rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitalerhöhung durch Umwandlung der Kapitalrücklage

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Kapitalrückzahlungen einer ausländischen Beteiligungsgesellschaft aus Anlass einer Kapitalherabsetzung können nur nach Maßgabe des DBA als steuerfreie Dividenden zu behandeln sein, wenn und soweit der Quellenstaat sie nach seinem innerstaatlichen Recht als solche behandelt.
  2. Eine Kapitalerhöhung durch Umwandlung der Kapitalrücklage ist keine Ausschüttung mit anschließender Einlage (Doppelmaßnahme), die zur Erhöhung des Beteiligungsansatzes führt und daher den Gewinn aus der anschließenden Kapitalherabsetzung mindert.
  3. Die tatsächliche Durchführung einer gewinnwirksamen Teilwertabschreibung schließt nach § 8 b Abs. 2 KStG 1991 die Steuerfreiheit der Kapitalrückzahlung aus. Es ist unbeachtlich, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Abschreibung vorgenommen wurde oder ob sie zu Recht oder zu Unrecht erfolgte.
 

Normenkette

KStG 1991 § 8 b Abs. 2, § 14 S. 1; DBA Kanada Art. 10; DBA Kanada Art. 23 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin ist aufgrund einer Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der „C-AG”, die ihrerseits Rechtsnachfolgerin der „L-AG” war. Bei der „L-AG” fand in den Jahren 1993 bis 1998 eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 1989 bis 1991 durch das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung „E-Stadt” statt. Aufgrund der Ergebnisse, die im Betriebsprüfungsbericht vom 28.01.1998 niedergelegt wurden, erließ der Beklagte u.a. geänderte Körperschaftsteuerbescheide 1990, 1991 und 1994 sowie Bescheide zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1992 bis 1994.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat zunächst geltend gemacht, Beteiligungswerte mehrerer Tochtergesellschaften seien in den Jahren 1990 und 1991, hilfsweise im Jahre 1994, mit einem niedrigeren Teilwert anzusetzen. Aufgrund einer anschließenden steuerlichen Außenprüfung für den Zeitraum 1992 bis 1994 hat der Beklagte am 30.08.2002 die Körperschaftsteuerbescheide 1992 bis 1994 geändert. Mit Einspruch gegen den geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1993 hat die Klägerin eine weitere „Teilwertabschreibung” auf die Beteiligung an der „Lp-GmbH” geltend gemacht und im Klageverfahren den Hilfsantrag für das Jahr 1994 diesbezüglich erweitert. Für 1994 hat die Klägerin zudem geltend gemacht, eine Betriebseinnahme der Organgesellschaft „Lj-GmbH” – „Lj-GmbH” – in Höhe von 7.342.000 DM, die auf der Auszahlung eines Kapitalherabsetzungsbetrages von der kanadischen „Lt-Inc.” – „Lt-Inc.” – beruhte, sei als körperschaftsteuerfrei zu behandeln.

Nach mehreren Terminen zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2006 überein gekommen, auf den Beteiligungskomplex „U”, in den zwischenzeitlich die Tochtergesellschaften, deren Teilwerte streitig waren, eingebracht worden waren, zum 31.12.1994 eine „Teilwertabschreibung” von 44.574.276 DM vorzunehmen und als Aufwand bei der Ermittlung des Einkommens der „L-AG” für das Streitjahr 1994 zu berücksichtigen. Bezüglich der Streitjahre 1990 und 1991 sowie bezüglich der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1992 und 1993 hat die Klägerin erklärt, das Klagebegehren werde insoweit nicht weiter verfolgt. Die Beteiligten haben insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Senat hat mit Beschluss vom 28.11.2006 das Verfahren insoweit zur gesonderten Kostenentscheidung unter dem Aktenzeichen 6 K 8437/00 abgetrennt.

Hinsichtlich des verbleibenden Streitjahres 1994 hat die Klägerin erklärt, das Klagebegehren beschränke sich nunmehr auf die Behandlung der Ausschüttung von „Lt-Inc.” an „Lj-GmbH”. Das darüber hinausgehende Klagebegehren sei erledigt. Für 1994 haben die Vertreter der Klägerin auf eine Kostenerstattung verzichtet, soweit ein Erstattungsanspruch aufgrund der teilweisen Erledigung des Klageanspruchs in Höhe der vom Beklagten nunmehr zugestandenen Teilwertabschreibung von rund 44 Mio. DM entstehen wird. Der Beklagte hat mit Änderungsbescheiden vom 10.07.2007 die Verständigung der Beteiligten umgesetzt. Die Klägerin hat mitgeteilt, die geänderten Bescheide seien hinsichtlich der Umsetzung der Einigung nicht zu beanstanden.

Der zwischen den Beteiligten streitig verbleibende Punkt resultiert aus der Umsetzung der Feststellung des Finanzamtes für Konzernbetriebsprüfung „E-Stadt” im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bei der „Lj-GmbH” für die Jahre 1992 bis 1996. „L-AG” war seinerzeit alleiniger Gesellschafter der „Lj-GmbH”. Zwischen beiden Gesellschaften bestand im Streitjahr 1994 ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis mit „L-AG” als Organträger und „Lj-GmbH” als Organgesellschaft. „Lj-GmbH” ihrerseits war alleinige Gesellschafterin der kanadischen Kapitalgesellschaft „Lt-Inc.”, „N-Stadt"/Kanada. „Lt-Inc.” war von „Lj-GmbH” Ende der 70er / Anfang der 80er Jahre von kanadischen Voreigentüm...

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