Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen für eine Option zur Tonnagesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Erstjahr im Sinne des § 5a Abs. 3 S. 1 EStG ist das Wirtschaftsjahr, in dem mit der auf die Erzielung gewerblicher Einkünfte gerichteten Tätigkeit begonnen wurde. Dies gilt auch, soweit es sich nur um Hilfs- oder Nebengeschäfte handelt. Der Antrag kann jedoch nur "mit Wirkung ab dem jeweiligen Wirtschaftsjahr" gestellt werden, so dass er für ein Wirtschaftsjahr verspätet sein kann, obwohl die Frist für eine Option zur Tonnagesteuer noch nicht verstrichen ist.
  2. Eine KG, deren Tätigkeit sich nur auf Hilfsgeschäfte zu einer angestrebten möglichen gewerblichen Tätigkeit erstreckt, kann nicht zur Tonnagesteuer nach § 5a Abs. 1 EStG optieren, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung feststeht, dass sie das im Bau befindliche Handelsschiff nicht im internationalen Verkehr betreiben wird.
  3. Eine Minderung der Anschaffungskosten durch einen Kaufpreisrückfluss liegt dann nicht vor, wenn eine Geldleistung der Werft auf Grund eines gesonderten Vertrags weder in der buchhalterischen Erfassung noch im sonstigen Geschäftsverhalten eindeutig als solche behandelt wurde. Die Darlegungslast für das Vorliegen einer Kaufpreisrückerstattung trägt die Klägerin.
  4. Ein Veräußerungsgewinn auf Grund einer Betriebsaufgabe liegt bei einer sogenannten Ein-Schiffsgesellschaft dann nicht vor, wenn die Veräußerung des Schiffes noch vor Kiellegung nicht als die Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlage zu würdigen ist, weil neben dem Betrieb des Handelsschiffes auch der Verkauf von Anfang an eine Option für das Unternehmen darstellte und die Geschäftstätigkeit nach dem Verkauf nicht eingestellt, sondern durch die Übernahme der Baubetreuung fortgesetzt wird.
 

Normenkette

EStG § 5a Abs. 1, 3, §§ 16, 34; HGB § 255 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.04.2014; Aktenzeichen IV R 12/10)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in den Streitjahren den Gewinn nach § 5a Einkommensteuergesetz (EStG) ermitteln konnte, die steuerliche Würdigung einer Provision für die Vermittlung des Bauvertrages und ob in 2002 ein Veräußerungsgewinn entstanden ist.

Die Klägerin wurde .... unter der Firma ... Kommanditgesellschaft A GmbH und Co (A-KG) gegründet. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb und Betrieb von Seeschiffen sowie künftige Geschäfte aller Art. An der Klägerin war als Komplementärin die B-Gesellschaft mbH (B-GmbH) und als alleinige Kommanditistin im Zeitpunkt der Gründung die C GmbH und Co KG (C-KG) beteiligt. Die Komplementärin hatte keine Einlage zu leisten und war am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. Ihr oblag die Geschäftsführung; einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren Herr D und Herr E.

An der Kommanditistin, der C-KG, waren als Komplementärin die Verwaltungsgesellschaft F GmbH ohne Vermögensbeteiligung und als Kommanditisten die C Holding GmbH und Co (C-Holding-KG) beteiligt. Die C-KG hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.07. bis 30.06. Geschäftsführer der Komplementärin waren wiederum Herr D und E. Mit Gesellschafterbeschluss vom 09.06.2000 wurde beschlossen, dass die C-KG ihre Kommanditanteile mit sofortiger Wirkung auf die B GmbH und Co KG (B-KG) zum Nominalwert überträgt. Geschäftsführende Komplementärin der B-KG war ebenfalls die B-GmbH. Sie war wiederum am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. Einzige Kommanditistin der B-KG war die C-Holding-KG. Die B-KG hatte ebenfalls ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.07. bis 30.6. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wurde nicht geschlossen. Laut der Satzung der B-KG ist Gegenstand des Unternehmens der Betrieb einer Reederei und die Verwaltung von Schiffen aller Art, die Beteiligung an Schiffskomplementärgesellschaften und die Beteiligung als Komplementärin an Unternehmen, deren Geschäftszweck die Beförderung von Gütern und Reisen zur See ist.

Die Übertragung der Kommanditanteile wurde am ..... 2000 zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. In den Bilanzen der beiden Gesellschaften auf den 30.06.2000 wurde die Anteilsübertragung nicht erfasst, d. h. die C-KG behandelte die Anteile weiterhin als Betriebsvermögen, die B-KG wies diese Beteiligung in ihrer Bilanz nicht aus.

Die B-KG wurde zwischenzeitlich in G GmbH und Co KG umbenannt. In 2006 ist das Vermögen der A-KG durch Anwachsung auf die einzige Kommanditistin, die B-KG (nunmehr G GmbH und Co KG), und damit auf die Klägerin übergegangen.

In den Jahren 1996 bis 1998 übte die Klägerin keine aktive Tätigkeit aus. Am 21.01.1999 beantragte sie die Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor dem Hintergrund, dass sie in Verhandlungen über den Bau eines Containerschiffs über 6.700 TEU stehe und beabsichtige ein solches Schilf langfristig auf Bareboat-Basis zu verchartern. Darüber hinaus, insbesondere aus der Bilanz der Klägerin auf den 31.12.1999 ergeben sich keine Hinweise auf eine weitere aktive Tätigkeit.

Im Mai 2000 schloss die A-KG mit der B-KG nach Angaben der Klägerin einen mündliche...

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