Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit an Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind jedenfalls dann nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu vereinbaren und daher als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, wenn der Geschäftsführer neben seiner Grundvergütung eine Tantieme erhält, die Überstundenvergütung sich auf steuerfreie Zuschläge beschränkt und die abgerechneten Tätigkeiten der normalen kaufmännischen Geschäftsführung zuzurechnen sind.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 3b

 

Tatbestand

Streitig ist der Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen betreffend die Zahlung von Zuschlägen für Sonntags-/Feiertags-/Nachtarbeit an den Geschäftsführer der Klägerin.

Unternehmensgegenstand der durch Satzung vom 28.11.1989 errichteten Klägerin ist die Ausführung von Stahl- und Metallbauarbeiten aller Art (§ 2 der Satzung). Die Klägerin ist dabei insbesondere auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik - und insoweit auch für verschiedene Filial-Unternehmen - tätig. Sie unterhält einen „Sicherheitsservice”, der einschließt, daß die Klägerin für ihre Kunden an 24 Stunden am Tag erreichbar ist. Die Klägerin hat neben ihrem Betriebssitz in A-Stadt eine „unselbständige Zweigniederlassung” in dem Zweifamilienhaus des Geschäftsführers in B-Stadt. Die dortigen Büroräume werden von dem Geschäftsführer der Klägerin in den Streitjahren auch für seine Tätigkeit für eine weitere Firma (F 2 GmbH) genutzt, im übrigen wohnt der Geschäftsführer der Klägerin in diesem Gebäude.

Gesellschafter der Klägerin waren zunächst zu 97 v.H. Herr A und zu 3 v.H. Frau B, seit 22.01.1991 ist Herr A Gesellschafter zu 100 v.H. und alleiniger Geschäftsführer. Der Anstellungsvertrag vom 02.01.1990 sieht in § 4 („Bezüge”) die Zahlung eines festen Monatsgehalts vor (in den Streitjahren 15.000,00 DM zuzüglich Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld bzw. ab 01.01.1992 16.000,00 DM bzw. ab 01.01.1993 18.000,00 DM), die Zahlung einer Tantieme, die Zahlung von Zuschlägen für Sonntags-/Feiertags-/Nachtarbeit „auf der Grundlage eines umgerechneten Stundenlohnes, wobei das vertraglich festgelegte Monatsgehalt auf einer Arbeitsleistung von wöchentlich 40 Stunden basiert” (diese Zuschläge werden nach einem Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 08.01.1991 „ab Januar 1991 erfaßt und abgerechnet”). Darüber hinaus sieht der Anstellungsvertrag eine Pensionszusage (§ 6) und den Abschluß einer Direktversicherung (§ 7) vor. Im Anstellungsvertrag ist dem Geschäftsführer auch gestattet worden, die „schon bestehende Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der F 2 GmbH in dem bisher ausgeführten Umfang auszuüben” (§ 9). Im übrigen ist ab Januar 1991 auch die Übernahme der Aufwendungen für eine freiwillige Unfallversicherung vorgesehen.

Die Klägerin erzielte Jahresüberschüsse von 2.374,38 DM (1990), 4.350,46 DM (1991), 74.704,76 DM (1992) bzw. 6.811,76 DM (1993). Die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers beläuft sich entsprechend einer im Klageverfahren eingereichten Aufstellung der Klägerin in den Streitjahren auf 271.879,00 DM (1991), 419.449,00 DM (1992) bzw. 371.849,00 DM (1993). Grundlage der Auszahlung von Zuschlägen wegen Sonntags-/Feiertags-/Nachtarbeit waren handschriftliche Aufzeichnungen des Geschäftsführers mit dem Titel „geleistete Überstunden"; die Aufzeichnungen betreffen wochentägliche Arbeitszeit ab 20.00 Uhr bzw. sonntägliche Arbeitszeit mit Zeit und Gegenstand der Tätigkeit. Die Abrechnung dieser Zuschläge (eine gesonderte Vergütung für die geleisteten Stunden außerhalb der Zuschläge war nicht geschuldet) erfolgte teilweise monatlich, teilweise im Abstand von drei Monaten. Ausgezahlt wurden 27.156,00 DM (1991), 34.449,00 DM (1992) bzw. 44.087,00 DM (1993).

Nach einer Außenprüfung war vorgeschlagen worden, diese Beträge als verdeckte Gewinnausschüttung zu berücksichtigen. Der Beklagte folgte diesem Vorschlag und erließ entsprechende Änderungsbescheide (unter dem 29.07.1996 betr. Gewerbesteuer-Meßbeträge, unter dem 05.08./20.08/02.09.1996 betr. Körperschaftsteuer bzw. verwendbares Eigenkapital). Die dagegen erhobene Sprungklage wurde wegen fehlender Zustimmung des Beklagten als Einspruch behandelt. Gegen die ablehnenden Einspruchsentscheidungen vom 03.09.1997 hat die Klägerin Klagen erhoben. Die Klage-verfahren (6 K 7372 - 7374/97) wurden in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.1999 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen

6 K 7372/97 verbunden.

Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, daß die gewählte Form der zusätzlichen Vergütung für ein Unternehmen ihrer Branche üblich sei. Da der „Sicherheitsservice” von den Kunden häufig in Anspruch genommen werde, würden insbesondere auch der Montageleiter und der Werkstattleiter in einem nicht unerheblichen Maß eine Überstundenvergütung erhalten (die Klägerin verweist insoweit auf eine Auswertung der Vergütungen be...

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