rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabe der Einkommensteuererklärung setzt auch die Frist für die Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer in Lauf

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Abgabe einer Einkommensteuererklärung, die im Mantelbogen bei dem Eintrag „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages” kein Kreuz aufweist, nicht nur den Beginn der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer, sondern auch die Feststellungsfrist für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer in Lauf setzt.

 

Normenkette

AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1-2, 5, § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 129; AO FGO § 69 Abs. 2 S. 2; AO FGO § 69 Abs. 3; EStG § 10d

 

Tenor

Die Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2003 vom 16. Juni 2010 in der Gestalt, die dieser durch die Einspruchsentscheidung des Antragsgegners vom 14. Januar 2011 gefunden hat, wird bis zum Ablauf eines Monates nach Beendigung des bei dem Senat anhängigen Rechtsstreites in der Hauptsache (Aktenzeichen: 5 K 180/11) ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne von § 129 der Abgabenordnung.

Der Antragsteller reichte unter dem 13. November 2004 seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 ein. Darin erklärte er Verluste aus Gewerbebetrieb – der von ihm betriebenen Modeboutique – in Höhe von 5.327,79 Euro. Im Mantelbogen zur Steuererklärung ist bei dem Eintrag „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages” kein Kreuz angebracht. Mit Bescheid für 2003 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 17. Dezember 2004 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer für 2003 auf 0,00 Euro fest. Dieser Festsetzung wurden Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von 5.327.850,00 Euro zugrunde gelegt. Mit einem zweiten Bescheid vom 17. Dezember 2004 stellte der Antragsgegner den zum 31. Dezember 2003 verbleibenden Verlustvortrag nach § 10 d des Einkommensteuergesetzes für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 5.331.630,00 Euro fest.

Mit Bescheid vom 16. Juni 2010 stellte der Antragsgegner den zum 31. Dezember 2003 verbleibenden Verlustvortrag nach § 10 d des Einkommensteuergesetzes für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sodann auf 8.580,00 Euro fest. Zur Begründung führte er an, es handele sich um eine auf § 129 der Abgabenordnung gestützte Berichtigung des Feststellungsbescheides vom 17. Dezember 2004. Die Korrektur erfolge aufgrund eines Schreib- bzw. Erfassungsfehlers.

Zur Begründung seines dagegen gerichteten Einspruchs führte der Antragsteller an, die Berichtigung sei nach Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht mehr zulässig. Der Antragsgegner legte ihm daraufhin dar, dass seiner Auffassung zufolge die Festsetzungsverjährung unbeachtlich sei, weil eine Änderung nach § 181 Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung auch noch nach Ablauf der Feststellungsverjährung zulässig sei, wenn die getroffene Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung sei, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Eine Verlustfeststellung habe solange für eine Steuerfestsetzung Bedeutung, bis der festgestellte Verlust vollständig verrechnet worden sei. Der festgestellte Verlust habe Auswirkungen für die Steuerfestsetzungen zu den Jahren 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009.

Der Antragsteller legte dem Antragsgegner sodann die Verfügung der Oberfinanzdirektion F. (…) vom 04. Januar 2008 zur Anwendung des § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung aufgrund der mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 vorgenommenen Neuordnung der Feststellungsfristen vor. Der Antragsgegner teilte dazu mit, dass er nunmehr nicht mehr daran festhalte, dass Feststellungsverjährung eingetreten sei, weil eine Feststellungserklärung nicht abgegeben worden sei, so dass die Verjährungsfrist erst am 31. Dezember 2010 ablaufe.

Der Antragsteller machte demgegenüber geltend, dass er zur Abgabe einer Feststellungserklärung nur berechtigt, nicht aber verpflichtet gewesen sei.

Der Antragsgegner wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 14. Januar 2011 als unbegründet zurück.

Der Antragsteller hat am 16. Februar 2011 Klage erhoben (Aktenzeichen: 5 K 180/11), über die noch nicht entschieden ist. Nach Zurückweisung seines bei dem Antragsgegner angebrachten Aussetzungsantrages hat der Antragsteller am 15. November 2011 bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Der Antragsteller macht geltend, die vorgenommene Berichtigung sei nicht zulässig. Er habe zwar eine Verlustfeststellungserklärung insofern nicht abgegeben, als er in dem entsprechenden Feld des Mantelbogens für die Einkommensteuererklärung kein Kreuz angebracht habe. Dies sei aber für den Lauf der Verjährungsfrist unerheblich, denn nach der Rec...

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