab und wies den Einspruch im Übrigen zurück (wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen).

Mit der Klage vom 8.3.2007 verfolgt der Kläger sein Begehren auf Berücksichtigung weiterer Werbungskosten sowie von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung weiter. Nach einem Erörterungstermin hat der Beklagte weitere Werbungskosten anerkannt und die Steuer nochmals mit Bescheid vom 1.2.2008 um 349 € auf 28.688 € herabgesetzt; insoweit sind jetzt nur noch der Coaching-Kurs und die Literaturaufwendungen im Streit.

Hierzu trägt der Kläger vor:

Der Coaching-Kurs betreffe Stunden, die er bei einer Frau E genommen habe, um sich mit ihr über Managementprobleme in seiner täglichen Arbeit auseinander zu setzen. Frau E habe er während eines Urlaubs in den ... in ... aufgesucht, die dort über ein Ferienhaus verfüge, in dem sie auch eine Praxistätigkeit ausübe; im ...

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