vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfte aus Kapitalvermögen: Veräußerungsgewinn aus nicht wesentlicher atypischer Unterbeteiligung an GmbH-Anteil – Abgrenzung zur stillen Beteiligung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aus der Veräußerung einer nicht wesentlichen Unterbeteiligung (0,28 %) an einem GmbH-Anteil erzielt der Inhaber keine Einkünfte aus der Nutzung von Kapitalvermögen als stiller Gesellschafter, sondern einen nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG nicht steuerbaren Veräußerungsgewinn, wenn er als atypischer Unterbeteiligter und wirtschaftlicher Inhaber der Gesellschaftsanteile nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.
  2. Für die Abgrenzung zwischen stiller und atypischer Beteiligung ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung vor allem die Beteiligung an der Wertentwicklung des Substanzwerts der Anteilsrechte und das Abstimmungsrecht entsprechend der Beteiligungsquote von Bedeutung.
  3. Wirtschaftliches Eigentum kann bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen auch dann gegeben sein, wenn die Vertragsparteien die in einem formunwirksamen Vertrag getroffenen Vereinbarungen tatsächlich durchführen.
 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG n.F. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, § 52 Abs. 28 S. 13; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1, § 41 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 15 Abs. 4 S. 1

 

Streitjahr(e)

2013

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger im Jahr 2013 als atypisch still Unterbeteiligter oder Treuhänder von Anteilen an der X GmbH nicht steuerbare Einkünfte aus der Veräußerung seiner Anteile erzielt hat oder es sich um steuerbare Einkünfte aus Kapitalüberlassung handelt.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Sohn des Klägers, A, war Gründungsgesellschafter und geschäftsführender Gesellschafter der X GmbH.

Im August 2008 war A am damaligen Stammkapital der X GmbH von 36.000 € mit 9.550 € (26,09 %) beteiligt. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom…2008 erwarb er von B einen weiteren Anteil an der Gesellschaft im Nominalwert von 250 € zu einem Kaufpreis von…€. Mit Vertrag vom…2008 zwischen A als „Treuhänder” und dem Kläger als „Treugeber” „betreffend eine stille Beteiligung des Treugebers an der X GmbH” regelten diese Folgendes:

„1. Der Treugeber hat dem Treuhänder einen Betrag von…€ zur Verfügung gestellt zum Erwerb einer stillen Beteiligung an der X GmbH i.H.v. 105 € am Stammkapital. [...] Der Treuhänder hat diesen Erwerb von dem Altgesellschafter B für den Treugeber durchgeführt. [...]

3. Der Treuhänder wird im Verhältnis zu den anderen Gesellschaftern und Dritten alle Gesellschafterrechte des Treugebers dessen Interessen entsprechend im eigenen Namen wahrnehmen.

4. Der Treugeber ist über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft informiert.

5. Der Treuhänder wird den Treugeber über die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft zeitnah unterrichtet halten, insbesondere über wesentliche Planabweichungen. Gleiches gilt für etwaige Veränderungen im Gesellschafterkreis.

6. Alle Zustimmungen zur Änderung der Satzung sowie der Gesellschaftervereinbarung bedürfen einer vorhergehenden Abstimmung mit dem Treugeber. Die Stimmabgabe für alle von Treuhänder und Treugeber gehaltenen Gesellschaftsanteile erfolgt jeweils einheitlich. Im Differenzfall entscheidet die höhere Beteiligungsquote des Treuhänders.

7. Gleiches, wie in Ziffer 6 geregelt, gilt für wesentliche Geschäftsvorfälle, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung unterliegen, es sei denn die Entscheidungen dulden keinen Aufschub. In diesem Fall entscheidet der Treuhänder ohne Vorabstimmung.

8. Der Treugeber wird seine Beteiligung Dritten gegenüber nur insoweit offenbaren, als er dazu gesetzlich verpflichtet ist oder - nach vorhergehender Abstimmung mit dem Treuhänder - sonstige wichtige Gründe vorliegen. Gleiches gilt für den Treuhänder.

9. Wenn der Treuhänder seine eigene Beteiligung an der Gesellschaft ganz oder zum Teil veräußern möchte, ist der Treugeber verpflichtet auf Wunsch des Treuhänders zu gleichen Bedingungen auch seinerseits einen entsprechenden Anteil seiner Beteiligung zur Veräußerung zur Verfügung zu stellen. Äußert der Treuhänder keinen entsprechenden Wunsch, kann der Treugeber seinerseits verlangen, dass ein entsprechender Anteil seiner Beteiligung zu gleichen Bedingungen mitveräußert wird. [...]

11. Der Treuhänder übernimmt die Treuhandschaft - abgesehen von Aufwendungsersatz - unentgeltlich.

12. Solange der Treuhänder selbst eine Beteiligung an der Gesellschaft hält, ist dieser Vertrag beiderseits nur aus wichtigem Grund kündbar. Möchte der Treuhänder als Gesellschafter ausscheiden, ohne dass alle Teile des Treugebers mitveräußert werden, ist der Treugeber, wie auch im Fall einer fristlosen Kündigung, berechtigt, seine Beteiligung offenzulegen. Der Treuhänder verpflichtet si...

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