rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1984

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.06.1997; Aktenzeichen X R 242/93)

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid des Klägers für 1984 vom 10.10.1989 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.09.1990 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites einschließlich der Kosten des Verfahrens 11 K 494/90 E und des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht den Einkommensteuerbescheid des Klägers für 1984 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geändert und eine Zahlung des Klägers an den Sportverein e.V. nicht mehr als Sonderausgabe im Sinne des § 10 b Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt hat.

Der Kläger wendete der Stadt X zur Weiterleitung an den Sportverein e.V. im Jahre 1984 7.000,– DM zu. Die Stadt X bestätigte diese Zuwendung in der üblichen Form. Auf die Bestätigung vom 24.02.1984 wird Bezug genommen. Der Beklagte erkannte diese Zuwendung als Sonderausgabe im Sinne des § 10 b EStG an und setzte die Einkommensteuer entsprechend fest.

Am 25.07.1989 wurde dem Beklagten vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung X mitgeteilt, daß anläßlich einer Steuerfahndungsprüfung bei dem Sportverein e.V. unter anderem festgestellt worden sei, daß nach dem tatsächlichen Ablauf die Aufnahme in den Sportverein bzw. der dortige Verbleib von Zahlungen abhängig gemacht worden sei, die als Spenden bezeichnet worden seien. Neben den durch offizielle Vereinsbeschlüsse festgelegten Aufnahmegebühren in Höhe von 650,– DM/1.500,– DM (ab 01.01.1979) pro Person sei darüber hinaus ein Mindestbetrag, gestaffelt nach Eintrittsjahr des Neumitgliedes (ab 1980: 9.000,– DM/Einzelspieler; 16.000,– DM Ehepaare), meist in Raten in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen und in Abstand zum Eintritt, als Eintrittsspende geleistet worden. Daraus wurde vom Finanzamt für Steuerfahndung geschlossen, daß die Zuwendung des Klägers an die Stadt X zur Weiterleitung an den Sportverein nicht als Spende anzuerkennen sei.

Der Beklagte änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid des Klägers für 1984 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und berücksichtigte die Zuwendung an die Stadt X nicht mehr als Spende im Sinne des § 10 b EStG.

Gegen den Änderungsbescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, der durch Einspruchsentscheidung vom 11.09.1990 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Der Kläger hat am 26.09.1990 Klage erhoben. Die Klage wurde durch Urteil des Finanzgerichts, Az.: 11 K 494/90 E, aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 12.08.1993 abgewiesen. Mit Urteil vom 11.06.1997, Az.: X R 242/93, hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zurück. Der Bundesfinanzhof führt in seinem Urteil unter anderem aus, daß ein Spendenabzug im Streitfall nur dann ausgeschlossen sei, wenn die als Spenden bezeichneten Ausgaben bei wirtschaftlicher Betrachtung das Entgelt für eine Leistung des Empfängers darstellen (sogenannte „Beitrittsspende”).

Der Kläger begründet seine Klage unter anderem damit, daß er eine freiwillige Spende geleistet habe, der keine Gegenleistung des Vereins gegenübergestanden habe. Die Spende sei nicht Bedingung für seine Aufnahme in den Sportverein gewesen. Aus dem Rundschreiben des Sportvereins X e.V. vom 02.11.1989 ergebe sich, daß 27 % der Mitglieder des Sportvereins keine Spende geleistet hätten und gleichwohl in den Verein aufgenommen worden und Mitglieder des Vereins geblieben seien. Wegen der Einzelheiten des vom Präsidenten des Sportvereins S und vom Schriftführer O unterzeichneten Schreibens des Sportvereins vom 02.11.1989 wird auf Blatt ff. der FG-Akte Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid für 1984 vom 10.10.1989 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.09.1990 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Er ist der Ansicht, daß der Kläger ebenso wie andere Mitglieder des Sportvereins seine Spende unfreiwillig geleistet haben dürfte. Zur Begründung dieser Ansicht beruft sich der Beklagte auf Auszüge aus den Ermittlungsakten des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung, aus denen sich der Umgang des Sportvereins mit den Beitrittsspenden ergebe. So heiße es in einer Niederschrift einer Vorstandssitzung, daß eine Spendenerwartung „festgesetzt” werde. Außerdem ergebe sich aus einem Vermerk des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung X vom 15.11.1989, daß die Neumitglieder des Sportvereins schon bei Eintritt verpflichtet worden seien, größere Eintrittsspenden zu leisten. Die Neumitglieder hätten sich zu den Zahlungen auch verpflichtet gefühlt; demgemäß hätten praktisch alle die ihnen abverlangten Spenden entrichtet. Die Auswertung des beschlagnahmten Beweismaterials durch die Steuerfahndung habe zu der Erkenntnis geführt, daß die Bewerber um die Aufnahme in den Sportverein zum Teil bereits von ihren...

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