rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen von Teilwertabschreibungen auf eine Kapitalbeteiligung und Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Teilwert eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens eines Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft ist nach denselben Kriterien zu bestimmen, die für die Bewertung der Kapitalanteile gelten.

2. Eine zahlenmäßig exakte Feststellung des Teilwertes nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG ist nicht möglich. Seine Ermittlung erfolgt durch Schätzung (§ 162 Abs. 1 AO). Die Rechtsprechung hat zur Vereinfachung und Vereinheitlichung dieser Schätzung eine Reihe von Vermutungen aufgestellt.

3. Der Teilwert einer rund drei Jahre vor der Bilanzaufstellung zu einem über dem Nennwert liegenden Kaufpreis erworbenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist nicht aufgrund von Verlustvorträgen unter die Anschaffungskosten gesunken, wenn die Gesellschaft bereits in den Jahren vor dem Erwerb (Anlauf-)Verluste erwirtschaftet hatte und der Erwerber in dem zwischen dem Beteiligungserwerb und der Bilanzaufstellung liegenden Zeitraum aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus – ohne dass Anzeichen für eine Fehlmaßnahme ersichtlich wären – Kapitalerhöhungen durchgeführt, der Gesellschaft Darlehen eingeräumt und den Rangrücktritt seiner Forderungen hinter diejenigen anderer Gläubiger erklärt hat.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 2, 1 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.02.2012; Aktenzeichen IV B 13/11)

BFH (Beschluss vom 08.02.2012; Aktenzeichen IV B 13/11)

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine KG, betreibt ein Unternehmen der elektronischen Datenverarbeitung. … Die Beteiligten streiten über Teilwertabschreibungen auf eine Beteiligung und auf Darlehen, die die Klägerin in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2001 vorgenommen hat. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 17. März 1999 erwarb die Klägerin eine Beteiligung von 50 v.H. an der 1997 gegründeten … GmbH für 306.775 EUR (Nennwert 230.081 EUR + Aufgeld 76.694 EUR) durch die Anteilsübernahme im Zuge einer Kapitalerhöhung. Die GmbH integriert kleinere Unternehmen in das Datenverarbeitungssystem von Konzernen. Am 27. September 2000 gewährte die Klägerin der GmbH ein verzinsliches Darlehen i.H.v. 153.388 EUR und übernahm am 10. Dezember 2001 die selbstschuldnerische Bürgschaft zur Absicherung des Kontokorrentkredites der GmbH i.H.v. 204.517 EUR.

Durch zwei Kapitalerhöhungen vom 19. Oktober 2000 (um 153.387 EUR) und 16. Oktober 2001 (um 204.517 EUR) erhöhte sich der Anteil der Klägerin auf 664.678 EUR (71,875 v.H). Die Kapitalerhöhungen wurden ausschließlich von der Klägerin übernommen.

Zum 31. Dezember 2001 erhöhten sich die Darlehensforderungen der Klägerin gegenüber der GmbH aufgrund laufender Vorschusszahlungen auf 227.269 EUR. Am 8. August 2001 gab die Klägerin bezüglich des o.g. Darlehens eine Rangrücktrittserklärung ab.

In ihrem am 5. Juni 2002 erstellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001 nahm die Klägerin wegen dauernder Wertminderung ihres Anteils an der GmbH i.H.v. insgesamt 664.678 EUR eine Teilwertabschreibung i.H.v. 50 v.H., also 332.339 EUR (650.000 DM), vor. Des Weiteren schrieb sie ihre Forderungen gegen die GmbH i.H.v. insgesamt 227.269 EUR (444.500 DM) ebenfalls zu 50 v.H., also 113.634 EUR (222.500 DM), ab.

Der Beklagte hat die Teilwertabschreibung des GmbH-Anteils nach einer Betriebsprüfung nicht anerkannt und am 19. Mai 2006 einen dementsprechend geänderten Bescheid zur gesonderten und einheitlichen Einkunftsfeststellung 2001 erlassen. Den hiergegen gerichteten Einspruch hat der Beklagte mit Entscheidung vom 26. Juni 2007 abgewiesen und die Festsetzungen insofern verbösert, als er auch die Forderungsabschreibung nicht anerkannt hat.

Am 27. Juli 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Durch Beschluss vom 3. Januar 2008 1 V 1564/07 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Bescheides vom 19. Mai 2006 in Form der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2007 die Einkünfte der Klägerin für 2001 unter Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen auf die

  • ▹ GmbH-Anteile i.H.v. 332.339 EUR (650.000 DM) und
  • ▹ der GmbH gewährten Darlehen i.H.v. 113.634 EUR (225.000 DM) festzustellen.

Die GmbH habe seit ihrer Gründung nur Verluste erwirtschaftet. Für 2001 sei ein positives Ergebnis prognostiziert worden, das aber trotz aller Anstrengungen nicht erreicht worden sei. Die Gewinnschwelle sei in weite Ferne gerückt. Ein Erwerber hätte zu diesem Zeitpunkt keinen Kaufpreis für das Unternehmen gezahlt. Ohne die Rangrücktrittserklärung, die bereits für 2000 abgegeben worden sei, hätte die GmbH Insolvenz anmelden müssen. Auch die Unternehmensbewertung vom 14. August 2007 zum 31. Dezember 2001 weise den Unternehmenswert mit 0 EUR aus. Sämtliche Darlehen und Vorschüsse der Klägerin an die GmbH müssten z...

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