vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Tierhaltungskooperation; Einseitiger Beitritt eines Mitglieds einer Ehegatten-Gütergemeinschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Überträgt ein von einer Mitunternehmerschaft in Gestalt einer Ehegatten-Gütergemeinschaft betriebener land- und forstwirtschaftliche Betrieb Vieheinheiten auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb i.S.d. § 51a BewG, ist Voraussetzung für die Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Rahmen dieser Tierhaltungskooperation, dass alle Gesellschafter der Mitunternehmerschaft der Tierhaltungsgemeinschaft beitreten oder gemeinsam einen Anteil übernehmen.
  2. Die Zugehörigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zum Gesamtgut hat zur Folge, dass nicht nur derjenige Ehegatte, der die Verwaltung des Betriebs übernommen hat, sondern vielmehr beide Ehegatten bzw. die aus ihnen bestehende Mitunternehmerschaft Inhaber des Betriebs sind.
 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5; BewG § 51a Abs. 1 S. 1 Nr. 1a; BGB § 1416 Abs. 1, §§ 1417-1418, 1419 Abs. 1, §§ 1431, 1456

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.11.2020; Aktenzeichen VI R 39/18)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (L+F) i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 51a Bewertungsgesetz (BewG) erzielt.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die mit Gesellschaftsvertrag vom 14.10.2011 zum 15.10.2011 auf unbestimmte Zeit gegründet wurde. Komplementär mit einem Gewinnanteil von 99 % ist B und Kommanditist mit einem Gewinnanteil von 1 % ist C. Zweck der Gesellschaft, die ihren Sitz unter der Anschrift Z-Stadt hat, ist gem. § 2 des Vertrags die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Ferkelaufzucht nach § 51a BewG. B übertrug der KG 70 Vieheinheiten und C übertrug der KG 530 Vieheinheiten ohne zeitliche Begrenzung. Die zur Bewirtschaftung des Unternehmens erforderliche Arbeitszeit sollte B leisten.

B ist hauptberuflich Landwirt. Seine Hofstelle befindet sich in den Niederlanden. Mit Vertrag vom 13.10.2011 pachtete er von C in Z-Stadt belegene Acker- und Grünlandflächen (insgesamt 8,24 ha) ab dem 01.10.2011 für einen Zeitraum von 15 Jahren an. Die Landwirtschaftliche Alterskasse Nordrhein-Westfalen bestätigte ihm mit Schreiben vom 03.09.2012, dass er wegen Erreichens der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über die Altersabsicherung von Landwirten (ALG) maßgeblichen Mindestgröße grundsätzlich der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer unterliege, die Versicherungspflicht nach dem ALG aufgrund des Wohnsitzes und der selbständigen Tätigkeit in den Niederlanden jedoch nicht zum Tragen komme.

C ist seit 1974 mit D verheiratet. Die Ehegatten schlossen am 09.04.1976 einen notariell beurkundeten Ehevertrag, mit dem sie Gütergemeinschaft vereinbarten. Festgehalten wurde, dass die Verwaltung des Gesamtgutes durch beide Eheleute gemeinsam erfolge. Sonder- oder Vorbehaltsgut wurde nicht gebildet.

C gehörte bei Abschluss des Ehevertrags ein landwirtschaftlicher Hof in Y-Stadt, welcher durch die vorgenannte Vereinbarung Gesamtgut wurde. Zudem erwarben die Ehegatten in der Folgezeit weitere landwirtschaftliche Flächen, und zwar sowohl gemeinsam (u.a. die Hofstelle Z-Stadt) als auch allein durch C. Weitere Flächen wurden hinzugepachtet. Der landwirtschaftliche Betrieb wurde nach Aktenlage allein von C betrieben. C ist seit 1970 Mitglied der SVLFG (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau). D ist ebenfalls bei der SVLFG versichert. Ausweislich des Versicherungsverlaufs wurden ihr von 1974 bis 1994 fiktive Beitragszeiten als Landwirt/Ehegatte angerechnet und von Januar 1995 bis Juni 1998 war sie pflichtversichert. Ab Juli 1998 bezog sie eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 44 ALG, welche ab Dezember 2012 auf eine Regelaltersrente umgestellt wurde. Die Einkünfte aus L+F wurden in früherer Zeit allein C zugerechnet und werden zurzeit für C und D einheitlich und gesondert festgestellt. Die Änderung bei der Zurechnung erfolgte aufgrund einer im Jahr 2011 durchgeführten Außenprüfung, welche die Jahre 2005 bis 2008 betraf.

Am 14.06.1998 schlossen die Ehegatten folgende Vereinbarung: „D überlässt ihren Miteigentumsanteil an allen landwirtschaftlichen Eigentumsflächen des landwirtschaftlichen Betriebes Z-Stadt, ihrem Ehemann C auf die Dauer von 17 Jahren für die Zeit vom 01.07.1998 bis zum 30.06.2015 unentgeltlich zur Nutzung.” Zudem wurde am 01.07.2011 Folgendes vereinbart: „D überlässt ihren Anteil an allen vom landwirtschaftlichen Betrieb Z-Stadt, zugepachteten Flächen ab 01.07.2011 unentgeltlich ihrem Ehemann C zur Nutzung.” Die vorgenannten Vereinbarungen wurden nicht notariell beurkundet.

Für das Rumpfwirtschaftsjahr 15.10.2011 bis 30.06.2012 erklärte die Klägerin Einkünfte aus L+F i.H.v. 21.960,81 € und für das Wirtschaftsjahr 01.07.2012 bis 30.06.2013 Einkünfte aus ...

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