rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks bei gemischter Schenkung. Schenkungsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Verkehrswert eines Grundstücks kann bei der Ermittlung des für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Werts einer gemischten Schenkung mit dem Zweifachen des nach § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 138 Abs. 3, § 146 BewG ermittelten Grundstückswerts bemessen werden.

 

Normenkette

ErbStG § 12 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 146 Abs. 7, § 138 Abs. 1, 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.11.2005; Aktenzeichen II R 11/04)

BFH (Urteil vom 24.11.2005; Aktenzeichen II R 11/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin erhielt von ihrer Tochter eine fremdvermietete Eigentumswohnung im L…-weg 18 in M… mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. November 1999 (Urkundenrollen Nr. 439/199 des Notars A…) unentgeltlich übertragen. In Abteilung III Nr. 3 des Grundbuchs ist eine Grundschuld zugunsten einer Bank über DM 327.000 eingetragen. Zum 1. November 1999 valutierte diese Grundschuld in Höhe von ca. DM 180.000. Die Grundschuld wurde von der Klägerin übernommen.

Das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in M… setzte den Grundbesitzwert auf den 4. November 1999 entsprechend den Angaben der Klägerin in ihrer Schenkungsteuererklärung mit Bescheid vom 18. August 2000 auf DM 135.000 fest.

Der Beklagte behandelte die Grundstücksübertragung als gemischte Schenkung. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ermittelte der Beklagte die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage, indem er den Steuerwert der Leistung des Schenkers in dem Verhältnis aufteilte, in dem der Verkehrswert der Bereicherung des Beschenkten zu dem Verkehrswert des geschenkten Vermögens steht. Als Verkehrswert nahm er das Zweifache des festgestellten Grundstückswertes (DM 135.000) – mithin DM 270.000 – an und setzte die Schenkungsteuer mit Bescheid vom 22. Juni 2001 auf DM 3.000 fest.

Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch wandte sich die Klägerin gegen die pauschalierte Ermittlung des Verkehrswertes. Sie halte die Verdoppelung des Steuerwertes nicht für sachgerecht, da sich die übertragene Wohnung als unverkäuflich erwiesen habe. Aus einer von ihr vorgelegten Aufstellung einer Immobilienverwaltungsgesellschaft, auf die Bezug genommen wird, ergäben sich aus Verkäufen und Zwangsversteigerungen von Wohnungen im gleichen Gebäudepark deutlich niedrigere Erlöse. Ein geschätzter Verkehrswert in Höhe von DM 196.000, ermittelt aus dem 12,5fachen der höchsten erzielten Jahresmiete, sei daher angemessen.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 4. November 2002 als unbegründet zurück, wobei er zur Begründung seiner Auffassung auf R 17 Abs. 6 Satz 4 Einkommensteuerrichtlinien – EStR – verwies. Danach gelte als Mindestwert für den Verkehrswert des zugewendeten Grundvermögens das Zweifache des festgestellten Grundstückswerts. Dieser Mindestwert sei immer dann anzusetzen, wenn kein höherer Verkehrswert bekannt oder ohnehin eine genaue Wertermittlung erforderlich sei. Um Überbewertungen auszuschließen räume § 146 Abs. 7 BewertungsgesetzBewG – dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, einen niedrigeren Verkehrswert nachzuweisen. Dies gelte analog ebenso hinsichtlich des Unterschreitens des Mindestwerts des Verkehrswerts. Weder die von der Klägern vorgetragene vereinfachte Ertragswertermittlung noch die von ihr vorgelegte Übersicht über Verkaufspreise bei Verkäufen und Zwangsversteigerungen von Eigentumswohnungen in der Wohnungseigentumsgesellschaft L…-weg sei geeignet, einen niedrigeren Verkehrswert nachzuweisen.

Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Zudem macht sie geltend, die Beibringung eines Wertgutachtens sei nicht sachdienlich, da die dadurch verursachten Kosten die zu entrichtende Steuer annähernd erreichen würde. Durch die Aufstellung der Verkäufe von vergleichbaren Wohnungen habe sie, die Klägerin, den Nachweis für den niedrigeren Verkehrswert der streitigen Wohnung erbracht.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 22. Juni 2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. November 2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht Schenkungsteuer gegen die Klägerin festgesetzt. Die Klägerin ist dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz1 Finanzgerichtsordnung – FGO –.

Es handelt sich vorliegend um eine gemischte Schenkung. Der Beklagte hat zu Recht die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ermittelt, indem er den Steuerwert der Leistung des Schenkers in dem Verhältnis aufteilte, in dem der Verkehrswert der Bereicherung des Beschenkten zu dem Verkehrswert des geschenkten Vermögens steht (vgl. BFH Urteil vom 5. April 1989 II R 45/86, BFH/NV 1990, 506; vom 17.10.200...

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