rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers bei verdeckter Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Haftungsschuldner, der als alleiniger Vertreter einer Gesellschaft zur Anfechtung der dieser gegenüber ergangenen Steuerfestsetzungen in der Lage war, ist im Haftungsverfahren nach § 166 AO mit verfahrens- oder materiellrechtlichen Einwendungen gegen die Steuerfestsetzungen ausgeschlossen, wenn er diese ohne Einspruchseinlegung bestandskräftig werden ließ.

Die Berufung auf eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem (Mehrheits)Gesellschafter führt nicht zum Ausschluss einer Haftung. Entscheidend ist allein die vom Gesetz eröffnete Möglichkeit der Anfechtung. Im Interesse einer reibungslosen Abwicklung der Steuerfestsetzung und der Steuererhebung obliegt es dem in § 166 AO genannten Personenkreis, selber dafür Sorge zu tragen, wie sie diese Rechtsmittelbefugnis sicherstellen wollen.

Bezahlt ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach Leistungsinhalt und -umfang unspezifizierte Rechnungen, die er der Gesellschaft in seiner Eigenschaft als Einzelunternehmer gestellt hat, zumal ohne dass hierüber schriftliche Verträge geschlossen oder zumindest Niederschriften gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 GmbHG aufgenommen wurden, verstößt er gegen seine Pflichten als Geschäftsführer und bewirkt verdeckte Gewinnausschüttungen. Wird die Gesellschaft dadurch außerstande gesetzt, die aus diesem Grund absehbar später fällig werdenden Steuern zu zahlen, stellt bereits dies eine Pflichtverletzung iSd. § 69 AO dar.

Bei einer solchen Sachlage kann sich ein in Haftung genommener Geschäftsführer zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, er habe auf eine ordnungsgemäße Handhabung, Prüfung und Steuererklärung durch den von ihm mandatierten Steuerberater vertraut, wenn dieser ihm nicht zuvor auf die gebotene konkrete Nachfrage in Kenntnis aller relevanten Umstände die hinreichen substantiierte Auskunft erteilt hat, das von ihm gewünschte oder bereits praktizierte Vorgehen sei gesellschafts- und steuerrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

AO §§ 34, 69, 166, 191; FGO § 69; BGB § 181; GmbHG § 6 Abs. 1, § 35 Abs. 4 S. 2, § 43

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides mit dem der Antragsgegner ( -Ag- ) den Antragsteller ( -Ast- ) für Steuerverbindlichkeiten einer Gesellschaft in Anspruch nimmt, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Ast war.

Der Ast ist Diplomingenieur und betreibt unter der Firma A (Ingenieurbüro) ein Planungsbüro. Für den Zeitraum 1991 bis 1994 fand eine Außenprüfung bei dem Ast statt. In dem hierüber ergangenen Bericht vom 20.02.1998 wurde u.a. zur Tz. 1.02 festgestellt, dass der Ast ab Mitte des Jahres 1994 im Rahmen der von ihm als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärten Tätigkeit überwiegend Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Gleichwohl werde aus verwaltungsökonomischen Gründen von einer Absonderung abgesehen, da durch eine zukünftige Verlagerung dieser Einkünfte ab 1995 in die in 1994 neu gegründete B mbH ( -GmbH- ) die zutreffende steuerliche Behandlung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb sichergestellt sei. Soweit künftig gewerbliche Einkünfte als freiberufliche Einkünfte erklärt würden, seien diese auszusondern.

In der Folge erklärte der Ast bis einschließlich des hier relevanten Streitjahres 2002 aus seiner Tätigkeit im Einzelunternehmen unter der Firma A weiterhin ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die der Ag bis 2001 im Zuge der Veranlagungen jeweils in solche aus Gewerbebetrieb umqualifizierte. Im Jahre 2002 veranlagte der Ag den Ast erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung ( -AO- ). Mit seinem Einzelunternehmen erklärte der Ast im Jahr 2000 Erlöse in Höhe von - netto - DM 144.095,26 wovon DM 142.241,38 (brutto DM 165.000,00) auf Zahlungen der GmbH entfielen. Im Jahr 2001 standen Erlösen in Höhe von DM 143.534,47 Zahlungen der GmbH von DM 143.103,44 (brutto DM 166.000,00) und im Jahr 2002 Erlösen von EUR 5.600.000 Zahlungen der GmbH in Höhe von EUR 5.600.000 (brutto EUR 6.496.000,00) gegenüber. Die Rechnungsstellungen des Ast gegenüber der GmbH erfolgten in 2000 und 2001 in diversen glatten Teilbeträgen von DM 10.000 bis DM 40.000 einschließlich Umsatzsteuer ( -USt- ). In 2002 stellte der Ast der GmbH unter dem Datum 02.09.2002 eine Rechnung - entsprechend den Vorjahren - mit folgendem Wortlaut:

"B GmbH

Büro Hamburg

X-Chaussee

2..... Hamburg

...

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5.600.000,00 Euro

16 % MwSt.

896.000,00 Euro

6.496.000,00 Euro

Die Rechnungssumme beglich der Ast in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH durch Teilzahlungen von EUR 116.000, EUR 58.000 und EUR 6.322.000 in 2002. Ein weiterer in 2002 Rechnung gestellter Betrag in Höhe von EUR 156.600 wurde in 2003 gezahlt.

Die GmbH wurde durch Gesellschaftsvertrag vom ...1994 durch den...

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