Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen eines Änderungsantrags nach § 69 Abs. 6 FGO.

Im Hinblick auf bestehenden Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Funktionsweise der Kontrolleinheiten der Spielgeräte wird die Spielvergnügungsteuer teilweise ausgesetzt. Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Steuer bestehen nicht.

 

Normenkette

FGO § 69

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.11.2009; Aktenzeichen II B 75/09)

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller betrieb bis einschließlich Oktober 2007 in Hamburg Spielhallen, in denen er Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes (HmbSpVStG) und Unterhaltungsgeräte nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HmbSpVStG aufgestellt hatte. Er gab jeweils innerhalb der gesetzlichen Frist Spielvergnügungsteueranmeldungen ab. Nachdem der Hamburgische Gesetzgeber am 06.10.2006 das HmbSpVStG mit Wirkung vom 01.10.2005 unter anderem im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz geändert hatte, gab der Antragsteller für die vergangenen Monate berichtigte Spielvergnügungssteuer Anmeldungen ab. Den Steueranmeldungen sind die folgenden Angaben zu entnehmen:

Datum

Monat

Gewinnspielgeräte

Steuer in €

Unterhaltungsgeräte

Steuer

Vom Antragsgegner ausgs.

12.01.07

Okt. 05

10

3576,58

4

320,00

0

12.01.07

Nov. 05

11

6838,74

4

320,00

0

12.01.07

Dez. 05

11

5340,03

4

320,00

0

12.01.07

Jan. 06

12

3998,69

1

80,00

0

12.01.07

Feb. 06

12

4300,09

1

80,00

0

12.01.07

März 06

12

5579,36

1

80,00

0

12.01.07

April 06

12

4859,14

1

80,00

0

12.01.07

Mai 06

12

3065,03

1

80,00

0

12.01.07

Juni 06

13

2444,78

1

80,00

39,00

12.01.07

Juli 06

12

2392,49

1

80,00

41,00

12.01.07

Aug. 06

15

3376,80

1

80,00

169,00

12.01.07

Sep. 06

12

3994,13

1

80,00

268,00

12.01.07

Okt. 06

13

5011,80

1

80,00

12.01.07

Nov. 06

12

4555,16

1

80,00

12.01.07

Dez. 06

12

5889,79

1

80,00

15.02.07

Jan. 07

13

4200,34

1

80,00

13.03.07

Feb. 07

13

4490,44

1

80,00

05.04.07

März 07

12

5528,68

0

0

553,00

07.05.07

April 07

12

4861,30

0

0

486,00

11.06.07

Mai 07

12

4847,39

0

0

485,00

09.07.07

Juni 07

12

4962,35

0

0

496,00

09.08.07

Juli 07

12

4555,63

0

0

456,00

07.09.07

Aug. 07

12

4142,33

0

0

414,00

12.10.07

Sept. 07

12

6668,07

0

0

667,00

07.11.07

Okt. 07

12

6261,79

0

0

626,00

Summe

4700,00

Der Antragsteller hatte ab Juni 2006 jeweils auch Spielgeräte aufgestellt, die nach der ab 01.01.2006 geltenden neuen Spielverordnung (vom 27.01.2006, BGBl I 2006, 280, SpielVO n. F.) zugelassen waren. Den den Steueranmeldungen zugrundeliegenden Spieleinsatz hatte der Antragsteller bis einschließlich Januar 2007 bei einzelnen Geräten nach § 12 Abs. 1 S. 1 HmbSpVStG ermittelt.

Der Antragsteller hatte gegen die berichtigten Steueranmeldungen jeweils wiederum Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung beantragt. Auch gegen die weiteren Steueranmeldungen für Januar bis Oktober 2007 legte er jeweils Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung. Der Antragsgegner lehnte die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung jeweils ab. Soweit er zuvor für einzelne Monate Aussetzung der Vollziehung gewährt hatte, widerrief er diese mit Bescheid vom 08.07.2008.

Mit Beschluss vom 12.06.2007 (7 V 69/07) hatte das Finanzgericht Hamburg für die Monate Oktober 2006 bis Februar 2007 die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners bestätigt, weil keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des geänderten HmbSpVStG vorlägen.

Mit Bescheid vom 08.07.2008 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 12.01.2007 (berichtigte Steueranmeldung) für die Monate Oktober 2005 bis Mai 2006 ab. Mit weiterem Bescheid vom 08.07.2008 gewährte der Antragsgegner für die Monate Juni 2006 bis September 2006 und März 2007 bis Oktober 2007 in Höhe eines Teilbetrages (siehe Tabelle) Aussetzung der Vollziehung bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung unter der auflösenden Bedingung, dass Sicherheiten in Höhe des ausgesetzten Betrages von insgesamt 4.700 € bis spätestens 03.09.2008 gestellt würden. Der Antragsgegner hatte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 7. Senats des Finanzgerichts Hamburg jeweils 10% der Spielvergnügungssteuer ausgesetzt, die auf nach neuer SpielVO zugelassene Spielgeräte entfiel, bei denen der Spieleinsatz nicht nach der Vereinfachungsregelung des § 12 Abs. 1 HmbSpVStG ermittelt worden war.

Mit Schreiben vom 14.07.2008 kündigte der Antragsgegner an, die fällige und noch nicht gezahlte Spielvergnügungssteuer einschließlich der Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 120.193,01 € zu vollstrecken, wenn der Betrag nicht bis zum 28.07.2008 gezahlt werde.

Über die Einsprüche hat der Antragsgegner noch nicht entschieden.

Am 07.08.2008 hat der Antragsteller bei dem Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung der Spielvergnügungsteuerbescheide beantragt. Es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis auch soweit für einige Monate bereits gerichtlich über eine Aussetzung der Vollziehung entschieden...

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