Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1977 – 1982

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.07.1996; Aktenzeichen XI R 74/95)

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist umsatzsteuerlicher Organträger der Firma W. GmbH – künftig: X. (Bp-Bericht 1992, Tz. 38). Diese betreibt u. a. einen Mischkohlehandel.

Die Wima unterhielt seit Beginn der Siebziger Jahre geschäftliche Beziehungen zur A. Unternehmensgruppe, hier den Firmen

Y.

Z.

Q.

Die X. gewährte der Y. in der Absicht, die in der A. Gruppe konstant bestehenden Liquiditätsprobleme zu lösen, im Jahre 1973 ein Darlehn in Höhe von 6 Millionen DM, das in der Folge bis auf einen Betrag von 4,5 Mio DM zurückgeführt wurde.

Zur Lösung der akuten Finanzprobleme in der A. Gruppe praktizierte man in der Folge einen „Rechnungskreislauf”, an dem die Firmen der A. Gruppe und die X. beteiligt wurden. Die Abläufe wurden dabei beispielsweise wie folgt gestaltet (Bl. 35): Y. bezog von dritter Seite Kohle unterschiedlicher Qualität und mischte diese für den … … (EBV), der Endabnehmer war. Die

Lieferung erfolgte jedoch nicht unmittelbar an den EBV. Vielmehr verkaufte Y. in deren Lager die Kohle verblieb, die Kohle über Z. an X. und kaufte sie schließlich von zurück, um sie an den EBV zu veräußern. Dabei ergab sich für die Y. bzw. die A. Gruppe ein Finanzierungsvorteil daraus, daß X. die Kaufpreisforderung mit Scheck beglich, andererseits Y. jeweils-Drei-Monats-Wechsel begab. Auf diese Weise blieben die Unternehmen der A Gruppe liquide. Die Firmen Y. und Z. befinden sich mittlerweile in Konkurs.

Die Klägerin machte die aus den Kaufverträgen resultierenden Vorsteuerbeträge gegenüber dem Beklagten geltend und unterwarf die Umsätze (Verkauf der Kohle an Y). der Umsatzsteuer. Die diesbezügliche Handhabung erfuhr im Rahmen durchgeführter Betriebsprüfungen keine Änderung (Bp-Bericht).

Im Jahre 1987 stellte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in B. Ermittlungen gegen den Kaufmann W. A. an. Im Zuge dieser Ermittlungen wurden u. a. die oben beschriebenen Handlungsabläufe den Ermittlungsbehörden bekannt. Der Prüfer und ihm folgend der Beklagte gelangten zu der Auffassung, daß die Klägerin für die Jahre 1977 bis 1983 Vorsteuern in Gesamthöhe von insgesamt 6.997.137 DM zu Unrecht in Ansatz gebracht habe.

Dementsprechend erließ der Beklagte am 26. Mai 1993 bzw. 19. Juli 1993 ändernde Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 1977 bis 1982 (USt).

Hiergegen legte die Klägerin am 1. Juni 1993 (Rb., Bl. 1, 2) bzw. am 29. Juli 1993 Einsprüche ein.

Nach Ergehen eines für die Klägerin negativen Beschlusses des erkennenden Senats im Verfahren 1 V 124/93 betreffend die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1977 bis 1981 vom 6. September 1993 wies der Beklagte mit Entscheidung vom 15. Februar 1994 die Einsprüche als unbegründet zurück (Bl. 12 ff.).

Hiergegen erhob die Klägerin am 10. März 1994 Klage (Bl. 1).

Sie beantragt (sinngemäß, Bl. 2),

die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1977 bis 1982 vom 26. Mai 1993 bzw. 19. Juli 1993, jeweils in Form der Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 1994, aufzuheben.

Die Klägerin macht geltend (Bl. 31 ff.), den beschriebenen Abläufen hätten reale Kohlemengen zugrunde gelegen. Die Kohle sei jeweils von einem Unternehmen der A. Gruppe angekauft und gemischt worden. Anschließend sei im Wege des Streckengeschäfts die Kohle u. a. über die Zwischenstation der X. sowie unter Einschaltung weiterer Firmen der A. Gruppe an den Endabnehmer, z. B. den EBV, verbracht worden.

Jedem Vertragspartner in der Kette sei jeweils das Eigentum an den verkauften Kohlepartien übertragen worden (Bl. 49). Jeder Beteiligte habe über den Liefergegenstand verfügen können, so daß nach den in der Entscheidung des Reichsfinanzhofs – RFH – vom 14. Januar 1938 (RStBl. 1938, S. 399) genannten Gründen das Auftreten des Erstlieferanten an irgendeiner Stelle der Lieferkette unschädlich sei (Bl. 50).

Im übrigen scheitere eine Korrektur der ursprünglichen Bescheide an deren erweiterter Bestandskraft gemäß § 173 Abs. 2 AbgabenordnungAO –. Denn die Finanzbehörde könne die von ihr in mittelbarer Täterschaft durch Herrn A. begangene Steuerhinterziehung nicht nachweisen (Bl. 40). Es fehle sowohl an der notwendigen Täterschaft (Bl. 42) wie auch am erforderlichen Täterwillen (Bl. 46). Infolge einer nicht nachzuweisenden Steuerhinterziehung (§ 370 AO) sei auch Festsetzungsverjährung bezüglich der Jahre 1977 bis 1981 eingetreten.

Der Beklagte beantragt (sinngemäß, Bl. 64 ff.),

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Senats im Beschluß vom 3. September 1993, 1 V 124/93, im übrigen, trägt er vor, im Streitfall liege eine Steuerhinterziehung durch den mittelbaren Täter A. vor (Bl. 66). Herr A. habe infolge der vertraglichen Absprachen die Tatherrschaft innegehabt. Er habe im übrigen auch um die steuerliche Problematik gewußt. So habe er erklärt (B...

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