rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung in analoger Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG sind erfüllt, wenn nach Einbringung eines den Gesellschaftern zu jeweils 1/3 gehörenden Grundstücks in eine neu gegründete GbR ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, aber innerhalb der Zweijahresfrist durch Wiedereintritt erneut zu einem Drittelanteil Gesamthandseigentümer des Grundstücks wird.
  2. Die Verpfändung des Gesellschaftsanteils des wiedereintretenden Gesellschafters an die Mitgesellschafter steht der Wiedererlangung seiner früheren Rechtsstellung in Bezug auf das Grundstück nicht entgegen.
 

Normenkette

GrEStG § 5 Abs. 1, 3, § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.09.2005; Aktenzeichen II R 36/04)

 

Tatbestand

Die Kläger waren zu je ein Drittel Miteigentümer der Grundstücke Flur Flurstück. Durch Einbringungsvertrag vom 26. März 2003 (UR-Nr. /03 des Notars N) übertrugen sie ihre Miteigentumsanteile auf eine am gleichen Tag gegründete GbR mit identischen Beteiligungsverhältnissen. Am gleichen Tag gaben die Kläger eine notariell beglaubigte Berichtigungsbewilligung ab, da der Kläger und Mitgesellschafter H seinen Gesellschaftsanteil auf die verbliebenen Gesellschafter übertragen hatte und aus der GbR ausgeschieden war. Dies wurde dem Beklagten am 22. Mai 2003 angezeigt.

Im Hinblick darauf setzte der Beklagte Grunderwerbsteuer gegen die Kläger in Höhe von 40.833 Euro gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 26. Juni 2003 hoben die Kläger vor dem Notar N sämtliche Vereinbarungen bezüglich der Übertragung der Gesellschaftsanteile und des Ausscheidens des Gesellschafters H auf. Zugleich wurde das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern neu geregelt und eine Verpfändung des Gesellschaftsanteils des Klägers H an die beiden anderen Mitgesellschafter zur Sicherung von Zahlungsansprüchen vereinbart. Das Recht zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte sollte auf die Pfandgläubiger übergehen. Der Gesellschafter H machte zudem den beiden anderen Gesellschaftern ein unwiderrufliches Angebot zum Erwerb seines Gesellschaftsanteils.

Die Kläger beantragten bei dem Beklagten, die Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 GrEStG aufzuheben. Der Beklagte lehnte dies ab mit der Begründung, § 16 GrEStG sei auf eine Festsetzung nach § 5 Abs. 3 GrEStG nicht anwendbar. Die Vertragsänderung betreffe hier keinen Erwerbsvorgang gemäß § 1 GrEStG. Der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 4 GrEStG sei zwar durch das Steuerentlastungsgesetz 1999 ab 1. 1. 2000 auf § 5 Abs. 3 GrEStG erweitert worden. Durch das Steueränderungsgesetz 2001 sei dies aber für nach dem 30. 12. 2001 verwirklichte Erwerbsvorgänge wieder gestrichen worden.

Gegen den Ablehnungsbescheid legten die Kläger Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, in der Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer grundbesitzenden Gesamthandsgemeinschaft liege ein Vorgang, der § 1 GrEStG unterfalle. Die Grunderwerbsteuer werde in diesen Fällen nach der Befreiungsvorschrift des § 5 GrEStG nicht erhoben. § 16 GrEStG sei auf alle Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 bis 3 GrEStG anzuwenden. Die Anteilsübertragung durch den Kläger H falle unter § 1 GrEStG und löse wegen § 5 Abs. 3 GrEStG auch Grunderwerbsteuer aus. Die Aufhebung dieser Anteilsübertragung führe deshalb zur Anwendung des § 16 GrEStG. § 5 Abs. 3 sei kein eigenständiger Besteuerungstatbestand, sondern bestimme nur, dass die Befreiungsvorschriften nicht zum Zuge kämen.

Der Beklagte wies den Einspruch zurück und führte aus, § 16 GrEStG sei vorliegend mangels eines Erwerbsvorgangs nach § 1 GrEStG nicht anwendbar. Der Erwerbsvorgang - Übertragung der Miteigentumsanteile auf die GbR - sei gerade nicht rückgängig gemacht worden. Die Aufhebung der Anteilsübertragung habe keine grunderwerbsteuerlichen Folgen. Der Gesellschafterwechsel führe nicht zu einem Rechtsträgerwechsel. Zudem beinhalte die Urkunde vom 26. 6. 2003 tatsächlich keine Aufhebung der früheren Vereinbarung. Denn durch die Verpfändung des Gesellschaftsanteils verbunden mit einem unwiderruflichen Verkaufsangebot sei faktisch der Ausschluss des Klägers H sichergestellt.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kläger tragen vor:

In der Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer grundbesitzenden Gesamthandsgemeinschaft liege grundsätzlich ein Vorgang, der unter § 1 GrEStG falle. Dieses Ergebnis werde durch §§ 5 ff. GrEStG korrigiert. §§ 5 und 6 führten insoweit zu einem Systembruch, als trotz Vorliegens eines Rechtsträgerwechsels Grunderwerbsteuer nicht erhoben werde. § 5 Abs. 3 GrEStG enthalte keinen Nachversteuerungstatbestand, sondern bestimme lediglich, dass die Vergünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 nicht zum Zuge komme. Damit seien auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 16 GrEStG gegeben. Die Anteilsübertragung durch das Ausscheiden des Gesellschafters H falle unter § 1 GrEStG und löse wegen § 5 Abs. 3 GrEStG ...

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