Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Tenor

1. Der Streitwert wird auf 3.600 DM festgesetzt.

2. Die Entscheidung ergeht endgültig.

 

Tatbestand

I.

Mit der am 17. März 1997 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. September 1996 in Form der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 1997, mit dem die Gewährung von Kindergeld für das behinderte Kind H. (* 15. September 1971) abgelehnt wurde. Mit Bescheid vom 14. November 1997 hat der Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids dem Antrag des Klägers vom 30. August 1996, eingegangen am 2. September 1996, entsprochen und Kindergeld für die Zeit von März 1996 an festgesetzt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert vorbehaltlich der Vorschriften der §§ 14 bis 22 GerichtskostengesetzGKG – nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs. 2 GKG). Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend (§ 15 GKG). Kann der Wert hiernach nicht bestimmt werden, ist der Auffangwert von 8.000 DM anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 GKG. Der Wert besteht danach aus dem einfachen Jahresbetrag des streitigen Kindergeldes, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Die Klage auf Bewilligung von Kindergeld für einen bestimmten Zeitraum umfaßt nämlich für jeden Bewilligungsmonat einen Streitgegenstand (FG des Saarlandes, Urteil vom 23. August 1996 1 K 139/96, EFG 1997, 34). Wirkt die Bewilligung des Kindergeldes jedoch – wie im Streitfall – über einen Zeitraum von 12 Monaten hinaus bis zur Änderung der ihr zugrunde liegenden Verhältnisse fort (vgl. § 66 Abs. 2 EinkommensteuergesetzEStG), ist es angemessen, dies entsprechend dem Rechtsgedanken des für wiederkehrende Leistungen geltenden § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG in der Weise zu berücksichtigen, daß von dem Jahresbetrag des Kindergeldes ausgegangen wird (FG des Saarlandes, Beschluß vom 13. Februar 1997 2 K 13/97, EFG 1997, 496).

Das FG Hamburg (Beschluß vom 11. März 1997 I 154/96, EFG 1997, 906) ist hingegen der Auffassung, in diesen Fällen sei in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 3 GKG der dreifache Jahresbetrag des geltend gemachten Anspruchs auf monatliche Kindergeldleistungen anzusetzen, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Diese Ansicht wird jedoch nicht dem Umstand gerecht, daß das Kindergeld auch, wenn es seit 1996 als Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG) gewährt wird, seinen Charakter als Sozialleistung nicht verloren hat (vgl. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 31 EStG Anm. 5 und 10). Für Verfahren wegen derartiger Ansprüche des Bürgers sieht das Sozialgerichtsgesetz – SGG – grundsätzlich Kostenfreiheit vor (§ 183 SGG). Dies läßt es angezeigt erscheinen, für das kostenpflichtige finanzgerichtliche Verfahren das Kostenrisiko des Bürgers durch Ansatz eines niedrigen Streitwerts gering zu halten.

Die Klage ist am 17. März 1997 erhoben worden. Die Höhe des Kindergeldes betrug somit im Zeitpunkt der die Instanz eröffnenden Antragstellung (§ 15 GKG) für das erste und zweite Kind 220 DM, für das dritte Kind 300 DM und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 350 DM monatlich (§ 66 Abs. 1 EStG).

Der Rechtsstreit wurde wegen des Kindergeldes für das am 15. September 1971 geborene Kind H. geführt. Daneben ist der Kläger für seine Kinder J. (* 15. Dezember 1977) und M. (* 26. Oktober 1981) kindergeldberechtigt.

Bei der Festsetzung des Streitwerts ist bezüglich der Höhe nur auf das Kindergeld für das Kind abzustellen, für das der Anspruch streitig war. Mittelbare Auswirkungen auf das Kindergeld für andere Zahl- oder Zählkinder, für die der Berechtigte dann ein erhöhtes Kindergeld erhält, weil das bisher beispielsweise als zweites Kind berücksichtigte Kind nunmehr als drittes Kind zählt, bleiben ebenso unberücksichtigt, wie z. B. die mit der Herabsetzung der Einkommensteuer einhergehende Ermäßigung der Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlags oder der Gewerbesteuer bei der Ermittlung des Streitwerts außer Ansatz bleibt (vgl. z. B. BFH, Beschluß vom 24. Januar 1979 I R 91/78, BFHE 127, 300, BStBl II 1979, 441; FG Bremen, Beschluß vom 15. August 1994 2 94 008 K 5, EFG 1994, 942).

Im Streitfall hat der Beklagte das Kind H. ausweislich der Kindergeld – Änderungsverfügung (Kassenanordnung) vom 17. November 1977 (Bl. 138 der Kindergeld – Akte) als drittes Kind berücksichtigt. Somit war der Streitwert auf 12 × 300 DM = 3.600 DM festzusetzen.

III.

Die Entscheidung ist nicht beschwerdefähig (§ 128 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI929541

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