Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfuhr von Zuchtkaviar ohne Genehmigung: Genehmigungsfreie Freimenge bei nichtgewerblicher Einfuhr – Überschreitung der Freimenge. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VII R 17/21)

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für die Einfuhr von Zuchtkaviar aus dem Iran ist eine Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz erforderlich.
  2. Die andernfalls gebotene Beschlagnahme darf sich allerdings bei nichtgewerblicher Einfuhr nicht auf die genehmigungsfreie Freimenge von bis zu 125 g pro Person in einzeln gekennzeichneten Behältern erstrecken.
 

Normenkette

BNatSchG § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, § 52 Abs. 2 S. 1; VO (EG) Nr. 338/97 Art. 2 Buchst. c, t, Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1, Art. 8 Abs. 3 Buchst. d, Abs. 5; VO 865/2006 Art. 57 Abs. 1, 5 Buchst. a, Art. 66 Abs. 6; EF-VO § 2 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.10.2019; Aktenzeichen VII R 23/18)

 

Tatbestand

Die Klägerin erwarb am 06.12.2015 sechs Dosen zu jeweils 50 g gezüchteten Kaviar in Teheran. Hinsichtlich der für den Erwerb ausgestellten Rechnung ergab sich, dass es sich dabei um Zuchtkaviar gehandelt habe.

Am 11.12.2015 reiste die Klägerin über das Zollamt Flughafen des Beklagten in das Zollgebiet der EU ein und benutzte den grünen Kanal. Bei der Zollkontrolle wurde der in einer Kühlbox befindliche Kaviar (schwarzer Beluga, lat. Huso Huso) festgestellt und wegen fehlender Genehmigungen durch auf § 51 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gestützte Verfügung beschlagnahmt. In dem Bescheid wurde der Klägerin Gelegenheit gegeben, binnen eines Monats die erforderlichen Dokumente vorzulegen, da die Ware andernfalls eingezogen werde. Zugleich wurde ihr mitgeteilt, dass die Frist auf Antrag bis zu sechs Monaten verlängert werden könne, wenn eine nachträgliche Vorlage der Dokumente zu erwarten sei.

Der Bescheid wurde der Klägerin ausgehändigt. Bei der Kontrolle gab sie an, der Kaviar sei als Geschenk für Familienangehörige bestimmt gewesen.

Gegen die Beschlagnahme legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und trug zur Begründung vor, vier der Dosen seien für ihre Tochter und eine für ihren Sohn als Geschenk bestimmt gewesen. Eine Dose habe sie selbst verbrauchen wollen.

Verkäufer des Kaviars sei die einzige staatliche Behörde im Iran, die zur Kontrolle des Washingtoner Artenschutzübereinkommens beim Verkauf von gezüchtetem Kaviar autorisiert sei. Insoweit werde auf eine entsprechende E-Mail des Leiters dieser Behörde an das Bundesamt für Naturschutz in Bezug auf den beschlagnahmten Kaviar hingewiesen.

Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie eine Einfuhrgenehmigung für Deutschland gebraucht hätte.

Mit Einspruchsentscheidung vom 16.11.2016 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte dazu aus, die für die Einfuhr des Kaviars nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels – VO 338/97 – erforderliche Genehmigung habe die Klägerin nicht vorgelegt. Werde bei der zollamtlichen Überwachung festgestellt, dass der Kaviar ohne die vorgeschriebene Genehmigung eingeführt worden sei, werde er beschlagnahmt, § 51 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Die erforderlichen Dokumente habe die Klägerin auch nicht nachträglich vorgelegt.

Dier übrige Darstellung der Klägerin rechtfertige kein anderes Ergebnis, zumal kein Ausnahmefall im Sinne des Art. 57 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 04.05.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels – VO 865/2006 – vorliege, da die Klägerin insgesamt mehr als 125 g Kaviar eingeführt habe.

Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor, die VO 338/96 bezwecke nur den Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten, so dass der streitbefangene gezüchtete Kaviar nicht von dieser Verordnung erfasst werde. Dies werde durch die von ihr vorgelegte Bescheinigung der iranischen Stör-Verwaltungsbehörde bestätigt.

Zudem hätte der Beklagte ihr zwei Dosen Kaviar belassen müssen, zumal die Dosen entsprechend Art. 66 Abs. 6 VO 865/2006 verpackt gewesen seien.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 11.12.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.11.2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, dass die VO 338/97 zwar dem Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten diene, aber den gesamten Handel einschränke. Dieser schließe alle Tiere und Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse ein, wenn sie in den Anhängen zu dieser Verordnung erfasst seien.

Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben ersetzte nicht die Einfuhrgenehmigung.

Auch komme eine Teilaufhebung der Beschlagnahme hinsichtlich von zwei Dosen nicht in Betracht, weil das Überschreiten der maximalen F...

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