rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbringung einer Forderung des Gesellschafters gegenüber Dritten in die Kapitalgesellschaft führt bereits zum Zeitpunkt der Einbringung (Forderungsabtretung) zu einem Zugang zum steuerlichen Einlagekonto gem. § 27 Abs. 1, 2 KStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Einlageforderungen der Kapitalgesellschaft gegenüber dem Gesellschafter stellen erst dann einen Zugang beim steuerlichen Einlagekonto dar, wenn die Einlageforderung erfüllt wird und nicht bereits dann, wenn sie „als Forderung” nach den geltenden Bilanzierungsgrundsätzen aktiviert wird. Besteht die Einlage in der Einräumung einer Forderung gegen einen Gesellschafter (Einlageforderung), so ist unabhängig von der Darstellung in der Bilanz ein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt zu verzeichnen, in dem die Mittel zufließen (Anschluss an BFH, Urteile v. 29.5.1996, I R 118/93, BStBl 1997 II S. 92; v. 31.3.2004, I R 72/03, BFH/NV 2004 S. 1423).

2. Bringt der Gesellschafter dagegen eine Forderung gegenüber Dritten in die Kapitalgesellschaft ein, wird diese Forderung bereits dann dem Betriebsvermögen zugeführt – und ist dem steuerlichen Einlagekonto zuzuführen –, wenn ihre Rechtsinhaberschaft auf die Kapitalgesellschaft übergeht. Dabei handelt es sich bereits um die Erfüllung der – nicht selten nur eine logische Sekunde zuvor vereinbarten – Einlageverpflichtung, denn die Abtretung ist die Verfügung über die Forderung. Es kommt also nicht etwa erst bei Erfüllung der Forderung durch den Dritten zu einem Zugang auf dem steuerlichen Einlagekonto.

3. Der Nennwert der Forderung ist als der für die Bewertung der Einlage maßgebliche Teilwert der Forderung anzunehmen, wenn Zweifel an der Werthaltigkeit der Forderung im maßgeblichen Einbringungszeitpunkt nicht bestehen.

 

Normenkette

KStG § 27 Abs. 1 Sätze 1-3, 5, Abs. 2 Sätze 1-2, § 28 Abs. 1 S. 3, § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 8, § 6 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 398 Sätze 1-2

 

Tenor

1. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG auf den 31. Dezember 2012 – vom …2014 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 2016 – wird dahingehend geändert, dass das steuerliche Einlagekonto auf …. Euro festgestellt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom … gegründete GmbH, deren Unternehmensgegenstand … ist. Das Gesellschaftskapital … hielt bis Anfang 2012 … (M); mit notariellem Vertrag vom … 2012. übertrug M ihre Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an E1, E2 und E3. Geschäftsführer der Klägerin ist E1.

Mit Einbringungsvertrag vom … 2012 … brachte M im Wege der Abtretung eine Teilforderung gegenüber der …KG (C) in Höhe von … Mio. EUR in die Klägerin ein. Die Klägerin erfasste diesen Zugang bilanziell als Kapitalrücklage … und deklarierte ihn in ihrer Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos … als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto gemäß § 27 Abs. 1, 2 KStG (Zugang sowie Endbestand am 31. Dezember 2012: … Mio. EUR).

In einem Aktenvermerk vom … 2012 nach einer Umsatzsteuer-Nachschau bei der Klägerin hielt der Bearbeiter folgendes fest: „Inhalt der Gesellschaft ist die Verwaltung eines Darlehns, welches M der Firma C … gewährt hat. Der Vertragsabschluss liegt bereits einige Jahre zurück. Damit in der Firma C die Liquidität weiterhin gewährt ist, wurden die Darlehen innerbetrieblich umstrukturiert. Dies machte die Gründung der …GmbH [Klägerin] erforderlich. Laut Aussage von M werden Entscheidungen, die die … GmbH [Klägerin] betreffen, ausschließlich von ihr getroffen. Der vor Ort gewonnene Eindruck bestätigt diese Aussage…

Der Beklagte folgte der Erklärung nicht und erließ am … 2014 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG, in dem er das Einlagekonto auf null Euro feststellte (Bl. 4). Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom … 2016 mit der Begründung zurück, dass es sowohl nach der Rechtsprechung des BFH als auch nach der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 4. Juni 2003) auf den tatsächlichen Zufluss der Einlage und damit vorliegend auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Tilgung der Forderung und nicht der erstmaligen Bilanzierung ankomme (vgl. Bl. 6 ff., 9).

Am 29. März 2016 hat die Klägerin Klage erhoben (Bl. 2). Sie beantragt sinngemäß (Bl. 20),

den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG auf den 31. Dezember 2012 vom … 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 2016 dahingehend zu ändern, das...

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