Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweislast für Einkunftserzielungsabsicht bei Mietkaufmodell. keine Verwirkung des Steueranspruchs bei Dauer des Einspruchsverfahrens von mehr als 20 Jahren. Einkommensteuer 1976 bis 1978

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Beteiligung an einem Mietkaufmodell spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dem Anleger die Absicht fehlt, einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Der Beteiligte an einem solchen Mietkaufmodell kann allerdings darlegen und hat erforderlichenfalls zu beweisen, dass in seinem Fall ein vom typischen Modellfall abweichender Sachverhalt vorgelegen hat, d.h., dass er von vornherein beabsichtigte, das Grundstück nicht kurzfristig zu veräußern, sondern langfristig zu vermieten.

2. Auch wenn das Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide wegen der Nichtanerkennung der Verluste aus dem Mietkaufmodell über 20 Jahre dauert, führt das für sich genommen weder zu einer Verwirkung des Steueranspruchs noch zu einer Umkehrung der Beweislast dahin gehend, dass nunmehr nicht der Steuerpflichtige bzw. der Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen das Vorliegen eines atypischen Mietkaufmodelles, sondern das FA das Vorliegen eines typischen Mietkaufmodelles beweisen müsste.

Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Steuerpflichtigen frühzeitig die Notwendigkeit bewusst war, das Vorliegen eines atypischen Mietkauf-Modells nachweisen zu müssen, er dies aber unterlassen, insbesondere keine Beweisvorsorge getroffen hat, und er auch keine Maßnahmen gegen die überlange Verfahrensdauer eingeleitet hat.

 

Normenkette

EStG 1977 § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 1, § 21 Abs. 1; BGB § 242

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist der Sohn und Rechtsnachfolger des verstorbenen RH. Er begehrt mit seiner Klage die Anerkennung von Verlusten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

RH hatte mit der Dr. Amann-Gruppe (künftig: DAG) im Streitjahr 1976 bei einem von der DAG betreuten Projekt in M u.a. einen Vereinbarungen getroffen, die sich auf die Errichtung des Einfamilienhauses im Asternweg 35 bezogen. Die DAG bzw. die BVI-Betreuungs- und Verwaltungsgesellschaft für Immobilieneigentum mbH, ein Unternehmen der DAG, verpflichtete sich, das Objekt nach Fertigstellung 5 Jahre zu verwalten und RH bis spätestens ein Jahr nach Bezugsfertigkeit einen Kaufinteressenten zu vermitteln. Das Objekt wurde innerhalb von 5 Jahren – die Frist lief vom 1. September 1978 und endete am 31. August 1983 –, nämlich am 31. Juli 1983, an einen Dritten veräußert (ESt, Bl. 48).

RH machte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1976 bis 1978 die Kosten für die Vermittlung der Zwischen- und Endfinanzierung, für die Vermittlung des gewerblichen Zwischenmieters, Zinsen, Disagio und AfA usw. als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen (ESt, Bl. 4, 59, 78).

In den Einkommensteuerbescheiden 1976 und 1977 vom 23. Mai 1978 (ESt, Bl. 34) und 21. Juni 1979 (ESt, Bl. 64) fanden die erklärten Verluste Berücksichtigung. Am 12. Dezember 1980 (ESt, Bl. 79) teilte das Finanzamt Köln-Außenstadt dem Beklagten mit, dass es sich im Falle von RH um eine typische Gestaltung im Rahmen eines Mietkauf-Modells handele und die Berücksichtung von Verlusten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausscheide. Am 19. August 1981 informierte das Finanzamt Köln-Außenstadt den Beklagten über die Aussetzung der Vollziehung betreffend die Feststellungsbescheide der Bauherrengemeinschaft in M (ESt, Bl. 113). Gleichzeitig erfolgte eine „endgültige Mitteilung” über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1976 bis 1978 (ESt, Bl. 106 ff.). Danach waren für RH durch Feststellungsbescheid vom 13. Juli 1981 jeweils die geltend gemachten Verluste mit 0 DM berücksichtigt worden. Das Finanzamt Köln-Außenstadt informierte darüber, dass die DAG ein Musterverfahren bzgl. eines im Bereich der Oberfinanzdirektion Köln ansässigen Bauherren führen wolle. Bis zum Abschluss dieses Musterverfahrens könnten andere Einspruchsverfahren ruhen. Es könne Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.

Der Beklagte erließ am 19. Oktober 1981 Einkommensteuerbescheide für 1976 bis 1978, die – bis auf den Ansatz von Beratungs- und Bearbeitungsgebühren im Jahre 1977 i.H. von 9.277 DM – die erklärten Verluste nunmehr außer Ansatz ließen.

Gegen diese Bescheide legte RH mit Schreiben vom 4. November 1981 Einspruch ein (Rbh, Bl. 1). Er beantragte zeitgleich die Aussetzung der Vollziehung, die der Beklagte am 10. November 1981 gewährte (Rbh, Bl. 8).

Mit Schreiben vom 1. Dezember 1982 (ESt, Bl. 174) informierte das Finanzamt Köln-Außenstadt den Beklagten darüber, dass er infolge eines Urteils des BFH vom 27. Februar 1982 gezwungen gewesen sei, die Feststellungsbescheide aufzuheben. Der Bundesfinanzhof sei der Auffassung, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung für die Eigentümer v...

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