Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte 1985

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.09.1999; Aktenzeichen IV R 56/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war bis 1984 alleiniger Kommanditist der GmbH & Co. KG -H KG- und zugleich einziger Gesellschafter sowie Geschäftsführer der Komplementärin, der H M GmbH -HM GmbH-. Die H KG führte ihren Betrieb auf einem in H in der X straße gelegenen Grundstück, das im Eigentum der Klägers stand. Die H KG erwirtschaftete in den Jahren ab 1980 bis 1984 Verluste, die zu einem negativen Kapitalkonto des Klägers führten.

Durch Vertrag vom 29.06.1984 veräußerte der Kläger seinen GmbH-Anteil, den Kommanditanteil sowie das Betriebsgrundstück mit Wirkung zum 01.06.1984 zu einem Gesamtkaufpreis von ca. 3,6 Mio. DM. Ihm wurde ein Rücktrittsrecht von dem Vertrag nach näheren Maßgaben u.a. für den Fall eingeräumt, daß die Erwerber mit ihren Zahlungsverpflichtungen in Rückstand gerieten. Am 06.09.1984 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag, nachdem die Erwerber nicht fristgerecht gezahlt hatten. Mit Vertrag vom 23.04.1985 wurden die Anteile an der H GmbH sowie der H KG, ferner das Betriebsgrundstück mit Wirkung wiederum auf den 01.06.1984 auf den Kläger zurückübertragen.

Am 05.08.1986 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der H KG mangels Masse abgelehnt (Beschluß des Amtsgerichts, Az. 45 N 163/86). Die H KG wurde am 18.09.1986 im Handelsregister gelöscht. Im März 1987 veräußerte der Kläger das ursprünglich als Betriebsgrundstück genutzte Grundstück zu einem Kaufpreis von 1 Mio. DM.

Nachdem für die H KG keine Steuererklärungen für das Jahr 1985 abgegeben worden waren, erließ der Beklagte unter dem 19.11.1987 einen Gewinnfeststellungsbescheid 1985, in dem u.a. dem Kläger der Wert des negativen Kapitalkontos in Höhe von 1.880.932 DM als laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb zugerechnet wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, er habe das negative Kapitalkonto zum 31.12.1985 aufgelöst, da zu diesem Zeitpunkt wegen der sich bereits abzeichnenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der H KG ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit späteren Gewinnanteilen nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Wegen der Berechnung der Höhe des Kapitalkontos verwies der Beklagte auf die Bilanz der H KG zum 31.12.1984, der ein Stand des Kapitalkontos von ./. 1.802.932 DM zu entnehmen sei, sowie ferner auf hinzuzurechnende Entnahmen für 1985 in geschätzter Höhe von 78.000 DM.

Auf die Rüge der mangelnden ordnungsgemäßen Bekanntgabe stellte der Beklagte unter dem 27.04.1993 die Nichtigkeit des Feststellungsbescheides vom 19.11.1987 fest. Ebenfalls unter dem 27.04.1993 erließ der Beklagte einen neuen Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr, in dem – wie in dem vorherigen Bescheid – der H GmbH Einkünfte in Höhe von ./. 1.880.932 DM und dem Kläger Einkünfte in Höhe von 1.880.932 DM als laufender Gewinn aus der Auflösung des negativen Kapitalkontos zugerechnet wurden. Der Feststellungsbescheid enthält folgende Erläuterung: „Der Feststellungsbescheid 1985 ergeht gem. § 181 Abs. 5 AO nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist und entfaltet somit nur noch Wirkung für solche Festsetzungen, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.”

Gleichzeitig mit dem Feststellungsbescheid für 1985 hatte der Beklagte einen Gewinnfeststellungsbescheid 1986 erlassen, in dem bei dem Kläger ein Aufgabegewinn aus der Entnahme des im Sonderbetriebsvermögen befindlich gewesenen Grundstücks straße i.H.v. 734.176 DM (Kaufpreis 1 Mio. DM ./. Buchwert 265.824 DM) angesetzt worden war.

Gegen die in einer Bescheidausfertigung ergangenen Feststellungsbescheide 1985 und 1986 legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, daß sowohl die Auflösung des negativen Kapitalkontos als auch die Erfassung der stillen Reserven aus dem im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Betriebsgrundstück bereits in 1984 hätten erfolgen müssen, da das Grundstück und das Kapitalkonto Gegenstand der zum 01.06.1984 erfolgten Veräußerung gewesen seien. Der Feststellungsbescheid 1985 aus dem Jahr 1993 habe zudem wegen des Ablaufs der Feststellungsfrist, die mit Ablauf des Kalenderjahres 1992 eingetreten sei, nicht mehr ergehen dürfen. § 181 Abs. 5 Abgabenordnung -AO- greife nur, wenn bei einem einheitlichen Feststellungsbescheid die Festsetzungsfrist für die Folgesteuer noch bei keinem von der Folgewirkung Betroffenen abgelaufen sei, denn ansonsten könne die gesonderte Feststellung gegenüber den Feststellungsbeteiligten nicht einheitlich vorgenommen werden. Hier sei die Festsetzungsverjährung indes hinsichtlich der Komplementär-GmbH abgelaufen gewesen. Die Auffassung des Beklagten führe dazu, daß der sich aus der Auflösung des negativen Kapitalkontos in gleicher Höhe ergebende Verlust bei der HAKA GmbH wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung unversteuert blie...

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