Entscheidungsstichwort (Thema)

Geldwerte Sachleistungen als den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens rechtfertigende Ausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Als den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens rechtfertigende Ausgabe sind auch alle geldwerten Sachleistungen anzusehen, die zu einer Minderung des Vermögens führen.
  2. Werden subventionierte Mobilfunktelefone von einem Netzbetreiber nur beim Abschluss eines Mobilfunkdienstleistungsvertrages mit einer Mindestvertragsdauer von 2 Jahren angeboten, steht dem mit der verbilligten Abgabe verbundenen Aufwand eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene Gegenleistung gegenüber, die die aktive Rechnungsabgrenzung der Ergebnisminderung auf die Mindestvertragsdauer erfordert.
  3. Für die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals des Aufwands für eine „bestimmte Zeit” ist auf die – absehbar – vertragsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses abzustellen.
 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.05.2013; Aktenzeichen I R 77/08)

BFH (Beschluss vom 07.04.2010; Aktenzeichen I R 77/08)

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Konstruktion sowie zur Herstellung und zum Betrieb eines „...”, mobilen Zellularfunknetzes.

Im Rahmen einer Außenprüfung, die u. a. das Streitjahr (1996) erfasste, stellten die Prüfer fest, dass die Klägerin den Kunden ermöglicht habe, beim gleichzeitigem Abschluss eines Mobilfunkdienstleistungsvertrages mit mindestens 24-monatiger Laufzeit (oder bei einer mindestens 24-monatigen Verlängerung eines bestehenden Mobilfunkdienstleistungsvertrages) ein Mobilfunktelefon verbilligt zu erwerben. Die Höhe der gewährten Preisermäßigung variierte dabei je nach Hersteller und Gerätetyp. Zudem war der Preis des Mobilfunktelefons davon abhängig, zu welchen monatlichen Grundgebühren der Käufer im Rahmen des abgeschlossenen Mobilfunkdienstleistungsvertrages („X” DM, „Y” DM oder „Z” DM) verpflichtet war. Je nach Höhe der zu entrichtenden Grundgebühr variierten auch die verbrauchsabhängig anfallenden Gesprächsgebühren im Rahmen des Mobilfunkdienstleistungsvertrages. Der Abschluss eines Mobilfunkdienstleistungsvertrages sei jedoch nicht vom gleichzeitigen Erwerb eines – subventionierten – Mobilfunktelefons abhängig gewesen.

Die Prüfer waren der Auffassung, „...dass...” durch die verbilligte Abgabe eines Mobilfunktelefons entstandene Betriebsvermögensminderung gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) im Rahmen eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens periodengerecht über die Laufzeit des Mobilfunkdienstleistungsvertrages abzugrenzen. Jedes an den Kunden verbilligt abgegebene Mobilfunktelefon sei – insoweit besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit – mit durchschnittlich „A” DM „subventioniert” worden, weshalb die Prüfer vorschlugen, zum 31.12.1996 einen entsprechenden Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden und damit den Gewinn der Klägerin um „B” DM zu erhöhen (vgl. Tz. 29 des Betriebsprüfungsberichts vom 16.12.2004).

Der Beklagte folgte der Auffassung der Prüfer und erließ unter dem 31.03.2005 einen entsprechend nach § 164 Abs. 2 Abgabenordung (AO) geänderten Bescheid zur Körperschaftsteuer 1996, zum Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1996 und zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 2 KStG.

Den hiergegen erhobenen Einspruch vom 27.04.2005 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 29.06.2005 als unbegründet zurück.

Die am 29.07.2005 von der Klägerin erhobene Klage richtete sich zunächst gegen den Ansatz eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens sowie die vom Beklagten mit dem streitigen Änderungsbescheid ebenfalls vorgenommene Auflösung der Rückstellung für „...”. Ihre Einwendungen gegen die Auflösung der Rückstellung für „...” hält die Klägerin jedoch nicht aufrecht (vgl. Schriftsatz vom 12.06.2006).

Hinsichtlich der vom Beklagten vorgenommenen Aktivierung der „Mobilfunktelefonsubventionen” macht die Klägerin geltend, der aus dem Verkauf der Mobilfunktelefone resultierende Verlust stelle sofort abzugsfähigen Aufwand dar. Die Aktivierung eines Rechnungsabgrenzungspostens scheitere schon daran, dass es sich bei dem durch den Mobilfunktelefonverkauf entstandenen Verlust nicht um eine Ausgabe i. S. d. § 5 EStG handele. Lediglich reine Zahlungsvorgänge, also Bar- oder Buchgeldzahlungen, seien als Ausgabe i. S. d. § 5 EStG anzusehen. Eine solche liege im Streitfall jedoch nicht vor, da es sich bei dem Verlust aus dem Mobilfunktelefonverkauf um Aufwand in Form von Sachaufwand durch den Umschlag von Umlaufvermögen handele. Diesem Sachaufwand stünden zudem Umsatzerlöse aus dem Verkauf des Mobilfunktelefons gegenüber. Folglich stelle der in der Bilanz enthaltene Aufwand lediglich einen negativen Ergebnissaldo dar, der keine Ausgabe i. S. d. § 5 Abs. 5 EStG sei.

Weitere Voraussetzung für die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens sei, dass die Ausgabe für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag geleistet werde. Ob dieses der Fall sei,...

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