rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 bei der doppelten Berücksichtigung von Versicherungsprovisionen. Einkommensteuer 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids eines Gebrauchtwagenhändlers wegen dem nachträglichen Bekanntwerden der irrtümlichen Doppelerfassung von erstmals erhaltenen Provisionseinnahmen aus einer Versicherungsvertretertätigkeit steht nicht grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 entgegen, wenn die doppelte Berücksichtigung lediglich auf einem bloßen Vergessen des Unternehmers beruht, den Steuerberater darüber zu informieren, dass nach der Umstellung der Bankkonten die Provisionseinnahmen und die Erlöse aus dem Kfz-Handel auf einem Konto eingehen und die Provisionseinnahmen aus der vom Kfz-Handel getrennten Versicherungstätigkeit bereits im Rahmen der monatlichen Buchungen für den Kfz-Handel als Erlöse aus dem Kfz-Handel gebucht wurden und der Steuerberater diesen Umstand übersieht und die Provisionseinnahmen bei der Einnahmen-Überschussrechnung für die Versicherungstätigkeit nochmals erfasst.

 

Normenkette

AO 1977 § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 4, 3, 1

 

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 26. Januar 2000 und der Einspruchsentscheidung vom 05. März 2001 verpflichtet, die Einkommensteuer für 1997 unter Ansatz eines um DM 19.848,61 geminderten Gewinns aus Gewerbebetrieb festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Beschluss:

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Der Kläger betrieb im Streitjahr einen Kfz-Handel mit gebrauchten Pkw und war zudem als Versicherungsvertreter für die X…-Versicherung –im Folgenden: X… –tätig. Bis zum Juni des Streitjahres führte der Kläger zwei verschiedene Bankkonten, auf denen er die Erlöse aus dem Kfz-Handel und aus der Versicherungsvertretertätigkeit jeweils getrennt erfasste. Ab Juni 1997 führte der Kläger nur noch ein Konto, auf dem sowohl die Einnahmen aus dem Kfz-Handel als auch die Provisionseinnahmen der X… verbucht wurden.

Das Steuerbüro des Klägers erstellte für den Kfz-Handel des Klägers die monatliche Buchführung. Hierfür reichte der Kläger die Buchführungsbelege einschließlich der Bankkontoauszüge ein und erhielt nach Verbuchung der Belege monatlich eine betriebswirtschaftliche Auswertung – BWA –. Der Mitarbeiter des Steuerbüros erfasste auf dem Buchführungskonto 8950 – nicht steuerbare Umsätze – sowohl sämtliche Erlöse aus dem Verkauf gebrauchter PKW, die in bar oder unbar geleistet wurden, als auch die ab dem Juni des Streitjahrs auf dem Bankkonto des Klägers eingegangenen Provisionen der X…. Die Provisionseinnahmen kennzeichnete der Mitarbeiter des Steuerbüros bei der Verbuchung mit „Prov. X…” bzw. „X… Prov.”. Insgesamt wurden so 22 verschiedene Provisionszahlungen mit einem Gesamtbetrag von DM 19.848,61 zwischen dem 10. Juni 1997 und dem 31. Dezember 1997 auf dem Konto 8950 erfasst. Zum 31. Dezember 1997 wies das Konto 8950 einen Umsatz in Höhe von DM 664.504,43 aus, der sich aus den genannten Provisionseinnahmen sowie aus den Kfz-Erlösen zusammensetzte.

Mit Datum vom 02. Januar 1998 erteilte die X… dem Kläger eine Verdienstbescheinigung für das Streitjahr, die eine Gesamtgutschrift der Provisionen in Höhe von DM 33.478,58, Krankenkassenzuschüsse in Höhe von DM 845,12, Unternehmensbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von DM 4.295,30, Zinsen aus Sparkonten in Höhe von DM 295,16 sowie die Gesamtsumme in Höhe von DM 38.914,16 und den Auszahlungsbetrag in Höhe von DM 39.457,42 auswies. Diese Verdienstbescheinigung sowie die mit seiner Versicherungstätigkeit zusammen hängenden Belege – insgesamt drei Ausgabenbelege überreichte der Kläger seinem Steuerbüro für die Erstellung der Jahreserklärung.

Das Steuerbüro des Klägers ermittelte einen Gewinn aus dem Kfz-Handel in Höhe von DM 23.945,–; hierin waren auch die 22 Provisionseinnahmen der X… in Höhe von insgesamt DM 19.848,61 als „nicht steuerbare Umsätze” enthalten. Des Weiteren ermittelte der Prozessbevollmächtigte einen Gewinn aus der Versicherungstätigkeit in Höhe von DM 38.112,–. Hierbei ging er von dem in der Verdienstbescheinigung der X… ausgewiesenen Betrag aus und zog hiervon die sich aus den drei Ausgabenbelegen ergebenden Beträge als Betriebsausgaben ab. Auf diese Weise kam es zu einer Doppelerfassung der ab dem Juni 1997 auf dem Bankkonto eingegangenen Provisionszahlungen der X… in Höhe von DM 19.848,61.

Mit Bescheid vom 10. September 1999 übernahm der Beklagte die Angaben aus der Einkommensteuererklärung setzte die Einkommensteuer auf DM 8.406,–fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 13. Januar 2000 beantragte der Kläger eine Änderung des Einkommensteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AbgabenordnungAO –. Er führte aus, dass Provisionseinnahmen der X… in Höhe von DM 19.848,61 doppelt erfasst worden seien, und zwar zum einem im Rahme...

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